RS Lvwg 2020/3/9 LVwG-362-4/2019-R8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

BAO §1 Abs1
LSicherheitsG Vlbg 1987 §5 Abs3

Rechtssatz

Bei der Weiterverrechnung von der einer Gemeinde in Rechnung gestellten Pflegekosten für die Unterbringung einer Hündin in einem Tierschutzheim an den Tierhalter handelt es sich nicht um eine Abgabe (im finanzverfassungsrechtlicher Sicht). Insbesondere handelt es sich dabei um keine Gemeindeabgabe, die der Regelung der BAO unterliegt.

Schlagworte

Kosten Verwahrung Hund, keine öffentliche Abgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.362.4.2019.R8

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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