RS Lvwg 2020/1/23 LVwG-AV-1040/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Norm

ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1
ALSAG 1989 §10
AWG 2002 §2

Rechtssatz

Das ALSAG und das AWG verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während das AWG in seiner Zielsetzung im Sinne des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung dient (vgl dazu insbesondere § 1 AWG), bezweckt das ALSAG die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl dazu insbesondere § 1 ALSAG). Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt (vgl VwGH 2006/07/0105).

Schlagworte

Umweltrecht; Altlastensanierung; Altlastenbeitrag; Abfalleigenschaft; Deponie; Zwischenlagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1040.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten