TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/25 LVwG-S-186/001-2019

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Veröffentlicht am 25.01.2020
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Entscheidungsdatum

25.01.2020

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
32014R0165 KontrollgeräteV Art34 Abs3 lita
32014R0165 KontrollgeräteV Art36
VStG 1991 §9 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GesbR, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die in den Spruchpunkten 1 bis 22 bezeichneten Zeiträume zu einer Verwaltungsübertretung zusammengefasst werden und für diese Verwaltungsübertretung die Verwaltungsstrafe neu festgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet nunmehr wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. im Standort ***, ***, welche zumindest im Zeitraum vom 13. März 2018 bis 09. April 2018 Arbeitgeberin des D, geboren am ***, gewesen ist, zu verantworten, dass diese Arbeitgeberin zumindest für den Zeitraum von 13. März 2018 bis 09. April 2018 ihrer Verpflichtung gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 durch den bezeichneten Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. Der bezeichnete Arbeitnehmer hat als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** entgegen Art. 34 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, als er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (analoger Fahrtenschreiber) zu betätigen, die nachfolgend angeführten Zeiträume (Ruhezeiten) nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt nachgetragen:

1.   13.03.2018, 16:45 Uhr bis 14.03.2018, 06:30 Uhr

2.   14.03.2018, 17:10 Uhr bis 15.03.2018, 06:35 Uhr

3.   15.03.2018, 16:55 Uhr bis 16.03.2018, 06:25 Uhr

4.   16.03.2018, 13:10 Uhr bis 24:00 Uhr

5.   19.03.2018, 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr

6.   19.03.2018, 16:50 Uhr bis 20.03.2018, 06:30 Uhr

7.   20.03.2018, 16:20 Uhr bis 21.03.2018, 06:30 Uhr

8.   21.03.2018, 16:45 Uhr bis 22.03.2018, 06:30 Uhr

9.   22.03.2018, 17:00 Uhr bis 23.03.2018, 06:30 Uhr

10. 23.03.2018, 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

11. 26.03.2018, 00:00 Uhr bis 05:30 Uhr

12. 26.03.2018, 15:15 Uhr bis 27.03.2018, 04:50 Uhr

13. 27.03.2018, 15:05 Uhr bis 28.03.2018, 06:40 Uhr

14. 28.03.2018, 15:50 Uhr bis 29.03.2018, 06:30 Uhr

15. 29.03.2018, 16:10 Uhr bis 30.03.2018, 07:00 Uhr

16. 30.03.2018, 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

17. 03.04.2018, 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr

18. 03.04.2018, 16:55 Uhr bis 04.04.2018, 06:30 Uhr

19. 04.04.2018, 16:50 Uhr bis 05.04.2018, 06:30 Uhr

20. 05.04.2018, 16:40 Uhr bis 06.04.2018, 06:30 Uhr

21. 06.04.2018, 14:10 Uhr bis 24:00 Uhr

22. 09.04.2018, 00:00 Uhr bis 05:10 Uhr

Dies stellt gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gegenständliche Übertretung wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die PI *** am 10. April 2018 in der Gemeinde ***, ***, Straßenkilometer ***, Richtung Norden, Anhalter Platz der LVA ***, festgestellt.

Sie haben dadurch Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 des Arbeitszeitgesetzes iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG, idF der Verordnung (EU) 2016/403 verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie die folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe  falls diese uneinbringlich ist,     Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafen von

        600,00           56 Stunden                   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                               zweiter Strafsatz AZG iVm Anhang III

                                                               der Richtlinie 2006/22/EG, idF der

                                                               Verordnung (EU) 2016/403“

2.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 60,00 Euro neu festgesetzt.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) beträgt daher 660,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Dezember 2018, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GesmbH im Standort ***, ***, welche zumindest im Zeitraum 13.03.2018 bis 09.04.2018 Arbeitgeberin des Herrn D, geb. ***, war, zu verantworten, dass Sie zumindest im Zeitraum 13.03.2018 bis 09.04.2018 in Ihrer angeführten Funktion Ihrer Verpflichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und Rates zur regelmäßigen Kontrolle der Einhaltung der VO (EU) Nr. 165/2014 durch den Lenker nicht nachgekommen sind. Der Arbeitnehmer D hat als Lenker des Lastkraftwagen, behördl. Kennzeichen ***, die Einträge auf der Fahrerkarte für die nachstehend angeführten Zeiten, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (analoger Fahrtenschreiber) zu betätigen – an nachfolgend angeführten Tagen – nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen. Gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF stellt dies einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gegenständlichen Übertretungen wurden im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die PI *** am 10.04.2018 in Gemeinde ***, ***, Km ***, Richtung Norden, Anhalteplatz der LVA ***, festgestellt.

1.   13.03.2018, 16:45 Uhr bis 14.03.2018, 06:30 Uhr

2.   14.03.2018, 17:10 Uhr bis 15.03.2018, 06:35 Uhr

3.   15.03.2018, 16:55 Uhr bis 16.03.2018, 06:25 Uhr

4.   16.03.2018, 13:10 Uhr bis 24:00 Uhr

5.   19.03.2018, 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr

6.   19.03.2018, 16:50 Uhr bis 20.03.2018, 06:30 Uhr

7.   20.03.2018, 16:20 Uhr bis 21.03.2018, 06:30 Uhr

8.   21.03.2018, 16:45 Uhr bis 22.03.2018, 06:30 Uhr

9.   22.03.2018, 17:00 Uhr bis 23.03.2018, 06:30 Uhr

10. 23.03.2018, 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

11. 26:03.2018, 00:00 Uhr bis 05:30 Uhr

12. 26.03.2018, 15:15 Uhr bis 27.03.2018, 04:50 Uhr

13. 27.03.2018, 15:05 Uhr bis 28.03.2018, 06:40 Uhr

14. 28.03.2018, 15:50 Uhr bis 29.03.2018, 06:30 Uhr

15. 29.03.2018, 16:10 Uhr bis 30.03.2018, 07:00 Uhr

16. 30.03.2018, 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

17. 03.04.2018, 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr

18. 03.04.2018, 16:55 Uhr bis 04.04.2018, 06:30 Uhr

19. 04.04.2018, 16:50 Uhr bis 05.04.2018, 06:30 Uhr

20. 05.04.2018, 16:40 Uhr bis 06.04.2018, 06:30 Uhr

21. 06.04.2018, 14:10 Uhr bis 24:00 Uhr

22. 09.04.2018, 00:00 Uhr bis 05:10 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 2.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 3.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 4.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 5.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 6.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 7.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 8.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 9.   Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 10.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 11.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 12.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 13.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 14.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 15.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 16.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 17.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 18.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 19.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 20.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 21.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

zu 22.  Art. 10 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von   falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 2.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 3.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 4.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 5.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 6.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 7.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 8.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 9.   €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 10.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 11.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 12.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 13.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 14.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 15.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 16.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 17.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 18.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 19.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 20.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 21.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

zu 22.  €        350,00    32 Stunden   § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3

                                                                        Arbeitszeitgesetz iVm Anhang III der

                                                                        Richtlinie 2006/22/EG

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro             770,00

                                                               Gesamtbetrag: € 8.470,00“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2019 Beschwerde.

2.2. In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Schaublätter nicht gewährt und der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen, insbesondere würden die Ruhezeiten im Computersystem erfasst werden. Die Ausdrucke der Fahrzeugerfassung bzw. der Fahrzeugaktivitäten seien von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Schon durch die Eintragung in das Computersystem ergebe sich eine regelmäßige Überprüfung dahingehend, ob Lenker tatsächlich die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten; im vorliegenden Fall seien keine Verstöße angezeigt worden. Auch ergebe sich daraus, dass das Fahrzeug im inkriminierten Zeitraum nicht am Firmensitz gewesen sei. Dieser Umstand sei relevant, weil die Schaublätter für den aktuellen Tag und jene der letzten 28 Tage vom Fahrer mitgeführt werden müssten. Es sei daher nicht möglich, eine Kontrolle im wöchentlichen Rhythmus oder alle zwei Wochen vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer hätte vor Ende des inkriminierten Zeitraums das Fehlverhalten des Lenkers nicht auffallen können. Für kurzfristigere Kontrollintervalle habe es keine Anhaltspunkte gegeben, insbesondere seien die Ruhezeiten gegenüber dem Beschwerdeführer stets korrekt angegeben worden. Der Lenker sei darüber hinaus zu Dienstbeginn drei Wochen eingeschult worden. Die Kontrollpflicht müsse so verstanden werden, dass diese im wirtschaftlich und faktisch zumutbaren Abstand zu erfolgen habe. Auch hätte die belangte Behörde – wenn ein Verstoß angenommen würde – aufgrund der eingeschränkt möglichen Kontrollmöglichkeit des Beschwerdeführers nur einen Verstoß annehmen dürfen.

Beantragt wurde insbesondere die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der belangten Behörde den Kostenersatz des gesamten Verfahrens aufzuerlegen; als Kosten wurden 838,51 Euro verzeichnet.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 14. Jänner 2020 unter Beiziehung des Amtssachverständigen für fahrzeugtechnische Angelegenheiten E eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Kostenersatz zurückgezogen und auf die Erstattung von Befund und Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für fahrzeugtechnische Angelegenheiten im Hinblick darauf, dass der objektive Tatbestand nicht bestritten wird, verzichtet. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates führte aus, dass aus Sicht des Arbeitsinspektorates für vorliegenden Fall von einem fortgesetzten Delikt auszugehen sei.

4.   Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls seit 13. März 2018 und bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Ges.m.b.H. Standort dieser Gesellschaft ist ***, ***.

4.2. Am 10. April 2018 wurde der Dienstnehmer dieser Gesellschaft D als Lenker (in der Folge: der Lenker) des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, Straßenkilometer ***, Richtung Norden, Anhalteplatz der LVA ***, zum Zweck einer polizeilichen Verkehrskontrolle angehalten. Bei dem vom Lenker gelenkten Lastkraftwagen handelt es sich um ein Fahrzeug mit analogem Fahrtenschreiber. Bei der Kontrolle wurden insbesondere die vom Lenker mitgeführten Schaublätter kontrolliert.

4.3. Der Lenker hat für Zeiträume, in denen er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das im Fahrzeug eingebaute Gerät (analoger Fahrtenschreiber) zu betätigen, diese Zeiträume nicht von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes auf das Schaublatt eingetragen. Die Nichteintragung von Ruhezeiten betrifft die folgenden Zeiträume:

1.   13.03.2018, 16:45 Uhr bis 14.03.2018, 06:30 Uhr

2.   14.03.2018, 17:10 Uhr bis 15.03.2018, 06:35 Uhr

3.   15.03.2018, 16:55 Uhr bis 16.03.2018, 06:25 Uhr

4.   16.03.2018, 13:10 Uhr bis 24:00 Uhr

5.   19.03.2018, 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr

6.   19.03.2018, 16:50 Uhr bis 20.03.2018, 06:30 Uhr

7.   20.03.2018, 16:20 Uhr bis 21.03.2018, 06:30 Uhr

8.   21.03.2018, 16:45 Uhr bis 22.03.2018, 06:30 Uhr

9.   22.03.2018, 17:00 Uhr bis 23.03.2018, 06:30 Uhr

10. 23.03.2018, 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

11. 26.03.2018, 00:00 Uhr bis 05:30 Uhr

12. 26.03.2018, 15:15 Uhr bis 27.03.2018, 04:50 Uhr

13. 27.03.2018, 15:05 Uhr bis 28.03.2018, 06:40 Uhr

14. 28.03.2018, 15:50 Uhr bis 29.03.2018, 06:30 Uhr

15. 29.03.2018, 16:10 Uhr bis 30.03.2018, 07:00 Uhr

16. 30.03.2018, 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr

17. 03.04.2018, 00:00 Uhr bis 06:30 Uhr

18. 03.04.2018, 16:55 Uhr bis 04.04.2018, 06:30 Uhr

19. 04.04.2018, 16:50 Uhr bis 05.04.2018, 06:30 Uhr

20. 05.04.2018, 16:40 Uhr bis 06.04.2018, 06:30 Uhr

21. 06.04.2018, 14:10 Uhr bis 24:00 Uhr

22. 09.04.2018, 00:00 Uhr bis 05:10 Uhr

Der Lenker kehrte mit dem Fahrzeug mit analogem Fahrtenschreiber zwischen 13. März 2018 und 09. April 2018 nicht zum Betriebssitz der C Ges.m.b.H zurück.

4.4. Im Unternehmen der C Ges.m.b.H. wurden schon ab März 2018 grundsätzlich nur Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber eingesetzt und wurde der Lenker im Hinblick auf Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber geschult. Für Fahrzeuge mit digitalem Fahrtenschreiber kommt für die Fahrerkarte eine Auslesesoftware zum Einsatz. Der Lenker ist seit 24. April 2017 für die C Ges.m.b.H. tätig und erhielt zu Beginn seiner Tätigkeit eine Einschulung. Der Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** war noch mit einem anlogen Fahrtenschreiber ausgestattet, war im Jahr 2018 an sich bereits ausgemustert und wurde aufgrund eines Defektes eines Fahrzeugs mit digitalem Fahrtenschreiber, mit welchem der Lenker üblicherweise unterwegs gewesen ist, erneut zum Einsatz gebracht. Der Lenker wurde auch hinsichtlich dieses Fahrzeugs mit analogem Fahrtenschreiber kurz eingeschult, hat das Fahrzeug am 19. Februar 2018 übernommen und fuhr mit diesem bis 18. Mai 2018. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurden die Ruhezeiten vom Lenker stets korrekt angegeben, diese wurden im EDV-System erfasst und lag danach eine Ruhezeitverletzung nicht vor.

4.5. Der Beschwerdeführer verfügt über monatliches Nettoeinkommen von ca. 6.500,00 Euro, besitzt Grundstücke und ein Haus, hat Kreditschulden in Höhe von ca. 600.000,00 Euro und zwei Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Zwei dieser verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, diese rechtskräftig am 30. April 2016 und 01. Juli 2017, betreffen jeweils eine Übertretung nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 6 iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG.

5.   Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 4.1. und 4.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und sind zwischen den Parteien unstrittig.

5.2. Auch die unter Punkt 4.3.getroffene Feststellung betreffend die Nichteintragung der Zeiten erweist sich zwischen den Parteien als unstrittig. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Nichtnachtragung von Ruhezeiten durch den Lenker auf den Schaublättern betreffend die bezeichneten Zeiträume ausdrücklich nicht bestritten. Der Feststellung, dass der Lenker mit dem Fahrzeug während der bezeichneten Zeiträume nicht zum Betriebssitz zurückgekehrt ist, liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit der Aktenlage zugrunde.

5.3. Den unter Punkt 4.4. getroffenen Feststellungen liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie dessen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugrunde. Der Beschwerdeführer führte insbesondere in der Verhandlung aus, dass auch hinsichtlich des LKW mit analogem Fahrtenschreiber eine Einschulung des Lenkers erfolgt sei, diese jedoch wohl nicht „perfekt“ gewesen sei, da es zu den fehlenden Nachtragungen von Zeiten auf der Fahrerkarte gekommen sei. Dass die Ruhezeiten dem Beschwerdeführer vom Lenker korrekt mitgeteilt, diese EDV-mäßig erfasst wurden und eine Überschreitung der Ruhezeiten nicht stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer im Einklang mit dem von ihm vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar dargetan.

5.4. Den unter Punkt 4.5. getroffenen Feststellungen liegen die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zugrunde. Die Feststellungen betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gründen auf dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde enthaltenen Auszug beim Magistrat St. Pölten zum 17. Dezember 2018.

6.    Rechtslage:

6.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) lautet:

„§ 28. […]

[(5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die

1.

Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

2.

Lenkpausen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

3.

die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;

4.

die Pflichten gemäß Art. 6 Abs. 5 oder Art. 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

5.

die Pflichten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

6.

nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;

7.

die Pflichten betreffend den Linienfahrplan und den Arbeitszeitplan gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verletzen;

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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