TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 I416 2126466-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2126466-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. UGANDA, vertreten durch 1.) Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien und 2.) Verein Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 14.06.2015 erstbefragt und am 13.08.2015 sowie am 12.04.2016 niederschriftlich einvernommen wurde. Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, homosexuell zu sein.

2. Mit einer als "Bescheid" bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die im Verwaltungsakt einliegende, vom angeführten genehmigungsberechtigten Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu unterfertigende Erledigung weist keine Unterschrift auf, ebenso wenig eine Amtssignatur.

3. Gegen diesen "Bescheid" wurde innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist und sohin rechtzeitig Beschwerde erhoben und langte die Beschwerdevorlage am 20.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde beigefügt waren zwei Unterstützungsschreiben und eine Bestätigung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verkäufer einer Straßenzeitung vom 26.04.2016.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2016 (per Fax am 11.08.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt) wurde die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Stellung dazu zu nehmen, dass die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung keine Unterschrift des angeführten genehmigungsberechtigten Organwalters aufweise und somit einen "Nichtbescheid" darstelle. Eine diesbezügliche Stellungnahme des BFA wurde nicht erstattet.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, Zl. W144 2126466-1/6E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der "Bescheid" weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweise und somit einen "Nichtbescheid" darstelle und es somit an der Bescheid Qualität im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangle, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet worden sei.

6. Mit Schriftsätzen vom 29.11.2016 und 06.12.2016 wurden eine Vertretungsvollmacht des Vereines Queer Base und diverse Beweismittel vorgelegt, ein Antrag auf neuerliche Einvernahme gestellt, sowie ein klinisch-psychologischer Befundbericht vorgelegt.

7. Mit dem Bescheid - wortgleich mit dem "Nichtbescheid" vom 12.04.2016 - vom 03.02.2017, Zl. 1073503007/150670041, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Uganda zulässig ist. Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Mit Beschluss vom 23.11.2018, Zl. I416 2126466-2/7E behob das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung einen, mit dem vom Bundesverwaltungsgericht als Nichtbescheid festgestellten "Bescheid" vom 12.04.2016, wortgleichen Bescheid, 10 Monate später, noch einmal erlassen habe. Dadurch, dass die belangte Behörde die vorgelegten Beweismittel vollständig ignoriert habe, habe sie aktenwidrige Feststellungen getroffen und dementsprechend eine mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen.

10. Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er legte ein Konvolut an Unterlagen betreffend seine Integration, sowie einen Befundbericht eines Betreuungszentrums für Folter- und Kriegsüberlebende vor.

11. Am 14.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme.

12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG" eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).

13. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/2, 1170 Wien, für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

14. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beanstandet, dass die belangte Behörde Beweisanträgen vom 14.11.2018 auf Einvernahme der Zeuginnen Dr.in XXXX und XXXX, welche in ihrer Funktion als Beraterinnen des Vereins Queer Base Auskunft über die Integration und Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Wiener LGBTIQ* Szene tätigen können, nicht entsprochen habe. Die belangte Behörde habe zudem mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an psychisch-traumatischen Problemen leide. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung nach Uganda auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

15. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Er ist volljährig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Muganda und bekennt sich zum katholischen Glauben. Seine Muttersprache ist Ugandisch, außerdem spricht er Englisch und hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und hält sich seit (mindestens) 13.06.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung, sowie einer schweren depressiven Episode. Derzeit befindet er sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung leidet und im Falle einer Rückkehr nach Uganda die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grundschule und die High School besucht und anschließend als XXXX gearbeitet. Er ist jung und arbeitsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung eine Chance, hinkünftig am ugandischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

In Uganda lebt die Großmutter des Beschwerdeführers.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er ist für niemanden sorgepflichtig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden, auch wenn er durchaus um seine Integration bemüht war. Er hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und ein ÖSD Zertifikat A2 am 08.01.2018 mit der Note "gut" bestanden, von November 2016 bis Februar 2017 mit entsprechender Beschäftigungsbewilligung des AMS als Schnee- und Streuarbeiter bei der XXXX gearbeitet, eine Straßenzeitung verkauft, an einem Workshop der XXXX von 27.08.2018 bis 28.08.2018 teilgenommen, ist Mitglied einer Kirchengemeinde, des Vereins Queer Base sowie des Vereins XXXX, hat an diversen Events und Aktionen für LGBT Personen teilgenommen und auch Freundschaften geschlossen.

Er bezieht aktuell Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass diesem in Uganda eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Uganda einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass er in Uganda wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt wird.

Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung und das Gesetz gewährleisten uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Auch Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda sind möglich.

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz, allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis. Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption, eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem.

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten.

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen. Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit.

Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal. In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft.

Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität. Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war. Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu. Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet. Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt.

Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen.

In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.

Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen.

Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind.

Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung, schlechte Bezahlung und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt. Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes.

Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten.

Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind überlange Untersuchungshaftzeiten, eine unzureichende Infrastruktur, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen.

Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen. Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft. Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern.

In Uganda gibt es keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert. Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85% dar.

Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7%.

Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis).

Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle.

Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen.

Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja.

Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein. Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard.

Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle.

Es werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt, z.B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. AIDS ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten Programme zur Bekämpfung von AIDS in der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen. Uganda war bei der Reduzierung der Prävalenz von HIV-Erkrankungen erfolgreich, jedoch ist die Anzahl der Neuinfizierten wieder am Steigen.

Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung und arbeitsfähig ist.

Im Übrigen wird eine nach Uganda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die Stellungnahme der belangten Behörde, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Uganda. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Familienstand und zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 13.06.2015 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragsstellung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere einem klinisch-psychologischen Befundbericht von Dr. XXXX vom 30.11.2016, sowie einem Befundbericht des Vereins XXXX vom 05.11.2018, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung von 02.03.2017 bis 28.12.2017 in Behandlung war. Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.11.2018, keine Medikamente zu nehmen und zur Beratung von Queer Base zu gehen, wenn er sich gestresst fühle. Aktuelle Befunde über mögliche Erkrankungen oder einen aktuellen medizinischen Handlungsbedarf wurden nicht vorgelegt und ergaben sich diesbezüglich auch keine Hinweise, sodass in Zusammenschau die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zu seiner Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung und seiner niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und gleichbleiben Angaben vor der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden. Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines rund vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus integrative Schritte gesetzt hat, wie insbesondere aus den folgenden vorgelegten Unterlagen hervorgeht:

Schreiben der XXXX, Schreiben der XXXX Gemeinde XXXX vom 23.04.2016, private Unterstützungsschreiben, Bestätigung der Straßenzeitung XXXX vom 26.04.2016 über seine Verkaufstätigkeiten, AMS-Beschäftigungsbewilligung vom 13.10.2016, diverse Deutschkursbestätigungen bis zum Niveau B1, ÖSD Zertifikat Niveau A2 vom 08.01.2018, ein Konvolut an Fotos, Bestätigungen der XXXX über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schnee- und Streuarbeiter von November 2016 bis Februar 2017, Sozialbericht des Vereins Queer Base vom 05.11.2018, Bestätigung der XXXX über die Teilnahme an einem Workshop am 27. und 28.08.2018, Bestätigung des Vereins XXXX vom 31.10.2018.

Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, aus denen jedoch trotz der Aufenthaltsdauer von etwas über vier Jahren keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann und die somit insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus dem am 22.07.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 22.07.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als realitätsfern und widersprüchlich erachtet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen und dass dieser lediglich eine konstruierte Geschichte zum Zweck der ungerechtfertigten Erlangung eines Aufenthaltstitels wiedergegeben hat. Den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid kann - wie im Folgenden näher erläutert wird - uneingeschränkt gefolgt werden.

Die belangte Behörde hat sich umfassend und eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei in ihrer Beweiswürdigung gehäufte Ungereimtheiten und Widersprüche in der Schilderung des Beschwerdeführers aufgezeigt.

Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn Sie dem Beschwerdeführer alleine aufgrund der gravierenden Unterschiede zwischen seinen Ausführungen vor der belangten Behörde, den Angaben, welche er im Zuge einer Psy-III Begutachtung am 14.09.2015 vor einer Ärztin für Allgemeinmedizin tätigte, sowie seinen Angaben im Rahmen von Therapiestunden zwischen 02.03.2017 und 28.12.2017 im XXXX Betreuungszentrum die persönliche Glaubwürdigkeit zur Gänze abspricht.

Vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen am 13.08.2015, am 12.04.2016 sowie am 07.11.2018 - auf das Wesentlichste zusammengefasst - angegeben, homosexuell zu sein und im Alter von ungefähr 14 Jahren an der Schule (einem Internat) mit einem Jungen namens XXXX eine homosexuelle Beziehung eingegangen zu sein, welche rund zehn Jahre gedauert habe. Dieser sei sehr nett und freundlich gewesen und er habe ihn geliebt. Der Beschwerdeführer habe außerhalb der Schulzeit bei seiner Großmutter gelebt, welche sehr wohlhabend sei und eine rund 250 Hektar große Farm habe; seine Eltern seien verstorben. Im Januar 2013 seien ein sehr guter, ebenfalls homosexueller Freund des Beschwerdeführers namens XXXX und dessen Freund XXXX von der Dorfgemeinschaft aufgrund ihrer Homosexualität verprügelt worden. Die Großmutter des Beschwerdeführers habe ihm erzählt, dass die Leute auch nach ihm gefragt hätten, weil sie den Beschwerdeführer häufig zusammen mit den beiden anderen gesehen haben und vermuten würden, auch der Beschwerdeführer sei homosexuell. Sie habe ihm geraten, wegzuziehen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zu XXXX gezogen. Im August 2013 sei eine Gruppe von vier Männern zu ihnen nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer habe ihnen die Tür aufgemacht, und sie haben begonnen, XXXX und den Beschwerdeführer zu schlagen und zu schreien, dass sie keine Homosexuellen mögen und sie zerstören werden. Es haben sich sehr viele Leute versammelt und sich zusammengetan, um den Beschwerdeführer und XXXX zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe entkommen können und sich in einer Klinik behandeln lassen. Ein Schulfreund des Beschwerdeführers namens XXXX habe ihm schließlich zur Flucht verholfen. Zu XXXX habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Er habe weder XXXX, noch seine Großmutter gefragt, wie es XXXX gehe.

Die Angaben des Beschwerdeführers bei seiner psychologischen Untersuchung am 11.09.2015 stehen in völligem Widerspruch zur oben dargelegten Version seiner Fluchtgeschichte. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Ärztin, er habe bis zum Tod seines Vaters ein normales Leben geführt. Er sei zu seiner Oma gekommen, diese habe aber kein Geld mehr gehabt, um die Rechnungen zu bezahlen. Deshalb sei er zu einem Freund seines Vaters namens XXXX gekommen, der gesagt habe, er würde ihm helfen. Leider habe er ihn auch im Alter von ungefähr 13 oder 14 Jahren sexuell missbraucht. Der Beschwerdeführer habe 13 Jahre bei dem Mann gelebt, aber auch mit einem anderen Mann sexuelle Beziehungen gehabt. Schließlich seien sie gemeinsam nach Dubai ausgereist, da das Dorf davon Kenntnis bekommen habe und alle verfolge, die homosexuell seien. (AS 143-145)

Aus einem Befundbericht des Betreuungszentrums für Folter- und Kriegsüberlebende XXXX hingegen geht hervor, dass der Beschwerdeführer angab, er sei aus seiner Heimat geflüchtet, nachdem seine Homosexualität bekannt geworden und sein Partner getötet worden sei. Der Beschwerdeführer befand sich laut Befundbericht zwischen 02.03.2017 und 28.12.2017 bei XXXX in Therapie und nahm insgesamt 33 Therapiestunden wahr. (AS 641-643)

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer diese grundlegenden Widersprüche bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.11.2018 vor, doch waren seine Erklärungen nicht geeignet, ihn glaubwürdiger erscheinen zu lassen, wie folgender Auszug aus der Niederschrift zeigt:

LA: "In einem seitens des BFA in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachten vom September 2015 gaben Sie völlig widersprüchlich zu Ihren heutigen Ausführungen an, dass XXXX ein Freund Ihres Vaters gewesen sei, Sie 13 Jahre bei ihm gelebt hätten und dieser Sie sexuell missbraucht hätte. Heute erzählen Sie, dass er ein Schulfreund gewesen wäre und Sie sich geliebt hätten. Auch hätten Sie nur einige Monate bei ihm gelebt. Können Sie mir erklären, weshalb Sie zwei so unterschiedliche Geschichten vorbrachten?

VP: Ich habe nie gesagt, dass XXXX ein Freund meines Vaters war. Nachgefragt, ich habe nicht 13 Jahre mit XXXX gelebt. Nachgefragt, XXXX hat mich nie missbraucht. Nachgefragt, ich war nie bei einem Psychologen. Ich bin im Juni nach Österreich gekommen. Ich verbrachte drei Tage in Polizeigewahrsam. Dann kam ich am 15.06. nach Traiskirchen.

LA: Hier ist auch Ihr Name, Ihr Reiseweg, Ihr Beruf und Geburtsdatum übereinstimmend angeführt und Sie wollen nun sagen, dass Sie nie bei einem Psychologen waren?

VP: Ich kann mich nicht erinnern, wann ich bei einem Psychologen war. Ich habe nie gesagt, dass XXXX ein Freund meines Vaters war. XXXX kannte meinen Vater gar nicht. Er hat mich nie missbraucht. Er war der beste Freund, den ich jemals hatte.

LA: Wie können Sie dann die Widersprüche erklären? Ich arbeite oft mit dieser Dolmetscherin zusammen, sie ist gut und es kann nicht sein, dass derart viele Widersprüche auftraten. Also erklären Sie sich bitte.

VP: Ich weiß nicht, wie die Psychologin dazu kommt, das zu schreiben. Als ich dort war, hat sie nichts geschrieben. Mein Vater ist 2001 gestorben. Da war ich noch sehr klein und kannte XXXX gar nicht. Nach dem Erstinterview haben sie für mich eine Psychologin organisiert. Sie hat gesagt, sie kann mir helfen. Als ich mit ihr sprach, fühlte ich mich nicht so gut. Deswegen bin ich nicht mehr hingegangen. Nachgefragt, das war bei XXXX. (...)

LA: Dem von Ihnen vorgelegten Befundbericht von XXXX ist entnehmbar, dass Sie aus Ihrer Heimat flüchten hätten müssen, da Ihre Homosexualität bekannt worden wäre und Ihr Partner getötet worden wäre. Vor dem Bundesamt haben Sie mit keinem Wort erwähnt, dass Ihr Partner getötet worden sei. Wie erklären Sie sich das?

VP: Ich weiß nicht, ob er getötet worden ist, oder nicht. Sie haben ihn jedenfalls sehr geschlagen. Ich habe das Gefühl, dass er das nicht überlebt hat."

Wenn sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14.11.2018 sowie im Beschwerdeschriftsatz darauf beruft, es handle sich bei dem Gutachten lediglich um eine Zusammenfassung und es sei dadurch zu Missverständnissen und Ungenauigkeiten gekommen, so ist dem entgegenzuhalten, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine amtsbekannte Dolmetscherin anwesend war und es somit unmöglich zu derart vielen Verständigungsschwierigkeiten, Missverständnissen und Ungenauigkeiten gekommen sein kann, selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer wenig Zeit hatte, der Ärztin sein Fluchtvorbringen umfangreich zu schildern. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers frei erfunden ist. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge eine Verwertung seiner Angaben bei seiner psychologischen Untersuchung am 11.09.2015 keinerlei Beweiskraft zukomme, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift der Aufnahme des Untersuchungsergebnisses in den behördlichen Akt ausdrücklich zugestimmt hat. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auch nicht bloß auf geringfügige Unterschiede, sondern auf grundlegende Abweichungen.

Auch bietet die Beschwerde keine plausible Erklärung dafür, weshalb im Befundbericht des Betreuungszentrums XXXX vom 05.11.2018 die Rede ist, dass der Partner des Beschwerdeführers aufgrund seiner Homosexualität getötet worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde ausdrücklich erklärte, er wisse nicht, ob er getötet worden sei oder nicht.

Doch auch die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen am 13.08.2015, am 12.04.2016 sowie am 07.11.2018 schilderte, ist durch zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten gekennzeichnet.

So widerspricht jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall der vier unbekannten Männer und dem Vorfall mit der Menschenmenge gar nicht versuchte, mit XXXX Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob er überlebt habe und wie es ihm gehe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine zehn Jahre andauernde Beziehung mit XXXX geführt und wäre er in ihn verliebt gewesen, so wäre davon auszugehen, dass er sich nach dem Angriff zumindest nach ihm erkundigt hätte, selbst wenn dies mit gewissen Gefahren verbunden gewesen wäre.

Wie von der belangten Behörde ausführlich dargelegt, fanden sich weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Erzählung des Beschwerdeführers, etwa zu den Fragen, ob er zu XXXX während der Ferien Kontakt gehabt habe, wie sein Freund XXXX von der Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX Kenntnis erlangt habe, woher die vier unbekannten Männer überhaupt Kenntnis von seiner angeblichen Homosexualität erlangt haben sollen, oder zu der Örtlichkeit des Vorfalles, wo sein Freund XXXX und XXXX gemeinsam erwischt worden seien.

Anzumerken ist, dass das Schreiben des Vereins Afro Rainbow Austria (XXXX) vom 31.10.2018 und der Unterstützungsbrief des Vereins "Queer Base" vom 05.11.2018, welche den Beschwerdeführer als wichtiges Mitglied dieser Vereine und der daran angebundenen LGBTIQ*-Community bezeichnen, nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu stärken, zumal die diese Schreiben ausstellenden Personen sich ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen konnten.

Gleiches gilt für die zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, welche diesen auf diversen Veranstaltungen der LGBTIQ*-Community zeigen, beispielweise bei der XXXX, beim XXXX der XXXX, mit dem XXXX Fußballteam, beim XXXX, oder der XXXX 2016 und 2017. Unabhängig davon, dass es für den erkennenden Richter (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, 02.12.2014, Rs C-148/13 bis C-150/13) schwer vorstellbar ist, dass eine homosexuelle Orientierung überhaupt durch Fotos beweisbar wäre, belegen diese Fotos nur seine Teilnahme an Veranstaltungen der LGBTIQ*-Community, welche jedoch gar nicht in Zweifel steht. Geht man davon aus, dass der EGMR bezüglich "Mitgliedschaften", in seiner Entscheidung (EGMR, I.K. gegen die Schweiz, Nr. 21417/17 vom 19.12.2017) hinsichtlich der Homosexualität eines Asylwerbers aus Sierra Leone, festgestellt hat, dass solche "Bestätigungsschreiben" von Vereinen keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit darstellen würden, kann das bloße Engagement des Beschwerdeführers für den Verein und seine Teilnahme an derartigen Veranstaltungen unter diesem Gesichtspunkt nicht als Nachweis seiner behaupteten Homosexualität gesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an vielen der LGBTIQ*-Szene zuzuordnenden Treffen und Veranstaltungen teilnimmt, doch kann dies angesichts der oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten alleine nicht ausreichen, um seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen und somit seine sexuelle Orientierung zu belegen.

Der Beschwerdeführer beantragte zum Beweis seiner behaupteten Homosexualität die zeugenschaftliche Einvernahme der Dr.in XXXX sowie der XXXX und machte geltend, dass diese in ihrer Funktion als Beraterinnen des Vereins XXXX zahlreiche Beratungsgespräche mit dem Beschwerdeführer über dessen Coming Out, erlebte Homophobie im Herkunftsland und in Österreich, psychische Gesundheit und homosexuelle Partnerschaften geführt haben und Auskunft über dessen Integration und Aktivitäten in der Wiener LGBTIQ* Szene geben können. Nachdem diese Personen im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers jedoch keine eigenen Wahrnehmungen, sondern nur die ihnen gegenüber vom Beschwerdeführer getätigten Angaben wiedergeben könnten, konnte die in der Beschwerde beantragte Einvernahme dieser Zeugen unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage der XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.06.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren I416 2198335-1/32E zu verweisen. Der Beschwerdeführer jenes Verfahrens A.L. hatte geltend gemacht, über mehrere Monate eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens geführt zu haben und beantragte zum Beweis seiner Homosexualität die zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX als seine Sozialberaterin und Betreuerin. Die Aussage der Zeugin war jedoch keineswegs geeignet, eine Homosexualität des A.L. zu beweisen, da sie in ihrer Funktion als XXXX-Beraterin naturgemäß lediglich das wiedergeben konnte, was A.L. ihr im Zuge der Beratungsgespräche bei XXXX anvertraut hatte oder was er von selbst nach außen kommunizierte. Die Frage, ob A.L. zur Zeit Kontakte mit anderen Männern habe, beantwortete sie mit: "Meines Wissens nicht, wir sprechen nicht über sexuelle Beziehungen." Auch im gegenständlichen Verfahren wäre sohin von der beantragten Zeugin kein anderes Ergebnis zu erwarten, dies trifft in gleichem Maße auch auf die beantrage Einvernahme der weiteren Zeugin Dr. XXXX zu. Die vor allem auch unter Berücksichtigung der im obgenannten Verfahren I 416 2198335-1 durchgeführten Einvernahme eines wenn auch anderen Arztes der Organisation XXXX. Die Einvernahme der XXXX und der Dr.in XXXX wäre zudem aus oben dargelegten Gründen lediglich geeignet, die Teilnahme des Beschwerdeführers an Veranstaltungen der LGBTIQ*-Szene zu beweisen, welche jedoch gar nicht in Abrede gestellt wird.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da der Beschwerdeführer, wie aus den obigen Ausführungen und den Einvernahmen zu entnehmen ist, in wesentlichen Punkten realitätsferne, widersprüchliche und unplausible Angaben zu den Geschehnissen machte, welche ihn letztlich dazu veranlasst hätten, in Österreich um Schutz anzusuchen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig, sondern lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner sexuellen Orientierung fehlt, weshalb - wie oben bereits erläutert - davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung weder in seiner Stellungnahme vom 14.11.2018, noch in seiner Beschwerde - wie oben im Einzelnen bereits ausgeführt wurde - substantiiert entgegen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, sein Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen entgegen dem Beschwerdevorbringen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Uganda samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage in Uganda ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017

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AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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