TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 I416 2199354-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2199354-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Uganda, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, homosexuell zu sein und deshalb in seiner Heimat verfolgt zu werden.

2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da ihm bezüglich seiner Homosexualität Glauben geschenkt wurde.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z1 und Z 2 erster Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 erster Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.

4. Aufgrund dieser Verurteilung wurde am 22.02.2018 ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.

5. Am 04.06.2018 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde bezüglich des laufenden Aberkennungsverfahrens statt. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und jederzeit arbeiten zu können. In seinem Heimatland leben seine Eltern, ein Adoptivbruder und seine restlichen Tanten und Onkel und er habe vorletzte Woche zuletzt mit seiner Familie Kontakt gehabt. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er den Tod. Er sei Teil einer Gruppe gewesen, die gegen die Regierung aufgetreten sei und sich auch für Schwulenrechte eingesetzt habe. Zudem liege gegen ihn ein Haftbefehl vor, weil er bisexuell sei. Die Leute fragen immer noch nach ihm, dies wisse er von seiner Mutter. In Österreich habe er als Englischlehrer, als Flüchtlingspädagoge, als Fremdenführer und als Security gearbeitet. Er wolle in Österreich bei seiner Tochter bleiben. Diese habe er zuletzt im Juni 2017 gesehen. Er wolle eine Familie und ein gutes Leben haben. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Uganda vorgetragen. Dazu erklärte er, Uganda wäre nicht sicher für ihn und er könne dort seine sexuellen Gefühle nicht ausleben.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 19.10.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 iVm Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aberkannt. Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Uganda gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und stellte dazu weiter fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verübten Delikten um als besonders schwer einzustufende Verbrechen handle und vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht mehr homosexuell, womit der Grund für die Gewährung von Asyl nicht mehr gegeben sei. Die vorzunehmende Güterabwägung führe zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich in Verhältnis zu seinen privaten Interessen am weiteren Aufenthalt.

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

8. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 11.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er nicht mehr homosexuell sei, weil er in Österreich eine minderjährige Tochter und im Verfahren immer nur von Exfreundinnen gesprochen habe. Hierzu führe der Beschwerdeführer aus, dass er bisexuell sei und sehr wohl auch in Österreich intime Kontakte zu Männern gehabt habe; dies könne auch eine seiner Exfreundinnen bezeugen, da es deshalb zu Beziehungsproblemen gekommen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer das Kind hauptsächlich auf den Wunsch seiner Mutter hin gezeugt, da diese sich ein Enkelkind gewünscht habe. Die Beziehungen zu seinen Exfreundinnen habe er nur geführt, um seine homo- bzw. bisexuellen Neigungen vor allem vor der schwarzen Community geheim zu halten. Er befürchte, im Falle seiner Rückkehr nach Uganda wieder verfolgt zu werden. Zudem habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und die strafgerichtliche Verurteilung allein sei kein hinreichender Asylausschlussgrund.

Weiters stelle die ausgesprochene Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar. Er lebe bereits seit dem Jahr 2010 hier und sei in Österreich gut integriert. So spreche er Deutsch auf B2- Niveau, sei aktiv in diversen Sportvereinen gewesen und habe auch gearbeitet. Er bereue seine Taten zutiefst und möchte ein gemeinsames Familienleben mit seiner Tochter führen und sie aufwachsen sehen. Das Kontaktverbot bestehe noch bis August 2018, danach möchte er wieder regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter aufnehmen. Darüber hinaus sei das verhängte zehnjährige Einreiseverbot zu hoch bemessen. Er stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben und feststellen, dass ihm weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukomme; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda zuerkannt werde; die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei; die Abschiebung nach Uganda für unzulässig erklären; das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbot reduzieren; eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der JA XXXX vom 15.06.2018 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer 14-tägigen Antigewaltgruppe.

9. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2018 vorgelegt.

10. Mit Schriftsatz vom 10.07.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht ein Warnschreiben vom 05.04.2012 betreffend den Beschwerdeführer samt Übersetzung. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.01.2019 wurde eine Bestätigung der JA

XXXX über den Abschluss einer Anti-Aggressions-Psychotherapie übermittelt. Weiters wurde dem BVwG am 07.05.2019 eine Bestätigung über den Erwerb des Computerführerscheins und ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vorgelegt. Am 21.06.2019 erkundigte der Beschwerdeführer sich nach der voraussichtlichen Verfahrensdauer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht fest.

Er reiste am 28.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den er damit begründete, homosexuell zu sein.

Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. XXXX, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da ihm bezüglich seiner Homosexualität Glauben geschenkt wurde.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Baganda an.

Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Er hat in Uganda 14 Jahre die Schule besucht und anschließend das Bachelorstudium XXXX abgeschlossen. In Österreich hat er laut eigener Angabe Arbeitserfahrung als Security, als Englischlehrer, als Flüchtlingspädagoge und als Fremdenführer gesammelt. Die Zeiten seiner gemeldeten Beschäftigungen ergeben zusammengezählt insgesamt rund 4 1/2 Monate.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, einem Adoptivbruder und mehreren Tanten und Onkel, lebt in Uganda. Er steht zu ihnen in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist Vater der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX. Das erste Mal sah er seine Tochter im März 2015. Sie war in unregelmäßigen Abständen, in der Regel ungefähr einmal wöchentlich und unter Aufsicht der Kindesmutter, manchmal auch alleine, beim Beschwerdeführer zu Besuch. Der Beschwerdeführer übte gegen seine Tochter wiederholt und fortgesetzt Gewalt aus, indem er ihr jedes Mal, wenn sie in seinen Augen etwas falsch machte, entweder Ohrfeigen versetzte oder ihr mit der flachen Hand gegen den Kopf oder Hintern schlug. Der Beschwerdeführer wurde deshalb strafgerichtlich verurteilt, der Tochter wurde als Privatbeteiligte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,-- zugesprochen und gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Er hat seine Tochter zuletzt im Juni 2017 gesehen. Es leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, auch weist er keine sonstigen maßgeblichen privaten Beziehungen auf.

Sonstige private Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer weist keinen Grad der Integration auf, der seiner neunjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht. Er hat elementare Deutschkenntnisse, legte darüber jedoch keine Bestätigung vor. Er hat in Österreich als Security, Fremdenführer, Englischlehrer und als Flüchtlingspädagoge gearbeitet, wobei er insgesamt ungefähr 4 1/2 Monate bei der Sozialversicherung gemeldet war. Während seines Gefängnisaufenthaltes hat er an einer Antigewaltgruppe teilgenommen und den Computerführerschein erworben. Allein aus diesen Umständen kann aber nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. So hat er weder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, noch ist oder war er nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert. Seit dem 19.04.2018 ist er in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Er weist in Österreich keinen Grad der Integration auf, der seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet entspricht.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017, Zl. XXXX, wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und Abs. 3 Z1 und Z 2 erster Fall StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 15 StGB, sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 12 erster Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die er aktuell verbüßt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegen insgesamt vier Personen durch Misshandlungen am Körper, teils schwere Körperverletzungen, gefährliche Drohungen und Nötigungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat. Unter den Opfern waren seine minderjährige Tochter, die Mutter des gemeinsamen Kindes und ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie zwei weitere Exfreundinnen. Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde die großteils geständige Verantwortung und dass es einmal beim Versuch geblieben ist; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von drei Verbrechen und zwei Vergehen, der lange Deliktszeitraum, das brutale Vorgehen und die psychische Beeinträchtigung der Opfer.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.2 Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem Beschwerdeführer droht zum gegenständlichen Zeitpunkt in Uganda keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr wegen Homosexualität.

Festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung und das Gesetz gewährleisten uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Auch Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda sind möglich.

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz, allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis. Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption, eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem.

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten.

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen. Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit.

Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal. In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft.

Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität. Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war. Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu. Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet. Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt.

Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen.

In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen.

Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind.

Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung, schlechte Bezahlung und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt. Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes.

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten.

Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind überlange Untersuchungshaftzeiten, eine unzureichende Infrastruktur, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen.

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen. Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft. Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern.

In Uganda gibt es keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert. Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85% dar.

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7%.

Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis).

Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle.

Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen.

Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja.

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein. Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard.

Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle.

Es werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt, z.B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. AIDS ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten Programme zur Bekämpfung von AIDS in der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen. Uganda war bei der Reduzierung der Prävalenz von HIV-Erkrankungen erfolgreich, jedoch ist die Anzahl der Neuinfizierten wieder am Steigen.

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung und arbeitsfähig ist und sogar einen Universitätsabschluss vorweisen kann.

Im Übrigen wird eine nach Uganda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda, sowie in das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017, Zl. XXXX. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem, dem AJ-WEB und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Identität des Beschwerdeführers steht unstrittig fest und wird durch die im Akt inneliegende Kopie des ugandischen Reisepasses des Beschwerdeführers, Nr. XXXX bestätigt.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seinem Antrag auf internationalen Schutz resultiert aus dem Verwaltungsakt. Die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. XXXX, zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Ausbildung, seiner Arbeitsfähigkeit und zu seiner Familie in Uganda beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Vater einer im November 2014 geborenen Tochter ist, gegen die er fortgesetzt Gewalt ausübte und die er aufgrund eines ausgesprochenen Kontaktverbotes zuletzt im Juni 2017 gesehen hat.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden, seiner neunjährigen Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. So weist der Beschwerdeführer zwar Deutschkenntnisse auf, spricht jedoch nicht qualifiziert Deutsch. Er hat keine Deutschprüfung absolviert und war bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde auf den anwesenden Dolmetscher angewiesen. Im Zuge seines Gefängnisaufenthaltes nahm er an einer Anti-Aggressions-Gruppentherapie teil und erwarb den Computerführerschein. Auch ging er für insgesamt 4 1/2 Monate einer Erwerbstätigkeit nach, wie einer eingeholten AJ- Web Auskunft zu entnehmen ist. Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer als gering zu wertende Integrationsbemühungen, die insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Der Beschwerdeführer ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Institution, und kann keine maßgeblichen sozialen Kontakte zu ÖsterreicherInnen vorweisen. Der von ihm erwähnte private Kontakt zu einem Familienfreund entspricht, selbst wenn er objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung ist, in Bezug auf die erforderliche Intensität nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Verbüßung der Haft ergeben sich zweifelsfrei aus einem aktuellen Strafregisterauszug sowie einer Anfrage beim Zentralen Melderegister. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akteninhalt des Bundesamtes und dem in Kopie beigelegten Urteil. Aus dieser Verurteilung ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

2.3. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Die Asylgewährung des Beschwerdeführers beruhte auf der von ihm geltend gemachten Homosexualität. Damals hatte er angegeben, im Jahr 2007 sei bekannt geworden, dass er schwul sei und daraufhin habe die Probleme begonnen. Er und sein damaliger Freund seien von Privatpersonen verprügelt worden. Danach habe es immer wieder Bedrohungen gegeben. Zwar habe er überall Homosexuelle getroffen, aber auch Leute, die Homosexuelle verfolgen. Einmal sei er von der Polizei festgenommen worden, er habe aber davonlaufen können. Anfang 2009 sei sein Freund plötzlich verschwunden. Es habe keinen konkreten fluchtauslösenden Grund gegeben, doch er habe nach dem Verschwinden seines Freundes immer wieder mit dem Gedanken gespielt, das Land zu verlassen. Als er dann von einer Aidskonferenz in Wien erfahren habe, habe er die Gelegenheit genützt, ein Visum für die Teilnahme an der Konferenz erlangt und seine Heimat verlassen.

Dem Beschwerdeführer gelang es während des nunmehr gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt glaubhaft zu machen, dass die damals geltend gemachten Fluchtgründe weiterhin bestehen und ihm in Uganda nach wie vor Verfolgung drohe.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie aufgrund der zahlreichen, aktenkundigen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Frauen und aufgrund der Tatsache, dass er mittlerweile Vater einer im Jahr 2014 geborenen Tochter ist, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) homosexuell ist. Auf diesen Widerspruch angesprochen behauptete der Beschwerdeführer, bisexuell zu sein. Dies ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten, zumal er keinen einzigen männlichen Exfreund namhaft machen konnte und noch im Jahr 2010, im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erklärt hatte, sich nicht zu Frauen hingezogen zu fühlen.

Wenn in der Beschwerde unsubstantiiert und - wiederum in Widerspruch zur gleichzeitig behaupteten Bisexualität des Beschwerdeführers - geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer führe diese Beziehungen zu Frauen nur, um seine homosexuellen Neigungen vor allem vor der schwarzen Community geheim zu halten, so fehlt dieser Aussage jeglicher Begründungswert und kann somit nicht als glaubhaft angesehen werden, dies vor allem unter Zugrundelegung seiner eigenen Behauptung, auch in Österreich seine sexuellen Neigungen nicht frei ausleben könne. Auch die Begründung, der Beschwerdeführer habe sein Kind hauptsächlich auf Wunsch seiner Mutter hin gezeugt, welche sich ein Enkelkind gewünscht habe, vermag nicht zu überzeugen und ist als reine Schutzbehauptung anzusehen.

Dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.06.2018 erklärte, er sei Teil einer Gruppe gewesen, die gegen die Regierung aufgetreten und für die Rechte Homosexueller eingetreten sei, steht in völligem Widerspruch zu seinen Angaben, die er im Jahr 2010 im Zuge seines Asylverfahrens gemacht hatte. Damals hatte er ausdrücklich erklärt, er sei nie für irgendeinen Verein oder ähnliches tätig gewesen und habe sich auch nie für die Rechte von Homosexuellen eingesetzt. Auch dahingehend ist dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die Gegenüberstellung der einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers zeigt, dass dieser durch die Wiedergabe vager, nicht detaillierter und in hohem Maße widersprüchlicher Schilderungen vergeblich versuchte, eine mögliche Verhaftungsgefahr im Falle der Rückkehr nach Uganda zu konstruieren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die essentiellen Glaubhaftigkeitsmerkmale, die sich aus der Substantiiertheit, der Schlüssigkeit, der Plausibilität der Aussage sowie aus der persönlichen Glaubwürdigkeit in Bezug auf das konkret erstatte Vorbringen zusammensetzen.

Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer in Uganda keine asylrelevante Verfolgung mehr droht.

In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführer habe bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.06.2018 angeführt, dass eine seiner Exfreundinnen bezeugen könne, dass er bisexuell sei, weil es deshalb zu Beziehungsproblemen gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2017 zwei seiner drei Exfreundinnen durch fortgesetzte Gewaltausübung derart eingeschüchtert hatte, dass er eine umfassende Kontrolle über ihr Verhalten erlangte. Dies ging sogar so weit, dass diese ihre Umgebung, behandelnde Ärzte und sogar die Strafverfolgungsbehörden belogen und sich dadurch selbst strafbar machten. Das verdeutlicht insbesondere die folgende Passage aus dem Strafurteil: "(...) Zu Hause angekommen, begann er mit den Fäusten auf Kopf und Gesicht von M.K. einzuprügeln. Er versetzte ihr mehrere Faustschläge gegen das Gesicht, wodurch M.K. eine Fraktur des Jochbeins erlitt, sowie ihr auch ein Teil des linken Schneidezahns abbrach. Durch ihre Abwehrbewegungen erlitt sie eine Fraktur des linken Ringfingers. Das Gesicht von M.K. begann zuzuschwellen, sie blutete stark und hatte schlimme Schmerzen, der Angeklagte erkannte, dass eine ärztliche Versorgung notwendig war. Er kontaktierte seine Ex-Partnerin I.L., schilderte ihr, dass es eine Auseinandersetzung gegeben hatte und befahl dieser, zu ihm zu kommen. Denn I.L. sollte M.K. erklären, dass die Auseinandersetzung des Angeklagten mit M.K. nur Folge des hitzigen "Temperaments" des Angeklagten sei. Gemeinsam entwarfen die drei Beteiligten über Befehl des Angeklagten den Tatplan einer inhaltlich falschen Anzeigeerstattung. (...) Der Angeklagte ließ schließlich die blutende und verletzte M.K. die gemeinsam zurecht gelegte Geschichte mehrmals proben und wiederholen. Er versetzte ihr jedes Mal einen Faustschlag - entweder in Bauch oder Gesicht - wenn sie bei der Wiederholung der Geschichte einen Fehler machte. (...) Am 16.06.2017 schilderte M.K. vor dem vernehmenden Beamten des Landeskriminalamts West als Zeugin im Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vorwurfs des Raubes nach § 142 StBG, dass sie am 11.06.2017 von unbekannten Personen im Türkenschanzpark in Wien überfallen und verletzt worden sei. Während der Vernehmung rief der Angeklagte zweimal an, um zu kontrollieren, unmittelbar nach der Vernehmung musste sie ihm Bericht über die Vernehmung erstatten." Vor diesem Hintergrund erscheint eine zeugenschaftliche Einvernahme der Exfreundinnen des Beschwerdeführers keineswegs zielführend und ist der belangten Behörde auch nicht vorzuwerfen, dass sie davon Abstand genommen hat.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten realitätsferne, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig, sondern lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Rückkehrbefürchtung als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers wegen seiner sexuellen Orientierung fehlt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen entgegen dem Beschwerdevorbringen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Uganda samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage in Uganda ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017

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AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017

-

AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (6.9.2017): The World Factbook - Uganda:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ug.html, Zugriff 26.9.2017

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017

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FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 11.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 20.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017c): Uganda - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.9.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017

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TI - Transparency International (2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017

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USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/345259/489052_de.html, Zugriff 11.9.2017

-

USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der Länderberichte, welche der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, in Zweifel ziehen würde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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