RS Lvwg 2020/1/24 LVwG-AV-1368/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Norm

BAO §4
BAO §238 Abs1
BauO NÖ 2014 §38 Abs1
BauO NÖ 2014 §38 Abs3

Rechtssatz

Ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch steht der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegen, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (vgl stRSpr des VwGH, zB 2013/17/0257 ua). Dies findet auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anderslautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Entstehung; Verjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1368.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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