TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 W219 2161464-1

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
KOG §36
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2161464-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Beisitzerin und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Becker Günther Polster Regner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 26.04.2017, GZ KOA 1.705/17-008, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Spruchpunkt 1.) und die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer bestimmten Funkanlage (Spruchpunkt 2.). Mit Spruchpunkt 3. wies die belangte Behörde unter anderem den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Zulassung eines Hörfunkprogrammes für eben jenes Versorgungsgebiet ab.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

3. Mit Schriftsatz vom 10.07.2019 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Mit ihrer Eingabe vom 10.07.2019 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; vgl. weiters VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Daher war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,
Einstellung, Funkbewilligung, Verfahrenseinstellung,
Versorgungsgebiet, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2161464.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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