TE Lvwg Beschluss 2020/1/16 LVwG-AV-1234/001-2019

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

VwGVG §9
AVG 1991 §13 Abs3
WRG 1959 §107

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07. August 1997, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung beschlossen:

I.   Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 107 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, idF BGBl. Nr. 252/1990)

§ 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der Fassung BGBl. Nr. 51/1991)

§ 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 7 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1, 17, 24, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4, Art. 130 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

Mit Bescheid vom 07.08.1997, ***, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung zweier Becken zur Mischwasserbehandlung sowie zur Einleitung der Schmutz- und Mischwässer der gesamten Kanalisation von *** zur Kläranlage *** und die Einleitung der Überfallwässer aus den beiden Regenüberlaufbecken in ein unbenanntes Gerinne bzw. den ***. Der Erteilung der Bewilligung war ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu der durch öffentliche Kundmachung und persönlicher Verständigung verschiedener Beteiligter geladen worden war. Dass der Beschwerdeführer dem Ermittlungsverfahren durch persönliche Ladung beigezogen worden wäre, oder die Zustellung des genannten Bewilligungsbescheides an ihn verfügt worden wäre, ergibt sich aus den Aktenunterlagen nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Mit Anbringen vom 21. Oktober 2019 wandte sich A an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya und erklärte, gegen den oben genannten Bescheid „als Besitzer der Parzelle ***, KG ***“, zu berufen. Im Wesentlichen brachte er vor, dass „in letzter Zeit“ viel landwirtschaftlicher Grund in Bauland umgewidmet worden sei; dies bedeute in der Folge durch Verbauung eine Erhöhung und Beschleunigung des Niederschlagswasserabflusses mit Auswirkungen auf das Gerinne. Der Schotter, der in *** in den Bach eingebracht würde, verlege das Gerinne und lagere sich in der Folge in der angrenzenden Wiese ab. Der Bach sei Teil der Abwasserentsorgung und es hätte „*** diese Gewässerstrecke zu erhalten“.

Die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya bzw. die Landeshauptfrau von Niederösterreich, der das Gericht die genannte Eingabe weitergeleitet hatte, legten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Rechtsmittel des A als Beschwerde vor.

Das Gericht forderte daraufhin den Einschreiter am 02.12.2019 auf, sich dahingehend zu äußern, ob seine Eingabe als Beschwerde im Sinne des VwGVG zu verstehen sei und gegebenenfalls dieses hinsichtlich der Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 VwGVG zu verbessern, wobei auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 teilte der Einschreiter mit, dass seine Eingabe als Beschwerde zu verstehen sei; er hätte am 21. Oktober 2019 von seinen ihm „zustehenden rechtlichen Möglichkeiten Kenntnis erlangt“. Es seien die Abflussverhältnisse verändert worden, denn es komme alles konzentrierter und schneller; es komme im oberen Teil des Gerinnes zu starken Abtragungen und Vertiefungen, im flachen Teil zu starken Anschwemmungen und Verlegungen, wobei der Wasserabfluss dann in seiner Wiese erfolgte. „***“ solle diese Gewässerstrecke regulieren und erhalten, damit der Wasserablauf schadlos im Gerinne erfolge.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in Verbindung mit den ursprünglichen Verfahrensakten des Landeshauptmannes von NÖ) sowie des Gerichtes, sind insoweit unbestritten und können daher der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, im Gegenstand nicht.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG idF BGBl. Nr. 252/1990

§ 107(1) Ist der Antrag nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen oder beharrt der Antragsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Vorhaben, so ist das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden. Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. Im Verfahren gemäß § 111a Abs. 1 ist auf den Anschlag in den Gemeinden in zumindest einer täglich erscheinenden Zeitung in jenem Bundesland, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, hinzuweisen.

(2) Eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, kann ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden

AVG idF BGBl. Nr. 51/1991

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.

(2) Im Fall einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge bloß auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Versäumt derjenige, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

AVG

§ 13 (...)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

VwGVG

§ 7 (…)

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 9

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130 (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(…)

Artikel 132 (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.   wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2.   der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Erwägungen

Seit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01. Jänner 2014 kann gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden (abgesehen vom im gegenständlichen Zusammenhang nicht interessierenden Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden) nicht mehr das Rechtsmittel der Berufung, sondern die Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 B-VG erhoben werden. Essenziell für das Vorliegen einer Beschwerde ist die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG).

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert den wesentlichen Inhalt einer Beschwerde. Im vorliegenden Fall sind die Anforderungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 leg.cit. von Interesse, wobei dem Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erteilt worden war.

Betrachtet man die Eingabe des Beschwerdeführers im Lichte dieser Rechtsvorschriften, ergibt sich aufgrund seines Vorbringens im Schreiben vom

12. Dezember 2019, dass gegenständlich zwar eine Beschwerde im formellen Sinn vorliegt, die aber den inhaltlichen Anforderungen auch nach Verbesserung nicht genügt.

Das Wesen einer Bescheidbeschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde. Essenziell ist somit die Behauptung einer durch die behördliche Entscheidung bewirkte Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf auch die ständige Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. z.B. 11.09.2017, Ro 2017/17/0019; 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar. Zwar behauptet der Beschwerdeführer erkennbar die Verletzung des Eigentumsrechtes, jedoch ist auch aus der verbesserten Beschwerde der Zusammenhang dieser Eigentumsbeeinträchtigung mit einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht herstellbar. Insofern fehlt es an Gründen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.

Der Einschreiter macht nämlich die Umwidmung und Verbauung landwirtschaftlichen Grundes für die negative Entwicklung der Niederschlagswasserabfuhr geltend, somit Umstände, die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind. Wie diese den (viele Jahre zuvor erlassenen) Bescheid rechtswidrig machen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07. August 1997 damit folgerichtig nicht behauptet wird. Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Darüber hinaus liegt ein weiterer Grund vor, der die gegenständliche Beschwerde unzulässig macht.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG muss eine Beschwerde die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Rechtsmittels zu überprüfen. Solche konkreten Angaben hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, sondern bloß behauptet, am 21. Oktober 2019 von seinen rechtlichen Möglichkeiten erfahren zu haben.

Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. beträgt die Frist für eine Bescheidbeschwerde vier Wochen ab Zustellung. Den Aktenunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass der in Rede stehende Bescheid vom 07. August 1997 dem Beschwerdeführer zugestellt worden wäre. Auf die Zustellung an einen Rechtsvorgänger beruft sich der Beschwerdeführer nicht.

Nach § 7 Abs. 3 VwGVG kann Beschwerde auch dann erhoben werden, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt wurde und der Beschwerdeführer vom Bescheid bloß Kenntnis erlangt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes gilt dies auch für übergangene Parteien (z.B. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Freilich ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung BGBl Nr. 252/1990 zu beachten. Damit wurde die gegenüber den tatsächlich am Verfahren beteiligten Parteien eingetretene Rechtskraft wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide auf übergangene Parteien (wie den Beschwerdeführer) erstreckt (vgl. VwGH 06.07.2006, 2005/07/0089). Daran ändert es auch nichts, dass dem § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der Fassung BGBl Nr. 252/1990 durch § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung BGBl I Nr. 158/1998 derogiert wurde, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 24.02.2005, 2004/07/0018 mwN) die Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (mündliche Verhandlung, Erlassung des Bescheides) zu beurteilen ist. Da der maßgebliche Sachverhalt offenkundig im Jahre 1997 verwirklicht wurde und § 82 Abs. 7 AVG in der angeführten Fassung die Derogierung per 31. Dezember 1998 anordnete, ist auf den gegenständlichen Fall die Rechtslage gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 in der oben genannten Fassung anzuwenden. Da im vorliegenden Fall die gesetzmäßig vorgenommene öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung aktenkundig ist, was eine Bedingung für die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs. 2 leg.cit. war (vgl. wiederum VwGH 24.02.2005, 2004/07/0018) und der Beschwerdeführer auch nicht zu behaupten vermag, dass die Rechtsmittelfrist einer dem Verfahren beigezogenen Partei noch offen wäre, muss er die demgemäß eingetretene Rechtskraft des Bescheides vom 07. August 1997, ***, auch gegen sich gelten lassen.

Auch aus diesem Grund ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit der Forderung „***“ (offenbar gemeint: die Marktgemeinde ***) solle „diese“ Gewässerstrecke regulieren und erhalten, auch kein innerhalb des Gegenstandes des Bewilligungsverfahrens, welches zum Bescheid vom 07.August1997 geführt hat, liegendes (und damit zulässiges) Begehren erstattet. Denn der offenbar angestrebte Auftrag an die Marktgemeinde *** zur Erstellung eines Regulierungsprojektes hätte nicht zulässiger Inhalt der Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Kanalprojekt sein können.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Beschwerde des A vom 21. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 07. August 1997, ***, aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen war.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG nicht.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist somit nicht zuzulassen.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verbesserung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1234.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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