RS Lvwg 2020/2/4 LVwG-AV-116/001-2019

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §359b
BetriebsanlagenV vereinfachte Genehmigung 1994 §1 Z1

Rechtssatz

Die eingeschränkte Parteistellung des Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO erfüllt sind (vgl VwGH Ro 2014/04/0034; Ra 2014/04/0014). Hingegen kommt den Nachbarn kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 GewO normierten Voraussetzungen zu.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; beschränkte Parteistellung; Nachbar;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.116.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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