RS Lvwg 2020/1/16 LVwG-AV-805/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

StVO 1960 §44a Abs3

Rechtssatz

Die Zeiten, in denen Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, sind bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen. Dies darf nicht der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44a Abs 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Geschwindigkeit; Beschränkung; Verordnung; Bestimmtheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.805.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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