TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/27 W118 2193048-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §3
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §5
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2193048-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.08.2017, AZ II/4-EBP/12-7416429010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018, AZ II/4-EBP/12-9914970010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 05.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus trieb der BF Tiere auf die Almen/Gemeinschaftsweiden mit den BNrn. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) auf. Im Antragsjahr 2012 wurden auf diesen Weiden Futterflächen im Gesamtausmaß von 56,75 ha (BNr. XXXX ) bzw. 96,42 ha (BNr. XXXX ) beantragt.

2. Mit Bescheid vom 28.12.2012 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 11,73 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.566,42.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem BF auf Basis von 35,20 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.916,10 gewährt.

Hiegegen wurde Beschwerde eingebracht.

4. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der XXXX am 10.07.2014 wurden betreffend das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 15,66 ha festgestellt (anteilige Differenz: 3,12 ha).

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 gewährte die AMA dem BF auf Basis von 33,25 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.276,82.

6. Nach erfolgter Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 mit hg. Beschluss vom 22.01.2016, GZ W156 2115522-1/2E, aufgrund einer nachgereichten Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

7. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen der XXXX am 28.06.2016 wurden betreffend das Antragsjahr 2012 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von insgesamt 20,99 ha festgestellt (anteilige Differenz: 2,02 ha).

8. Mit Bescheid vom 31.08.2016 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 33,25 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.958,72. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 10.07.2014 festgestellte Flächenabweichung wurde nunmehr ohne Anwendung von Sanktionen in Abzug gebracht.

9. Mit dem mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.08.2017 berücksichtigte die AMA das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der XXXX am 28.06.2016 und gewährte dem BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 31,23 ha ermittelter Fläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.444,08; ein Betrag in Höhe von EUR 514,64 wurde rückgefordert. Aufgrund der Flächenabweichung von über 3 % bzw. über 2 ha wurde der Beihilfebetrag um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

10. In der hiegegen eingebrachten Beschwerde führte der BF aus, ihm würden Rückforderungen und Sanktionen angelastet, die für ihn nicht erklärbar seien. Er sei bloß Auftreiber auf der XXXX und der XXXX . Eine Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2016 betreffend die XXXX , welche mit einem geänderten Bewertungssystem förderperiodenübergreifend bewertet worden sei, sei unzumutbar. Der BF verwies auf ein beigefügtes Schreiben des Obmanns der XXXX und ersuchte um Aufhebung der Sanktion bzw. der Rückforderung. Der BF erklärte unter Bezugnahme auf § 8i MOG 2007, dass er bloßer Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sei und sich vor dem Auftrieb über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe. Auch sonst hätten keine Umstände vorgelegen, die Zweifel an den fachlichen Angaben (des Bewirtschafters) hätten wecken müssen. Der BF habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 35,57 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.779,19; ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 335,11 wurde zur Auszahlung gebracht. Dabei ging die belangte Behörde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 31,23 ha aus. Die anteiligen Flächenabweichungen auf der XXXX und der XXXX im Ausmaß von 2,02 ha bzw. 3,12 ha wurden unter Hinweis auf § 8i MOG 2007 jeweils ohne Anwendung von Sanktionen berücksichtigt.

12. Mit Datum vom 14.03.2018 brachte der BF einen Vorlageantrag ein und wies in der Begründung darauf hin, dass die ursprünglichen Sanktionen zwar aufgehoben worden seien, die ausgesprochene Rückforderung aber weiterhin aufrecht sei. Er habe in seiner Beschwerde einen Behördenirrtum aufgrund der geänderten Vorgehensweise bei der Vor-Ort-Kontrolle von Gemeinschaftsweiden geltend gemacht und ersuche daher um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, da die Rückforderungen zu Unrecht erfolgt seien.

13. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 20.04.2018 wies die AMA betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018 darauf hin, dass die eingereichte Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 berücksichtigt und die Alm BNr. XXXX sanktionsfrei berechnet habe werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 05.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus nutzte der BF anteilige Weideflächen der Almen/Gemeinschaftsweiden mit den BNrn. XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ). Dem BF standen in diesem Jahr 35,57 Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung.

Die vom BF bestoßene XXXX wurde im Antragsjahr 2012 mit einer Almfutterfläche von insgesamt 96,42 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Alm nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 80,76 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (19,8 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 3,12 ha. Für den BF als Auftreiber waren hinsichtlich dieser Alm keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Die XXXX wurde im Antragsjahr 2012 mit einer Futterfläche von insgesamt 56,75 ha beantragt. Tatsächlich war in diesem Jahr auf der Weide nur eine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 35,76 ha vorhanden. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (5,0 GVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der Überbeantragung 2,02 ha. Für den BF als Auftreiber waren hinsichtlich dieser Gemeinschaftsweide keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Futterflächen zweifeln lassen hätten können.

Nach Abzug der anteiligen Überbeantragungen auf den genannten Almen ergibt sich für die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,23 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes ergeben.

Die festgestellten Flächenabweichungen auf den Almen/Gemeinschaftsweiden mit den BNrn. XXXX und XXXX beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen vom 28.06.2016 bzw. 10.07.2014, denen der BF nicht konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Auch mit der der Beschwerde beigefügten Stellungnahme des Obmanns der XXXX wird dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 28.06.2016 nicht substantiiert entgegengetreten und im Wesentlichen lediglich vorgebracht, die Weide sei unverändert genutzt worden und habe sich vielmehr die Beurteilung der AMA geändert. Darauf gestützt wurde ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen bzw. aufgrund eines Behördenirrtums die Abstandnahme von einer Rückforderung gefordert; konkretes Vorbringen zu einer beihilfefähigen Fläche, die das Ausmaß der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche übersteigt, wurde nicht erstattet.

Das Vorbringen betreffend ein mangelndes Verschulden des BF als Auftreiber wurde bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018 berücksichtigt und wurden auch hinsichtlich der anteilig genutzten Flächen der XXXX keine Kürzungen- oder Ausschlüsse mehr vorgenommen, sondern lediglich die Futterflächen entsprechend den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle angepasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[...].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[...].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück:

eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;

2. Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;

3. Schlag:

eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.

[...].

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[...].

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.

(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.

(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.

(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.

(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall ist der BF der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen ("Sanktionen") entgegengetreten und wendet mangelndes Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung ein.

Derartige Sanktionen wurden im gegenständlichen Fall lediglich mit Bescheid vom 30.08.2017 hinsichtlich der Flächenabweichungen auf der XXXX verhängt. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018 ausgeführt hat, hat der BF - im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.08.2017 - glaubhaft vorgebracht, dass für ihn als Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können (§ 8i MOG 2007 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009). Die AMA hat daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018 zu Recht auch hinsichtlich der XXXX von einer Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen abgesehen.

Soweit der BF das Vorliegen eines Irrtums der Behörde iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 behauptet, der ihm nicht hätte auffallen müssen und der ihn gegebenenfalls von der Rückzahlungsverpflichtung befreien würde, ist Folgendes festzuhalten:

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Daran ändert auch nichts, dass die Flächenangaben hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Flächen vom Bewirtschafter der Alm- bzw. Gemeinschaftsweide gemacht wurden, sind diese Angaben doch dem BF als Antragsteller zuzurechnen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht behauptet. Da sich auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise ergeben haben, ist gegenständlich nicht vom Vorliegen eines Behördenirrtums iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 auszugehen und waren die zu Unrecht ausgezahlten Beträge gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern bzw. hatte unter Berücksichtigung der aufzuhebenden Sanktionen nur eine weitere Zahlung in dem der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2018 zu entnehmenden Ausmaß zu erfolgen.

Eine geänderte Behördenpraxis, wie sie der EuGH in seinem Urteil vom 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, als Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz beschrieben hat, kann im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die AMA im Antragsjahr 2009 nicht beihilfefähige Elemente systematisch als beihilfefähig anerkannt hat. Eine Verbesserung der Messmethodik (etwa bei Hutweiden durch die Einführung des Pro-rata-Systems im Jahr 2011) stellt keinen Grund für die Gewährung von Vertrauensschutz dar.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Der BF ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Sorgfaltspflicht, Verschulden, Vorlageantrag,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2193048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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