RS Vfgh 2020/2/25 E2875/2019

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend eine nigerianische Staatsangehörige; mangelnde Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme der LEFÖ-IBF hinsichtlich der Gefahr, ein Opfer von Menschenhandel zu werden

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zum Menschenhandel auf Grund von festgestellten Widersprüchen im Zusammenhang mit der "Bedrohung durch ihre 'Madam'" und einer Bedrohung durch einen Kult im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig sei.

Auf die im angefochtenen Erkenntnis zwar bei der Schilderung des Verfahrensganges erwähnte, der Beschwerde an das BVwG beigelegte und somit aktenkundige Stellungnahme von LEFÖ-IBF, Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, vom 15.10.2018, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewesen sei und sie im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, wieder ein Opfer von Menschenhandel zu werden, geht das BVwG aber im Weiteren nicht mehr ein.

Da das BVwG das Beschwerdevorbringen der zum Zeitpunkt der entscheidungsrelevanten Geschehnisse in Nigeria und Italien minderjährigen Beschwerdeführerin als unglaubwürdig einstuft, ohne sich auch nur ansatzweise mit der aktenkundigen Stellungnahme von LEFÖ-IBF, Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, auseinanderzusetzen, entbehrt es einer schlüssigen Begründung, warum die Beschwerdeführerin kein Opfer von Menschenhandel sei und ihr aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit unterlässt das BVwG jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt und belastet daher seine Entscheidung mit Willkür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2875.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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