RS Vwgh 2020/1/30 Ro 2019/10/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AVG §8
AVG §9
IslamG 2015 §23 Abs2
IslamG 2015 §5 Abs1 Z1
IslamG 2015 §5 Abs2 Z1
IslamG 2015 §5 Abs2 Z2
IslamG 2015 §5 Abs2 Z3
IslamG 2015 §5 Abs2 Z4
IslamG 2015 §6 Abs1
IslamG 2015 §7 Z2
IslamG 2015 §8 Abs1
IslamG 2015 §8 Abs3
IslamG 2015 §8 Abs4
StGG Art15
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Das Verfahren zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde führt zur Erlassung eines Bescheides, der in bestehende subjektive Rechte der rechtsfähigen - und damit parteifähigen - Kultusgemeinde eingreift. Aus diesem Eingriff in eine bestehende Rechtsposition kann die betroffene Kultusgemeinde ein subjektives Recht darauf ableiten, dass diese Aufhebung nur bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen erfolgt; sie hat daher auch das Recht, an diesem Verfahren als Partei teilzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Genehmigung der Statuten einer Kultusgemeinde nur der anerkannten Religionsgesellschaft Parteistellung zukommt (VfGH 28.2.2019, E 1874-1875/2018-12), handelt es sich dabei doch nicht um die Aberkennung einer bestehenden Rechtspersönlichkeit, sondern um die Genehmigung von - gemäß § 7 Z 2 IslamG 2015 von der Religionsgesellschaft dem Bundeskanzler vorzulegenden - Statuten einer Kultusgemeinde. Aus den Erläuterungen zu §§ 7 und 8 IslamG 2015 (vgl. ErläutRV 446 BlgNR 25. GP 5) leuchtet klar eine gewollte Aufteilung der Außenvertretung hervor. Dementsprechend sind gemäß § 23 Abs. 2 IslamG 2015 dem Bundesminister die aufgrund der Verfassung (einer Religionsgesellschaft, s. § 6 Abs. 1 legcit.) und der Statuten (einer Kultusgemeinde, s. § 8 abs. 4 legcit.) zur Außenvertretung befugten Organe zur Kenntnis zu bringen. Es ist daher nicht zutreffend, dass sich aus der Systematik des IslamG 2015 ergibt, dass ausschließlich die Religionsgesellschaft in sämtlichen Angelegenheiten zur Wahrung der Interessen der Kultusgemeinde berechtigt bzw. verpflichtet wäre. Vielmehr manifestiert sich darin die eigene Rechtssphäre der Kultusgemeinden, die ihre Angelegenheiten auch selbst nach außen vertreten.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100026.J07

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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