TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 I411 2171743-1

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §75 Abs20
BFA-VG §9
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I411 2171743-1/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Edward W. DAIGNAULT, Solicitor, gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Wien, Außenstelle Wien vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

Die Spruchpunkte IV. und V. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

H i n w e i s:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,
gekürzte Ausfertigung, Kassation, mündliche Verhandlung, mündliche
Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2171743.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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