Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2020Norm
BAO §1 Abs1Rechtssatz
Bei der Weiterverrechnung von der einer Gemeinde in Rechnung gestellten Pflegekosten für die Unterbringung einer Hündin in einem Tierschutzheim an den Tierhalter handelt es sich nicht um eine Abgabe (im finanzverfassungsrechtlicher Sicht). Insbesondere handelt es sich dabei um keine Gemeindeabgabe, die der Regelung der BAO unterliegt.
Schlagworte
Kosten Verwahrung Hund, keine öffentliche AbgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.362.4.2019.R8Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020