TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W141 2224033-1

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W141 2224033-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 04.07.2019, bestätigt durch den Bescheid im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2019, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 04.07.2019 bis 07.07.2019 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin am 13.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2224033.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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