RS Lvwg 2020/1/23 LVwG-AV-1040/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §10
AWG 2002 §2

Rechtssatz

Die Vermengung von Abfall mit Nichtabfall führt dann zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist. Die Lagerung/Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und (Ab )Lagerungslage ist als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden können (vgl VwGH 2012/07/0123).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Abfalleigenschaft; Deponie; Zwischenlagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1040.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten