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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der C M in M, vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Juni 2019, Zl. 405- 1/401/1/38-2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrskommission für den politischen Bezirk Zell am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2019, mit dem die von der Revisionswerberin beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 15. Juni 2018 betreffend näher bezeichnete land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke versagt worden war, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2 Nach der zusammengefassten Begründung sei die belangte Behörde, die den genannten Bescheid vom 17. Jänner 2019 "in kleiner Kommissionszusammensetzung" (§ 28 Abs. 1 erster Satz Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 - GVG 2001) beschlossen habe, unzuständig gewesen. Gegenständlich seien nämlich die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. für die Zuständigkeit der "großen Kommission" erfüllt, weil - so das Verwaltungsgericht zusammengefasst - durch die mit dem Kauf der Grundstücke einhergehende Trennung derselben vom landwirtschaftlichen Betrieb (sog. "M") die Grundstücke nicht mehr rechtmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden könnten. 3 Dazu wurde festgestellt, die in Rede stehenden Grundstücke seien Teil eines vormaligen Vollerwerbsbetriebes für Rinder- und Pferdezucht ("M"), der über Jahrzehnte im Eigentum der Familie der Revisionswerberin gestanden sei. Nach dem Verkauf von Teilflächen ("Stück für Stück") sei Eigentümer der verbliebenen Liegenschaft mitsamt der erheblich sanierungsbedürftigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude der nunmehrige Verkäufer A. S., zu dem die Revisionswerberin (Käuferin) in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe.2 Nach der zusammengefassten Begründung sei die belangte Behörde, die den genannten Bescheid vom 17. Jänner 2019 "in kleiner Kommissionszusammensetzung" (Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 - GVG 2001) beschlossen habe, unzuständig gewesen. Gegenständlich seien nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. für die Zuständigkeit der "großen Kommission" erfüllt, weil - so das Verwaltungsgericht zusammengefasst - durch die mit dem Kauf der Grundstücke einhergehende Trennung derselben vom landwirtschaftlichen Betrieb (sog. "M") die Grundstücke nicht mehr rechtmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden könnten. 3 Dazu wurde festgestellt, die in Rede stehenden Grundstücke seien Teil eines vormaligen Vollerwerbsbetriebes für Rinder- und Pferdezucht ("M"), der über Jahrzehnte im Eigentum der Familie der Revisionswerberin gestanden sei. Nach dem Verkauf von Teilflächen ("Stück für Stück") sei Eigentümer der verbliebenen Liegenschaft mitsamt der erheblich sanierungsbedürftigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude der nunmehrige Verkäufer A. S., zu dem die Revisionswerberin (Käuferin) in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehe.
4 Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag betreffe nur die bezeichneten Grünland-Grundstücke, wohingegen die Hofstelle, also das Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie die agrarischen Rechte beim Veräußerer verblieben.
5 Die Revisionswerberin nutze die gegenständlichen Grundstücke für die Pferdezucht bereits seit 2014 auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere Pachtverträgen. Für den von ihr ursprünglich konsenslos errichteten "Offen-/Freilaufstall für Pferde" sei mit Bescheid vom 28. April 2016 die baubehördliche Bewilligung auf der Grundlage (u.a.) des § 48 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) erteilt worden, sodass diese Bewilligung nach der letztgenannten Bestimmung das Bestehen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und damit das Bestehen einer "Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude)" voraussetze.5 Die Revisionswerberin nutze die gegenständlichen Grundstücke für die Pferdezucht bereits seit 2014 auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere Pachtverträgen. Für den von ihr ursprünglich konsenslos errichteten "Offen-/Freilaufstall für Pferde" sei mit Bescheid vom 28. April 2016 die baubehördliche Bewilligung auf der Grundlage (u.a.) des Paragraph 48, Absatz eins, Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) erteilt worden, sodass diese Bewilligung nach der letztgenannten Bestimmung das Bestehen eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und damit das Bestehen einer "Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude)" voraussetze.
6 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke iSd § 2 Abs. 1 lit. b GVG 2001 handle. Für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde in erweiterter Zusammensetzung (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz GVG 2001) sei aber entscheidend, ob das Rechtsgeschäft dazu abgeschlossen werden soll, um ein Grundstück anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen. Dieser Tatbestand sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann erfüllt, wenn das vom Rechtsgeschäft erfasste Grundstück nicht rechtmäßig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könne, was gegenständlich der Fall sei: Durch die mit dem Kaufvertrag einhergehende Abtrennung der verfahrensgegenständlichen6 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht (mit näherer Begründung) davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, GVG 2001 handle. Für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde in erweiterter Zusammensetzung (Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz GVG 2001) sei aber entscheidend, ob das Rechtsgeschäft dazu abgeschlossen werden soll, um ein Grundstück anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen. Dieser Tatbestand sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch dann erfüllt, wenn das vom Rechtsgeschäft erfasste Grundstück nicht rechtmäßig für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden könne, was gegenständlich der Fall sei: Durch die mit dem Kaufvertrag einhergehende Abtrennung der verfahrensgegenständlichen
Grundstücke vom landwirtschaftlichen Betrieb (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) "M" könne die Baubewilligung für den auf diesen Grundstücken befindlichen Pferdestall nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke könnten daher nicht mehr rechtmäßig zur Pferdezucht genutzt werden und würden sohin künftig anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken iSd § 28 Abs. 1 zweiter Satz GVG 2001 gewidmet. Grundstücke vom landwirtschaftlichen Betrieb (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) "M" könne die Baubewilligung für den auf diesen Grundstücken befindlichen Pferdestall nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke könnten daher nicht mehr rechtmäßig zur Pferdezucht genutzt werden und würden sohin künftig anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken iSd Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz GVG 2001 gewidmet.
7 Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2019, E 3027/2019-5, abgelehnt und diese mit Beschluss vom 12. November 2019, E 3027/2019-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich vor, das Verwaltungsgericht habe gegen das Recht auf Parteiengehör verstoßen, weil es in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 25.7.2002, 2000/07/0255) das angefochtene Erkenntnis ohne vorherige Erörterung mit den Parteien auf die überraschende Rechtsauffassung gestützt habe, dass der Pferdestall ohne rechtliche Voraussetzungen (gemeint: konsenslos) genutzt werde, was "offensichtlich implizit ausdrücken soll, dass die Revisionswerberin keine Landwirtin sei".
12 Mit dieser (nach dem Gesagten für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden) Zulässigkeitsbegründung wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:12 Mit dieser (nach dem Gesagten für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden) Zulässigkeitsbegründung wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
13 Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis der die Genehmigung versagende Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wurde, wofür nach der Begründung die Frage, ob die Revisionswerberin Landwirtin ist, weder maßgebend war noch vom Verwaltungsgericht geklärt wurde.
14 Der hier maßgebende und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte § 28 Abs. 1 Salzburger Grundsverkehrsgesetz 2001, LGBl. Nr. 9/2002 idF LGBl. Nr. 66/2011 (GVG 2001), lautet:14 Der hier maßgebende und vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Paragraph 28, Absatz eins, Salzburger Grundsverkehrsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2002, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2011, (GVG 2001), lautet:
"Grundverkehrskommissionen
§ 28 Paragraph 28
15 Im angefochtenen Erkenntnis wird die Zuständigkeit der (erweiterten Zusammensetzung der) Grundverkehrskommission gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz GVG 2001 im Kern damit begründet, dass die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (allein) der kaufgegenständlichen Grundstücke für die beabsichtigte Pferdezucht nicht möglich sei, weil dem dafür notwendigen Pferdestall, wie sich aus dem Baubescheid vom 28. April 2016 ergebe, der baurechtliche Konsens fehle.15 Im angefochtenen Erkenntnis wird die Zuständigkeit der (erweiterten Zusammensetzung der) Grundverkehrskommission gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz GVG 2001 im Kern damit begründet, dass die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (allein) der kaufgegenständlichen Grundstücke für die beabsichtigte Pferdezucht nicht möglich sei, weil dem dafür notwendigen Pferdestall, wie sich aus dem Baubescheid vom 28. April 2016 ergebe, der baurechtliche Konsens fehle.
16 Unter dem in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten sog. Überraschungsverbot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten ist. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist.(vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN).16 Unter dem in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten sog. Überraschungsverbot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu beachten ist. Auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist.(vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, mwN).
17 Der Verweis der Revision auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu "Überraschungsentscheidungen" vermag das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darzutun (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, mwN; 19.11.2019, Ra 2016/08/0113).17 Der Verweis der Revision auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu "Überraschungsentscheidungen" vermag das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nicht darzutun vergleiche , VwGH 14.9.2017, Ra 2017/01/0255, mwN; 19.11.2019, Ra 2016/08/0113).
18 Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird nicht präzisiert, welche Sachverhaltselemente das Verwaltungsgericht überraschend seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Dass der Revisionswerberin der baubehördliche Bescheid vom 28. April 2016 (auf den sich die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses tragend stützt) bekannt war, wird jedenfalls nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr durch das Zulässigkeitsvorbringen bestätigt, wonach die Revisionswerberin diesen Bescheid selbst initiiert habe. 19 Auch mit dem Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 25.7.2002, 2000/07/0255 (dieses betrifft lediglich die Begründungspflicht), gelingt es nicht, ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zum Überraschungsverbot zu belegen.
20 Mangels aufgezeigter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Ergänzung des fehlenden Revisionspunktes) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.20 Mangels aufgezeigter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren (und somit auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Ergänzung des fehlenden Revisionspunktes) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110009.L00Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020