TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/30 I413 2219275-1

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Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

ASVG §247
ASVG §360b
ASVG §410
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I413 2219275-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Arbeiterkammer Vorarlberg, Widnau 2-4, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Vorarlberg vom 11.04.2019, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgeben und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt 2. dahin geändert, dass es zu lauten hat:

"2. Der Spruch im Bescheid vom 22. Juni 2018 wird von ‚Davon werden nach dem 40. Lebensjahr 210 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt'.

auf

‚Davon werden nach dem 40. Lebensjahr 140 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt'."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2219275.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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