TE Lvwg Beschluss 2020/2/13 LVwG-M-31/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft *** in ***, gerichtet gegen die behauptete rechtswidrig durchgeführte Hausdurchsuchung durch namentlich genannte Organe der LPD Niederösterreich, Bezirkspolizeikommando Baden, vom 19.09.2019, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 29.01.2020 am Sitz der BH Baden gefasst folgenden

BESCHLUSS

1.   Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. iVm § 31 leg.cit. als

unzulässig zurückgewiesen.

2.   Die beschwerdeführende Partei, A, hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft Baden, gemäß

§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, nach Z 3 leg.cit. den Betrag von
57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwands, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes und die Summe von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes, dies binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.

Weiters hat der Beschwerdeführer A den Pauschalbetrag von
30 Euro nach der BuLVwG-EGebV umgehend zu entrichten und den Nachweis der erfolgten Zahlung dem LVwG NÖ zu übermitteln.

3.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit vorliegender Maßnahmenbeschwerde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom 02.10.2019 bekämpfte der Beschwerdeführer A schlussendlich, dies nach erteilter Manuduktion durch den Richter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020, die angeordnete und durchgeführte Durchsuchung seiner Wohnung durch Polizeibeamte als rechtswidrig.

Dazu brachte er inhaltlich in der fristgerecht eingebrachten, schriftlichen Beschwerde vor, dass – nachdem er bei einem Ladendiebstahl erwischt und von den verständigten Polizeibeamten einvernommen worden sei, die Beamten zu seiner Wohnung gefahren wären um willkürlich und ohne seine Zustimmung eine Hausdurchsuchung zu veranlassen.

Überdies sei er im Zuge dieses Tages rund sechs Stunden von mehreren Beamten zur Erteilung seiner Zustimmung zu einer „freiwilligen Nachschau“ gezwungen worden, würde sonst durch Cobra-Kräfte seine Wohnung gewaltsam geöffnet. Eigentümlicherweise hätte anschließend die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung bewilligt, in der einige wenige Waffenbestandteile, Munition und Chemikalien vorgefunden worden seien, wäre auch der PKW seines Bruders aufgefunden worden, eine Pistole sowie ein Luftgewehr sichergestellt.

Er erachte daher die Durchführung der staatsanwaltschaftlich angeordneten und richterlich bewilligten Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten als rechtswidrig.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das örtlich und sachlich zuständige LVwG NÖ am 29.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dies im Beisein des persönlich anwesenden Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde sowie der amtshandelnden, als Zeugen und Wahrheitspflicht einvernommenen Polizeibeamtin C, wurde Beweis erhoben unter Wertung und Würdigung der gesamten Aktenbestandteile, ergänzender Schriftstücke, der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, den Ausführungen der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Baden, sowie den äußerst glaubwürdigen, sachlichen, logischen, unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der unter Diensteid stehenden Polizeibeamtin C, welche hinsichtlich des Inhaltes ihrer Argumentation, der Art und Weise ihres Vorbringens und lebensnaher Schilderung des Ablaufes der Amtshandlung, dies in völligem Einklang mit den schriftlichen Aktenbestandteilen stehend, als äußerst glaubwürdig anzusehen und der rechtlichen Beurteilung als erwiesen anzusehender Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

Letztgenannter als erwiesen angesehener Sachverhalt wird seitens des LVwG NÖ seiner rechtlichen Beurteilung daher zugrunde gelegt:

Am 19.09.2019 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer A seitens eines Kaufhausdetektives bei einem Ladendiebstahl in einem Baumarkt in *** beobachtet, zeigte er sich im Zuge seiner Anhaltung und Beamtshandlung durch verständigte Polizeibeamte unkooperativ, gab teilweise unrichtige persönliche Daten an, bestritt jedoch nicht den ihm vorgehaltenen Ladendiebstahl.

Dahingehend ist A auch einschlägig vorbestraft und ist über ihn behördlicherseits auch ein lebenslanges Waffenverbot verhängt worden.

In Kenntnis dieser Umstände und der mehrmalig erfolglosen Aufforderung der Polizeibeamten an A, bei der Amtshandlung mitzuwirken, des mehrmaligen Versuches durch die Beamten im Laufe dieses Tages während der mehrstündigen Amtshandlung, dass A einer „freiwilligen Nachschau“ zustimme, seiner Weigerung dahingehend erfolgte nach Zufahrt der Polizeibeamten an die Wohnadresse des A und der neuerlichen Weigerung seinerseits die Beamten in seine Wohnräumlichkeiten einzulassen, dessen Verbringung zur PI ***.

In Hinblick aufliegender Verdachtsmomente erfolgte aufgrund gerichtlicher Bewilligung die Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft *** zur Durchsuchung der Wohnung samt dazugehöriger vom Hausrecht geschützter Räume und Gegenstände des A an seiner ordentlichen Wohnadresse.

Dieser richterliche Beschluss, genauso wie die Anordnung der Durchführung der StA ***, datieren vom Tattag, dem 19.09.2019.

Festzuhalten ist, dass A im Zuge der gesamten Amtshandlung keinesfalls kooperativ war, keinesfalls aggressiv verbal argumentierte, er mit Sicherheit diskretions- und dispositionsfähig war, in der Lage, im Rahmen der verständlichen Befragung durch die erhebenden Polizeibeamten zielgerichtete, logische Antworten zu geben, dieser seiner Verpflichtung er jedoch nicht nachkommen wollte.

Nachdem die Beamten im Laufe der Amtshandlung in den Besitz der Wohnungsschlüssel des A gelangt sind, das von A verwendete Kraftfahrzeug im Zuge einer Streifung, Zulassungsbesitzer der Bruder des A ist, am Parkdeck der B aufgefunden wurde, ohne Gewalteinwirkung seitens der Beamten mit dem Fahrzeugschlüssel geöffnet wurde, fanden die Beamten im Fahrzeuginneren u.a. eine Faustfeuerwaffe mit Magazin, Pfefferspray, schriftliche Unterlagen aus einem strafgerichtlichen Verfahren, diesem Verfahren zeitlich jahrelang vorgelagert, vor, sowie im Kofferraum eine originalverpackte Luftdruckwaffe, weiters eine Machete und den Teil einer Sense.

Von den Beamten in Kenntnis gesetzt, dass man mittels der nunmehr aufgefundenen Wohnungsschlüssel – gestützt auf den vorerst mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehl – seine Wohnung öffnen würde, nahm dies A emotionslos zur Kenntnis.

Als die Polizeibeamten, darunter auch die im Verfahren einvernommenen Zeugin C, die Wohnräumlichkeit des A betraten, fielen diesen ein frei herumliegender Schalldämpfer auf, wurden im Bereich der Küche, in den Läden, Munitionsteile und Waffenteile vorgefunden, Teile für Waffen oder Zubehör wurden seitens der Beamten in fast jedem Raum der Wohnung aufgefunden und lichtbildmäßig dokumentiert.

Bei Nachschau zweier Polizeibeamter in dem zu dieser Wohnräumlichkeit befindlichen Kellerabteil fanden die Beamten literweise chemische, hoch explosive flüssige Stoffe vor, wurde daraufhin von der Fortführung der Hausdurchsuchung allein aus Gründen der Eigensicherung Abstand genommen und Spezialisten für explosive Stoffe und Beamte des LVT Niederösterreich sowie der Journaldienststaatsanwalt davon in Kenntnis gesetzt.

Zu diesen – für gegenständliches Verfahren verfahrensrelevanten Feststellungen - gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens unter Verwertung des gesamten Akteninhaltes, des Umstandes, dass auch seitens des Beschwerdeführers verfahrensrelevante Sachverhaltselemente zugestanden wurden und insbesondere aufgrund der fachkundigen, logischen, schlüssigen, emotionslosen Angabe der äußerst glaubwürdig wirkenden Polizeibeamtin C, die auch persönlichkeitsmäßig auf das Gericht einen äußerst positiven fachkundigen und beruflich erfahrenen Eindruck hinterließ, gerichtet auf die Mitwirkung zur Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes.

Deren Angaben, unter Wahrheitspflicht und unter Erinnerung an ihren Diensteid getätigt, stehen in völligem Einklang mit der zeitnahen Anzeige, der Rechtfertigung im Zuge des Verfahrens und kommt diesen ihren Angaben höchste Glaubwürdigkeit zu, bleiben keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen respektive der zeugenschaftlichen Angaben.

Im Rahmen der Unmittelbarkeit ist es dahingehend A in keinster Weise gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Polizeibeamtin im Gericht zu wecken, gestand er für den Sachverhalt entscheidungsrelevante Umstände ohne Umschweife zu, dass die Hausdurchsuchung aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung, gestützt auf richterlichen Beschluss, dieser Bewilligung durchgeführt wurde, ist zweifelsfrei aktenmäßig dokumentiert und auch seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt worden.

Da sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente – bezogen auf die allein entscheidungsrelevante Hausdurchsuchung – machen konnte, war auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung von allfällig weiteren amtswegigen Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen, gab es dahingehend auch keine weiteren Anträge durch den Beschwerdeführer, auch nicht nach erteilter Manuduktion durch den Richter.

Sohin ist obig als erwiesen angesehener Sachverhalt folgender rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Rechtlich folgt daher:

Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen:

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.

Dem gegenüber können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterliche Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden.

Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächlicher Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen.

Demgemäß sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls – solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten – funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen.

Nur im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl. VwGH v. 17.05.1995, 94/01/0763 ua).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen, als gesichert anzusehenden Judikatur ausführt, ist eine Durchführung einer angeordneten und bewilligten Hausdurchsuchung als Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses anzusehen (vgl. analog VfSlg. 11.098/1986 ua).

Somit stellt die Hausdurchsuchung in jenem Umfang, in dem sie durch die gerichtliche Bewilligung gedeckt ist, keinen mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbaren Verwaltungsakt, sondern einen Akt der Gerichtsbarkeit dar.

Die gerichtliche Bewilligung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen und nicht nach den Motiven, die ihr allenfalls zugrunde liegen könnten oder danach, was der Richter gemeint haben dürfte.

Darüber hinaus wäre selbst ein Irrtum der Beamten über die Grundlage der Hausdurchsuchung unerheblich, falls tatsächlich ein die konkrete Hausdurchsuchung sanktionierender richterlicher Befehl existiert (vgl. VfSlg. 12.209/1989), was gegenständlich zweifelsfrei aber unbestritten der Fall ist.

Ein Richterbefehl – und ebenso daher die gerichtliche Bewilligung – ist auch auf telefonischem Weg gültig, umso mehr, da zeitnah vom gleichen Tag datierend die schriftliche Ausfertigung der angeordneten Hausdurchsuchung ausgestellt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.

Dass der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl vorerst fernmündlich erteilt worden ist und während der Vornahme der Hausdurchsuchung noch nicht schriftlich ausgefertigt war, ändert nichts daran, dass die Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Befehls rechtskonform vorgenommen wurde.

Selbst wenn bei der Durchführung der gerichtlichen Anordnung eine Gesetzwidrigkeit unterläuft, bleibt die Hausdurchsuchung gleichwohl der Akt eines Gerichtes und deshalb der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. VfSlg. 11.783/1988 ua).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die rechtliche Zurechnung des Vollzughandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen wird, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeit hinsichtlich der bei einem solchen Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen, gegenständlich auch dafür gar keine Anhaltspunkte in diesem Verfahren vorliegen.

Durchbrochen würde der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH v. 31.05.2000, 99/13/0084), dahingehend keinerlei den Exekutivorganen zuzurechnende, rechtlich nicht gedeckte, Akte auch nur denkmöglich erscheinen.

Daher sind solche Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zweifelsfrei im Zuge des gesamten Verfahrens nicht hervorgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner als gesichert anzusehenden ständigen Judikatur hinreichend geklärt, dass für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde alleine maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist.

Von einem Exzess kann in diesem Sinn nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden (vgl. VwGH v. 14.12.2018, Ro 2018/01/0017 ua).

Nach dieser Rechtsprechung, der sich das LVwG NÖ vorliegenden Falls rückhaltlos anschließt, kommt es entscheidend darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtliche Anordnung gedeckt waren.

Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls. Auch dessen Sinngehalt ist für die Auslegung von Bedeutung.

Aus obigen Ausführungen erhellt, dass für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde nach
Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG allein maßgeblich ist, ob es zu einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls im Sinne eines Exzesses gekommen ist (vgl. VwGH v. 22.04.2015, Ra 2014/04/0046-0051 ua).

Sohin sind die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung mit Erfolg der Sicherstellung erfolgte, keine vor dem Verwaltungsgericht selbständig bekämpfbaren Maßnahmen.

Nochmals wiederholt wird die übereinstimmende Rechtsansicht des LVwG NÖ mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dahingehend, dass der Auftragszusammenhang des Organhandelns zur richterlichen Gewalt nur durch solche Maßnahmen durchbrochen wird, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden würden (vgl. bspw. VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017 ua), solche Maßnahmen mit Sicherheit ausgeschlossen und gar nicht seitens des Beschwerdeführers behauptet wurden.

Einzelfallbezogen liege einer der belangten Behörde selbst zuzurechnende Überschreitung des richterlichen Befehls vor, wenn die beschlagnahmten Gegenstände ganz offenkundig nicht von ihm erfasst werden (vgl. VfSlg. 11.098/1986 ua), eine dahingehende Überschreitung des richterlichen Befehls – bezogen auf den räumlich begrenzten, von der Hausdurchsuchung umfassten Bereich – vorliegt.

Aus all diesen Gründen erhellt zweifelsfrei, dass keinesfalls ein „Exzess“ der angeordneten und richterlich bewilligten Hausdurchsuchung gegenständlich vorliegt, der die materiell-rechtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ begründen würde.

Da sohin gegenständlich einzelfallbezogen kein einer Maßnahmenbeschwerde zugängiger Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt rechtlich zu qualifizieren ist, bei der Hausdurchsuchung, deren Modalitäten dem Umfang nach der Anordnung der Staatsanwaltschaft und dem richterlichen Befehl zu unterstellen ist, keinerlei exzessives Verhalten der amtshandelnden Beamten durch Überschreiten der erteilten Befugnisse vorliegt, war sohin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde – ohne auf inhaltliches materiell-rechtliches Vorbringen, welches rechtlich diffus und rudimentär – anzusehen ist, eingehen zu können, als unzulässig zurückzuweisen, wobei sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen stützt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen zur Anwendung zu bringenden Rechtsprechung, welche gegenständlich auch anlassbezogen zitiert wurde, ist die höchstgerichtliche Judikatur zweifelsfrei als einheitlich zu beurteilen, und liegen auch gegenständlich keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage in diesem Einzelfall vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Hausdurchsuchung; richterlicher Befehl;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.31.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten