RS Lvwg 2020/1/21 LVwG-AV-27/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

WRG 1959 §103
AVG 1991 §13 Abs3

Rechtssatz

Sofern der Antragsteller [hier: nach § 103 WRG] nicht selbst Eigentümer der (oder aller) zur Projektausführung erforderlichen Liegenschaften ist, wird er im allgemeinen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die ausdrückliche Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer vorzulegen haben, da diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist (vgl VwGH 85/07/0329), wobei das Fehlen dieses Nachweises nach der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 13 Abs 3 AVG als Formgebrechen [Mangel] behebbar ist (vgl VwGH Slg 9284 A).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Mangel; Verbesserung;

Anmerkung

VwGH 04.03.2021, Ra 2020/07/0039-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.27.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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