RS Lvwg 2020/2/4 LVwG-AV-1042/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.02.2020

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Die Beurteilung des Erhaltungszustandes [eines Altfahrzeuges] hat unabhängig und zusätzlich zu den seitens des KFG geforderten Überprüfungen zu erfolgen und kann auch über ein Gutachten der als Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge genannten Personen oder eines Sachverständigen nach § 124 KFG oder § 125 KFG nachgewiesen werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Altfahrzeug; Abfalleigenschaft; bestimmungsgemäßer Gebrauch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1042.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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