TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/2 97/01/0754

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M in Steindorf, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. Mai 1997, Zl. KUVS-1312/10/96, betreffend Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG (Festnahme und Anhaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

In der am 8. November 1996 zur Post gegebenen, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im wesentlichen, er sei durch die Festnahme und Anhaltung in Vollziehung eines Vorführungsbefehles in seinen Rechten verletzt worden und begehrte die Feststellung, daß die Maßnahmen am 30. September 1996 durch die Gendarmen rechtswidrig gewesen seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG zu Recht:

"Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 30.9.1996 durch Organe des GP Bodensdorf und Ossiach zum Zweck der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen und am Gendarmerieposten Bodensdorf bis 20.30 Uhr angehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Gemäß § 67c Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wird der der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen zuzurechnende angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.

Im übrigen wird die Beschwerde, soweit darin eine Verletzung des Artikel 3 MRK behauptet wird, als unbegründet abgewiesen."

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer als Sachverhalt vor, er sei "am 30.9.1996 von Beamten der GP Bodensdorf und Ossiach aufgrund des Vorführauftrages der BH Feldkirchen vom 23.9.1996 zum Zwecke der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen worden". Er habe die dem Vorführauftrag zugrundeliegende Geldstrafe bereits einbezahlt, und habe die Quittung holen wollen. Im Gefolge dessen sei es zu Übergriffen der Gendarmen gekommen.

Unter Punkt "3. Anfechtungserklärung/Beschwerdepunkt:" bringt der Beschwerdeführer vor:

"Ich bekämpfe den genannten Bescheid nur insoweit, als damit mein Begehren, eine Verletzung des Art. 3 MRK festzustellen, abgewiesen wurde.

Durch den bekämpften Bescheid wurde ich in meinem Recht verletzt, gemäß Art. 13 MRK von einer nationalen Instanz festgestellt zu erhalten, daß ich von beiden Beamten unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen wurde, somit festgestellt zu erhalten, daß durch das Verhalten der Beamten meine mir gemäß Art. 3 MRK zustehenden Rechte, nicht unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67c Abs. 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z. 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Der angefochtene Verwaltungsakt ist gemäß § 67c Abs. 4 AVG für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich an, er sei durch Vorfälle anläßlich der Festnahme zum Zwecke der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen und daran anschließend angehalten worden. Die belangte Behörde hat diese Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklärt.

Wie aus § 67c Abs. 4 AVG unmißverständlich hervorgeht, ist einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, kein subjektiv öffentliches Recht dergestalt eingeräumt worden, daß sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, daß der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Frage, aus welcher Rechtsverletzung sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig darstellt, ist eine Frage der aufgrund vollständiger Sachverhaltsfeststellung beruhenden rechtlichen Beurteilung. Stellt die angerufene Behörde die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht sie sich nicht mehr damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Umgekehrt ist daher auch ein Abspruch darüber, welche Rechte nicht verletzt wurden, entbehrlich. Eine Verletzung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht wäre nur dann durch den angefochtenen Bescheid erfolgt, wenn es sich nicht um EINEN Verwaltungsakt handelte, sondern um mehrere selbständige Akte, und dann auch nur in dem Fall, als die belangte Behörde nicht alle selbständigen Akte für rechtswidrig erklärt hätte.

Es kann im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob es sich bei den bekämpften Vorfällen im Zuge der Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung überhaupt um mehrere selbständige Verwaltungsakte handelt, weil die belangte Behörde den (bzw. die) Verwaltungsakt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit für rechtswidrig erklärt hat. Sie kam zu diesem Ergebnis bereits aus anderen - vom Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall nicht zu prüfenden - als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Gründen. Durch den - entbehrlichen - weiteren Abspruch (welcher rechtsrichtig als Element der rechtlichen Beurteilung in die Begründung gehörte), mangels Verletzung des Art. 3 MRK werde die Beschwerde "im übrigen" abgewiesen, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt, da er auf die - von der Rechtswidrigerklärung des angefochtenen Verwaltungsaktes getrennte und über diese hinausgehende - Feststellung, daß er (auch) in anderen Rechten verletzt worden sei, keinen Anspruch hat.

Der - nicht erfolgte - Kostenzuspruch im angefochtenen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich keine Überprüfungsmöglichkeit zukommt.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010754.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten