TE Vfgh Beschluss 1996/9/23 KI-5/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VwGG §33
VwGG §34
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Unzuständigkeit; Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Verhalten des eingeschrittenen Rechtsanwaltes; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 31. Jänner 1995 wurde der Antrag des Einschreiters auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 iVm. §37 FremdenG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Einschreiter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1995, B756/95, ab und trat sie über Antrag gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes (§28 Abs1 Z4, 5 und 6 VwGG) nicht vollständig nachgekommen war, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren mit Beschluß vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0924, ein.

3. Mit seiner nunmehrigen Eingabe stellt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art138 Abs1 litb B-VG (§46 Abs1 VerfGG 1953) gestützten Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof einerseits und dem Verfassungsgerichtshof andererseits.

Zur Begründung seines Antrages verweist der Einschreiter im wesentlichen darauf, daß der Bundesverfassung zufolge sämtliche bescheidförmige Verwaltungsakte einer Überprüfung auf deren Gesetzmäßigkeit durch die Befassung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglich seien, im vorliegenden Fall jedoch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes - der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - die Behandlung der Bescheidbeschwerde abgelehnt hätten.

Der Antragsteller begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge "den derart aufgetretenen Kompetenzkonflikt entscheiden und aussprechen, ob der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof zur Behandlung der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 31.1.1995 zuständig ist."

II. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte "zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten".

Nach der zitierten Verfassungsbestimmung iVm. §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein verneinender Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit in derselben Sache, und zwar einer dieser beiden Gerichtshöfe zu Unrecht, verneint haben .

Zwar kann auch dann, wenn einerseits der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung darüber, ob letzterer in sonstigen Rechten verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, und andererseits der Verwaltungsgerichtshof die an ihn abgetretene Beschwerde zurückgewiesen hat, ein Kompetenzkonflikt, der von ihm gemäß Art138 Abs1 litb B-VG zu entscheiden ist, vorliegen; dies dann, wenn entweder die Ablehnung der Behandlung und die Abtretung der Beschwerde unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber - sofern dies nicht der Fall ist - wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat (s. VfSlg. 13983/1994, VfGH 30.6.1995, KI-6/95 u.a., 29.2.1996, KI-8/94).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun aber die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern das Verfahren wegen bloßer Teilerfüllung des Verbesserungsauftrages und der dadurch begründeten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im Sinne des §34 Abs2 VwGG gemäß §33 Abs1 iVm. §34 Abs2 leg.cit. für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Ein verneinender Kompetenzkonflikt ist deshalb gar nicht entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof damit nicht seine Zuständigkeit verneint hat. Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht ausschließlich auf dem - dem Beschwerdeführer zuzurechnenden - Verhalten des eingeschrittenen Rechtsanwaltes.

3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein unter einem mit dem Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953).

Aus den oa. Gründen war der Antrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zurückzuweisen.

III. Diese Beschlüsse konnten

gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:KI5.1996

Dokumentnummer

JFT_10039077_96K00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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