RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/15/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §19 Abs1
UStG 1994 §2 Abs1

Rechtssatz

Dem Unternehmer sind auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder offene Stellvertreter erbringen lässt (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/15/0149; 22.11.2006, 2003/15/0143). Welche Person eine Kapitalgesellschaft tatsächlich beherrscht, ist für deren Unternehmereigenschaft ohne Belang (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150102.L01

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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