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StVONorm
StVO 1960 §100 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß Geldstrafe und (primäre) Arreststrafe kumulativ verhängt werden, wobei sich die gesetzliche Grundlage hiefür im § 100 Abs 1 StVO findet, im Spruch als angewendete Gesetzesbestimmung (§ 44a lit c VStG) aber (nur) die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO aufscheint, macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig.Der Umstand, daß Geldstrafe und (primäre) Arreststrafe kumulativ verhängt werden, wobei sich die gesetzliche Grundlage hiefür im Paragraph 100, Absatz eins, StVO findet, im Spruch als angewendete Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Litera c, VStG) aber (nur) die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO aufscheint, macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1980000429.X03Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020