TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/24 W221 2216368-1

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Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

GehG §15
GehG §20
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W221 2216368-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bildungsdirektors für Wien vom 14.01.2019, Zl. 2356.190860/0041-VPers/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

"Die Ihnen bisher ausgezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung (Schmutzzulage) wird gemäß § 15 GehG 1956 iVm § 20 GehG 1956 mit Null neu bemessen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufwandsentschädigung - Neubemessung, gekürzte Ausfertigung,
pauschalierte Aufwandsentschädigung, Schmutzzulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2216368.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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