RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §11 Abs14

Rechtssatz

Die (ab 2010 erfolgte) Rechnungslegung im Namen der s.r.o. kann eine Steuerschuld dieser Gesellschaft kraft Rechnungslegung zur Folge haben, hindert das Finanzamt aber nicht daran, die Umsatzsteuer (auch) jener Person vorzuschreiben, welche die Leistungen tatsächlich erbracht hat (vgl. VwGH 9.12.2004, 2000/14/0095; 26.2.2004, 2003/15/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150102.L04

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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