TE Bvwg Beschluss 2019/12/19 G305 2117951-1

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38

Spruch

G305 2117951-1/87E

G305 2117951-2/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über den Fristsetzungsantrag der XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Florian PERSCHLER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/2, vom 25.11.2019, über den Fristsetzungsantrag vom 25.11.2019 betreffend den auf die Akteneinsicht gerichteten Antrag vom 27.03.2019, GZ: G305 2117951-1 und GZ: G305 2117951-2, beschlossen:

1. Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Am 25.11.2019 brachte XXXX, geb. am XXXX (in weiterer Folge: Antragstellerin oder kurz: ASt) einen zum selben Tag datierten Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, die sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf stützte, dass das Bundesverwaltungsgericht über ihren Antrag auf Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier, in die Beschlüsse des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG bzw. Verfügungen des BVwG über die Abnahme/Zuweisung der Rechtssache (Annexsache) der Antragstellerin von der Gerichtsabteilung G302 an die Gerichtsabteilung G305, betreffend die abgeschlossenen Verfahren zu den Geschäftszahlen G302 2003386-1, G305 2117951, G305 2117951-2 vom 27.03.2019, G302 2003386-1/12, noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit dem in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 26.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis zu GZ: G305 2117951-1 wurden auf Grund der von der Antragstellerin gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 27.08.2015, Zl. XXXX, erhobenen Beschwerde die Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998, weiters die Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 und die Beitragsgrundlagen auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 und 01.01.2000 bis 29.02.2000 festgestellt.

Über Verlangen der Antragstellerin das am 26.03.2018 mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt.

Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/08/0203-3, zurückgewiesen.

Damit erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

2. Mit Erledigung vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2, wurde der am 26.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf "Wiedereröffnung und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" zu GZ: G305 2117951-1 als unzulässig abgewiesen.

Die Behandlung der von der Antragstellerin dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2018, Zl. E 4506/2018-6, ab.

Eine beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Antragstellerin wies der Gerichtshof mit Beschluss vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3, zurück.

Damit erwuchs auch diese Erledigung in Rechtskraft.

3. Am 05.04.2019 brachte die Antragstellerin im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung einen auf § 32 VwGVG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme ein, mit dem sie die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2 Antrag einbrachte.

In der am 04.11.2019 stattgehabten mündlichen Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Beschluss ausgesprochen, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2117951-2 erledigten Verfahrens Antrag nicht stattgegeben werde.

4. In sämtlichen, vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren brachte die Antragstellerin mehrmals ein Begehren auf Akteneinsicht ein, dem in allen Fällen stets unverzüglich Rechnung getragen wurde; zuletzt nahm sie am 15.11.2019 im Beisein ihres Ehegatten in alle sie betreffenden Akten zu GZ: G305 2117951-1, G305 211795-1 und G305 2117951-3 Einsicht und fertigte in diesem Zusammenhang jeweils umfangreiche Aktenabschriften an.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus den Bezug habenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Das Recht auf Akteneinsicht kommt gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens unabhängig davon zu, zu welchem Zweck die Akteneinsicht begehrt wurde. Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in Zusammenhang mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde dem Antrag auf Akteneinsicht vom 27.03.2019, zu GZ: G305 2117951-1 und G305 2117951-2 mit der Akteneinsicht (zuletzt) vom 21.10.2019 in den Verfahren zu GZ: G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-3 entsprochen.

Weiters wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.04.2019 mitgeteilt, dass das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und in diesem Verfahren eine Abnahme und neuerliche Zuweisung von Rechtssachen durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses nicht stattgefunden hat, sondern dass die angeführte Rechtssache nach den Bestimmungen der jeweils zum Zeitpunkt der Zuweisung geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zugewiesen wurde. Im Folgenden wurde die Antragstellerin auch darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der geltenden Geschäftsverteilung auf dem öffentlichen Web-Auftritt des BVwG eingesehen werden können.

Dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete, abgesonderte Antrag vom 27.03.2019, GZ: G302 2003386-1/12, auf Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form, elektronisch und auf Papier wurde somit voll inhaltlich entsprochen.

Die öffentlich einsichtige Geschäftsverteilung des BVwG ist nicht Aktenbestandteil des Verfahrens G302 2003386-1.

Der am 25.11.2019 eingebrachte Fristsetzungsantrag erweist sich daher als nicht berechtigt und war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Akteneinsicht, Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, unzulässiger
Antrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2117951.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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