TE Vwgh Erkenntnis 2020/2/13 Ra 2019/19/0472

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des I K, vertreten durch Mag. Alexander Putzendopler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/5B, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, W242 2123815-2/5E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15. Jänner 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er sei vor drei Personen, denen sein verschollener Vater viel Geld schulde, geflohen. Diese hätten ihn mit dem Tod bedroht.

2 Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers in der Sache ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. 3 Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Revisionswerber am 8. Mai 2019 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seine bisherigen Fluchtgründe seien aufrecht. Als neue Fluchtgründe brachte er vor, er sei zum Christentum konvertiert und solle am 19. Mai 2019 getauft werden. Dazu legte er ein Schreiben eines Gemeindeleiters des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich vom 5. Mai 2019 vor, wonach der Revisionswerber seit acht Monaten Gottesdienste besuche und zum Taufkurs zugelassen worden sei. Seine Taufe sei für den 19. Mai 2019 in Aussicht genommen.

4 Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 15. Mai 2019 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

5 Mit Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Mai 2019 erstattete der Revisionswerber unter Bezugnahme auf das bereits dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Schreiben des Gemeindeleiters ein ergänzendes Vorbringen zu seiner Konversion und beantragte die Einvernahme des Gemeindeleiters im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

6 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die ursprünglichen Fluchtgründe, die der Revisionswerber im Folgeantrag aufrechterhalten habe, seien bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig beurteilt worden. "Vor diesem Hintergrund" erscheine der behauptete Religionswechsel ebenfalls als unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern. Der Folgeantrag werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da im Zuge einer Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Vergleich zum Vorverfahren hervorgekommen sei.

8 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Gemeindeleiters über die Konversion des Revisionswerbers ignoriert und den Revisionswerber dazu nicht einvernommen.

10 Die Revision ist zulässig und auch begründet.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, Ra 2018/19/0010, insb. Rn 32 bis 34 und 38, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur die Voraussetzungen dargelegt, unter denen bei einem Folgeantrag der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden kann.

12 Der Revisionswerber hat in der als Beschwerdeergänzung zu qualifizierenden Stellungnahme vom 20. Mai 2019 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unter neuerlicher Vorlage des bereits dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Schreibens des Gemeindeleiters ein ergänzendes Vorbringen zu seiner Konversion erstattet und die Einvernahme des Gemeindeleiters beantragt. 13 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings sowohl über die Ausführungen in diesem Schreiben als auch über den Beweisantrag begründungslos hinweggesetzt. Dass den genannten Beweismitteln von vornherein die Eignung abzusprechen gewesen wäre, zum Beweisthema etwas beitragen zu können, ist nicht zu sehen. Das Verwaltungsgericht darf sich aber über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH Ra 2018/19/0010, dort ebenfalls zum Vorbringen einer Konversion). Ausgehend vom Inhalt der Beschwerdeergänzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Befassung mit dem darin enthaltenen Vorbringen und mit dem Beweisantrag zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Schon deshalb ist der angefochtene Beschluss mit einem für den Verfahrensausgang relevanten Verfahrensmangel behaftet.

14 Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (siehe neuerlich VwGH Ra 2018/19/0010, zu einem vergleichbaren Fall).

15 Da das Bundesverwaltungsgericht (auch) die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Beschluss wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190472.L00

Im RIS seit

07.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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