TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W118 2194723-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2194723-1/3E

W118 2194724-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095445010, betreffend Direktzahlungen 2015 und vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8113380010, betreffend Direktzahlungen 2017:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten werden zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragsjahr 2015:

1. Mit Datum vom 11.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015", ebenfalls vom 11.05.2015, lfd. Nr. UE7829K15, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 4,55 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2917053010, wies die AMA der BF in Summe 144,45 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 40.831,07. Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde nur teilweise, konkret im Ausmaß von 2,55 Zahlungsansprüchen stattgegeben.

Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe die Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können.

Im Rahmen der Greeningprämie wurde aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland eine Fläche im Ausmaß von 1,2548 ha in Abzug gebracht (Art. 25 VO 640/2014).

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 02.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, sie habe von der Übergeberin Flächen übernommen, die im Zuge einer Grundzusammenlegung wie folgt zugeteilt worden seien:

Eigentümerin XXXX : von der Übergeberin im Antragsjahr 2014 auf den Feldstücken (FS) 71, 72, 52 und 53 im Ausmaß von 2,07 ha bewirtschaftet, von der BF im Antragsjahr 2015 bewirtschaftet auf FS 58 und 70 im Ausmaß von 2,72 ha.

Eigentümerin XXXX : von der Übergeberin im Antragsjahr 2014 auf dem FS 5 im Ausmaß von 1,94 ha bewirtschaftet, von der BF im Antragsjahr 2015 bewirtschaftet auf FS 8 im Ausmaß von 1,74 ha.

Eigentümerin XXXX : von der Übergeberin im Antragsjahr 2014 auf dem FS 85 im Ausmaß von 0,40 ha bewirtschaftet, von der BF im Antragsjahr 2015 bewirtschaftet auf FS 72 im Ausmaß von 0,40 ha.

Der Beschwerde beigefügt waren ein Änderungsausweis zum angeführten Grundstückszusammenlegungsverfahren sowie eine Kopie des Mehrfachantrages-Flächen der Übergeberin, auf der die der Übertragung zugrunde gelegten Flächen markiert waren. Ferner eine Kopie der Feldstückliste 2015 der BF.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die "Flächenwanderung" für die Übertragung von Prämienrechten sei in der AMA lagegenau kontrolliert worden. Es sei lediglich eine "gewanderte" Fläche von 2,5536 ha nachvollziehbar gewesen.

6. Mit Schreiben vom 31.01.2017 übermittelte die AMA das aktuelle Berechnungsergebnis, wobei die Zahlungsansprüche nunmehr auf vier Kommastellen genau angegeben wurden.

7. Mit hg. Erkenntnis vom 04.08.2017, GZ W118 2141351-1/3E, wurde die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016 abgewiesen.

8. Mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095445010, änderte die AMA das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017 ab und wies der BF in Summe 144,4471 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 40.809,82; ein Betrag in Höhe von EUR 21,25 wurde rückgefordert. Dem Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 11.05.2015, lfd. Nr. UE7829K15, wurde wiederum nur teilweise - im Ausmaß von 2,5536 Zahlungsansprüchen - stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Im Rahmen der Greeningprämie wurde aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland wiederum eine Fläche im Ausmaß von 1,2523 ha in Abzug gebracht (Art. 25 VO 640/2014).

Abweichend von dem zuletzt beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 ist dem Begründungsteil des Bescheides vom 12.01.2018 neben nunmehr mit vier Nachkommastellen angegebenen Zahlungsansprüchen insbesondere zu entnehmen, dass bei einer Verwaltungskontrolle eine Übernutzung auf Feldstück 45 im Ausmaß von 0,0107 ha und im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen auf den Feldstücken 47, 108 und 131 im Ausmaß von insgesamt 0,0191 ha ermittelt wurden. Da die festgestellte Flächenabweichung 0,1 ha nicht überschritten hat, wurde für die Berechnung der Basisprämie die beantragte Fläche herangezogen (Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO 640/2014). Darüber hinaus hat sich der Wert von 5,5000 im Rahmen einer Vorabübertragung von Referenzbeträgen (lfd. Nr. UE7827K15) vom Betrieb BNr. XXXX übernommenen Zahlungsansprüchen mit der Nr. 21136205 von EUR 333,89 auf EUR 331,29 verringert.

9. In der hiegegen eingebrachte Beschwerde vom 30.01.2018 erstattete die BF neuerlich Vorbringen betreffend den o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 11.05.2015, lfd. Nr. UE7829K15.

Antragsjahr 2017:

1. Mit Datum vom 03.05.2017 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

2. Mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8113380010, gewährte die AMA der BF eine Prämie in Höhe von EUR 43.840,18. Wegen unterbliebener Nutzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren wurden 0,4251 Zahlungsansprüche mit der Nummer 20321870 zugunsten der nationalen Reserve für verfallen erklärt (Art. 31 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013). Im Rahmen der Greeningprämie wurde aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland eine Fläche im Ausmaß von 0,2133 ha in Abzug gebracht (Art. 25 VO 640/2014).

3. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2018 online Beschwerde erhoben. In der Begründung führte die BF aus, sie habe gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 Beschwerde erhoben, weil nicht sämtliche beantragte Zahlungsansprüche übertragen worden seien. Im Falle eines positiven "Bescheides" über die Beschwerde betreffend die Direktzahlungen 2015 ersuche sie, diese Zahlungsansprüche auch für die Direktzahlungen 2017 zu berücksichtigen.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1. Mit Datum vom 08.05.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Verwaltungsverfahren vor.

2. Mit Datum vom 05.06.2018 übermittelte die AMA über Aufforderung des BVwG eine Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 08.05.2018 sowie ein Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 04.05.2018 betreffend geringfügige Anpassungen der FFH-Lebensraumtypen im Zuge von Grundzusammenlegungsverfahren.

Die Rückforderung im Bescheid vom 12.01.2018 betreffend Direktzahlungen 2015 habe sich aus einer Übernutzung auf Feldstück 45 Schlag 1 im Ausmaß von 0,0107 ha mit dem Betrieb BNr. XXXX und einer Verringerung des Wertes der 5,5000 vom Betrieb BNr. XXXX übernommenen Zahlungsansprüche ergeben. Aufgrund der Bestätigung der burgenländischen Landesregierung vom 04.05.2018 betreffend Flächenverlegungen im FFH-Gebiet bereits ab 01.01.2015 könne im Fall der BF von einem Verstoß "umweltsensibles Dauergrünland" abgesehen werden.

3. In der Folge teilte die AMA mit, für das Antragsjahr 2017 habe sich eine Kürzung aufgrund Überschreitung der finanziellen Obergrenze ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 11.05.2015 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2917053010, wies die AMA der BF für das Antragsjahr 2015 in Summe 144,45 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 40.831,07. Dem Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 11.05.2015 wurde nur teilweise, konkret im Ausmaß von 2,55 Zahlungsansprüchen stattgegeben. Im Rahmen der Greeningprämie wurde aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland eine Fläche im Ausmaß von 1,2548 ha in Abzug gebracht.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.08.2017, GZ W118 2141351-1/3E, abgewiesen.

Bei einer Verwaltungskontrolle ermittelte die AMA für das Antragsjahr 2015 auf Feldstück 45 eine Übernutzung mit dem Betrieb BNr. XXXX im Ausmaß von 0,0107 ha. Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen am 11.07.2016 bzw. 29.03.2017 wurden Flächenabweichungen auf den Feldstücken 47, 108 und 131 im Ausmaß von insgesamt 0,0191 ha ermittelt. Darüber hinaus hat sich der Wert von 5,5000 übertragenen Zahlungsansprüchen mit der Nr. 21136205 von EUR 333,89 auf EUR 331,29 verringert.

Im Antragsjahr 2015 verfügte die BF daher über 144,4471 Zahlungsansprüche und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 150,3364 ha.

Mit Datum vom 03.05.2017 stellte die BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Im Antragsjahr 2017 verfügte die BF über 151,4251 Zahlungsansprüche und beantragte eine Fläche im Ausmaß 150,3364 ha. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.08.2017 wurde eine nicht beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 0,0140 ha ermittelt (beihilfefähige Fläche 150,3224 ha). 0,4251 Zahlungsansprüche mit der ZA-Nr. 20321870 wurden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht genutzt.

Aus Warte der AMA ergeben sich nunmehr sowohl für das Antragsjahr 2015 als auch für das Antragsjahr 2017 Änderungen der Berechnungsgrundlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen auch zu den Angaben der BF nicht in Widderspruch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2017, GZ W118 2141351-1/3E, über den Anspruch der BF auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 abgesprochen und die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.04.2016 abgewiesen. Davon umfasst waren insbesondere auch ein Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen vom 11.05.2015, lfd. Nr. UE7829K15, dem nur teilweise stattgegeben wurde, sowie ein im Rahmen der Greeningprämie vorgenommener Abzug aufgrund eines Verstoßes gegen das Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland.

Der nunmehr betreffend das Antragsjahr 2015 angefochtene Bescheid der AMA, der die o.a. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abändert, stützt sich auf § 19 Abs. 4 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts abändern, aufheben oder ersetzen, ist die AMA an die für die Erkenntnisse maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden."

Ausweislich der Materialien (GP XXIV RV 2291 AB 2340 S. 203.) wurde die angeführte Bestimmung wie folgt begründet:

"Abs. 4 ermöglicht der AMA eine im Rechtsmittelweg abgeänderte Entscheidung abzuändern oder aufzuheben, wenn ‚Vorfragen', die im bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht explizit Prüfungsgegenstand waren, anders zu beurteilen sind. Eine derartige ‚Vorfrage' kann das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Fläche betreffen, das sich im Zuge einer erst später stattfindenden Vorortkontrolle als unrichtig herausstellt. Unter Beibehaltung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die AMA - in Anwendung des Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 - eine neuerliche Entscheidung für das betreffende Antragsjahr zu treffen."

Die AMA war daher dazu ermächtigt, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abzuändern, dies allerdings nur unter Berücksichtigung der maßgeblichen, dort dargelegten Rechtsanschauung. Es ist der AMA jedoch verwehrt, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Punkt abzuändern, in dem sich keine neuen Sachverhaltselemente ergeben haben.

Im vorliegenden Fall wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Antragsjahr 2015 - wie erwähnt - bereits über die teilweise Abweisung des Antrages auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen abgesprochen. Da sich bezüglich der Vorabübertragung keine Änderungen ergeben haben, durfte die AMA das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich nicht ändern und hat dies auch ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gemacht. Da das Bundesverwaltungsgericht in verfassungskonformer Interpretation des § 19 Abs. 4 MOG 2007 ebenso wie die AMA an das hg. Erkenntnis vom 04.08.2017, GZ W118 2141351-1/3E, gebunden ist, braucht und kann auf die diesbezügliche Beurteilung der AMA im gegenständlichen Verfahren und das dahingehende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. BVwG 22.06.2016, W118 2105242-1/5E).

Darüber hinaus wurde den angefochtenen Bescheiden nicht entgegengetreten.

Aus den ergänzenden Stellungnahmen der Agrarmarkt Austria zu den Antragsjahren 2015 und 2017 geht jedoch hervor, dass aus Warte der AMA nunmehr in beiden Jahren (wegen Änderungen des Sachverhalts betreffend den festgestellten Umbruch von sensiblem Dauergrünland, 2017 wegen Überschreitung der finanziellen Obergrenze) mit einem geänderten Berechnungsergebnis zu rechnen ist.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie sich die Berechnungsergebnisse für die Antragsjahre 2015 und 2017 unter Berücksichtigung sämtlicher für die Berechnung maßgeblicher Umstände gestalten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Bindungswirkung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Flächenübernahme, Flächenweitergabe, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit, Nachweismangel,
Prämiengewährung, Übertragung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2194723.1.01

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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