TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 W265 2225383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §4
VOG §6a

Spruch

W265 2225383-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.10.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 12.01.2018 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, ein Besucher ihres Sohnes habe sie am 23.12.2017 in der Wohnung überfallen und versucht zu vergewaltigen. Sie sei dabei psychisch und physisch schwer verletzt worden. Dem Antrag schloss sie einen polizeilichen Amtsvermerk vom 24.12.2017 und eine Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals vom 23.12.2017 an.

In der Folge wurde ein Schreiben des Kriseninterventionszentrums vom 16.01.2018 vorgelegt, in welcher bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 12.01.2018 das Kriseninterventionszentrum aufgesucht habe und seitdem dort in psychotherapeutischer und fachärztlicher Behandlung stehe. Als Diagnose wurde eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als Folgezustand nach versuchter Vergewaltigung und massiver Gewalthandlung angeführt.

Nach Ersuchen der belangten Behörde teilte die Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2018 mit, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr seit 07.02.2018 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es könne nach einer versuchten Vergewaltigung und massiver Gewalthandlung im Dezember 2017 von einer vollständig ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), begleitet von Depressionen und einer Angststörung, ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin leide unter Schlafstörungen, Albträumen, erhöhter Schreckhaftigkeit, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Ängsten und depressiven Verstimmungen. Die Therapie werde zumindest ein Jahr dauern. Der Antrag auf Kostenzuschuss für psychotherapeutische Behandlung im Ausmaß von 40 Stunden sei von der Wiener Gebietskrankenkassa genehmigt worden.

Mit Bescheid vom 20.04.2018 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 23.12.2017 erlittenen psychischen Schädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der Behandlung.

Am 16.05.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Ersatz von Sachschäden (Brille) aufgrund des Verbrechens vom 23.12.2017. Bei dem Angriff sei sie schwer verletzt worden und ihre Brille sei kaputtgegangen. Bis heute stehe die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung und sei seit dem Überfall krankgeschrieben. Dem Antrag schloss sie Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, einen psychiatrischen Befundbericht vom 08.05.2018, Fotos ihrer Verletzungen, der kaputten Brille und Blutspritzern an Bettwäsche sowie einen polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 23.12.2017 an, in welchem Blutergüsse im Bereich der linken Schulter und der Nase festgestellt wurden. Weiters wurde darin festgehalten, die Beschwerdeführerin habe deutliche Schmerzen und eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter, außerdem könne sie den linken Arm nicht über Schulterhöhe heben. Es handle sich laut polizeiamtsärztlichem Befund und Gutachten um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14tägiger Dauer.

Die belangte Behörde holte den bezughabenden Strafakt zur vorübergehenden Einsicht ein. Aus dem darin befindlichen Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.04.2018 sowie dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom selben Tag geht hervor, dass der Angeklagte XXXX von der wider ihn erhobenen Anklageschrift, er habe am 23.12.2017 das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung, das Vergehen der Körperverletzung, das Vergehen der Sachbeschädigung und das Vergehen des Diebstahls begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Mit Parteiengehör vom 31.07.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass aufgrund des Freispruches des Angeklagten im Zweifel - basierend auf unterschiedlichen Angaben und der fehlenden Nachvollziehbarkeit eines genauen Tatablaufes - nicht mit der gemäß § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten habe und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen seien oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die Anträge vom 16.05.2018 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und orthopädische Versorgung (Ersatz der Brille) würden daher abgewiesen werden. Eine weitere Kostenübernahme für zukünftige Therapiestunden komme mangels Vorliegens einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ebenfalls nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 28.08.2018 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass für die Begründung eines Versorgungsanspruches nach dem VOG nur die Wahrscheinlichkeit maßgebend sei, welche bereits gegeben sei, wenn erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit würden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens begründen. Es sei durch ärztliche Befunde belegt, dass die psychischen und körperlichen Beschwerden eine Folge des Überfalles seien, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.04.2018 auch die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt habe. Von der Pensionsversicherungsanstalt sei ihr auch eine sechswöchige Rehabilitation bewilligt worden. Da der Freispruch des Täters im Zweifel erfolgt sei, ersuche die Beschwerdeführerin um Bewilligung ihrer Anträge und Verlängerung der bewilligten Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 04.09.2018 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie als Zeugin im Strafprozess zur Wahrheit verpflichtet sei und dort auch die Wahrheit gesagt habe. Der Angeklagte sei jedoch nicht unter Wahrheitspflicht gestanden und habe mehrere verschiedene Versionen des Tathergangs geschildert. Die belangte Behörde sei nicht an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts gebunden und könne den Sachverhalt selbständig prüfen.

Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Folge um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Parteiengehör, was ihr seitens der belangten Behörde bis 31.12.2018 gewährt wurde.

Die Beschwerdeführerin legte in der Folge ein von ihr verfasstes Schreiben vom 30.05.2018 an die sie im Rahmen des Strafverfahrens begutachtende Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie DDr. XXXX vom 24.04.2018 vor. Die Fragestellung des Strafgerichts habe gelautet, ob die Beschwerdeführerin durch die versuchte Vergewaltigung am 23.12.2017 psychisch schwer erkrankt sei und die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt habe. Dem Akt seien mehrere Befunde und eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung beigelegt gewesen, in welchen unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Arbeitsunfähigkeit von jedenfalls mehr als 24 Tage festgestellt worden seien. Die Gutachterin sei allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung habe und habe somit nach einer nur einstündigen Begutachtung etwas völlig Anderes diagnostiziert als die behandelnden Ärztinnen und Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin. Es sei auch unerklärlich, wie die Sachverständige auf angeblich bereits zuvor erlebte Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin komme und das Krankheitsbild demnach multifaktoriell beurteile. Sie habe vor dem gewalttätigen Überfall vom 23.12.2017 keine Gewalterfahrungen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe, anders als in der Sozialanamnese des Gutachtens festgehalten, auch nie von einer Wegweisung gesprochen. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr aus der Wohnung ausgezogen, weil diese als Tatort sie täglich an das schreckliche Erlebnis erinnert habe und ihr Sohn unsensibel gewesen sei und weiterhin fremde Personen in die Wohnung mitbringen habe wollen.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ein von ihr verfasstes Schreiben vom 26.07.2018 an das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Justizministerium vor, in welchem sie sich über die im Auftrag des genannten Gerichtes erfolgte Begutachtung durch die Sachverständige beschwerte. Von der Beschwerdeführerin beigebrachte Befunde und ihre Arbeitsunfähigkeitsbestätigung seien nicht berücksichtigt worden, dafür seien von ihr nicht berichtete Vorfälle (eine Wegweisung und frühere Gewalterlebnisse) in das Gutachten aufgenommen worden und es seien Schlussfolgerungen aufgrund nicht stattgefundener Untersuchungen bzw. Testungen (Intelligenzquotient, neurologischer Status) gezogen worden. Bis dato habe sie keine Antwort der Gutachterin auf ihr Schreiben vom 30.05.2018 erhalten. Die Antwortschreiben des Vizepräsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.09.2018 und des Generalsekretärs des Justizministeriums vom 09.08.2018 legte die Beschwerdeführerin ebenfalls vor.

Die Beschwerdeführerin legte auch einen Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit Sonnenpark Neusiedlersee vom 06.11.2018 vor.

Am 24.01.2019 fand seitens der belangten Behörde eine Vernehmung der Beschwerdeführerin statt, in welchem sie noch einmal ausführlich zu dem Vorfall am 23.12.2017 sowie zu den von ihr vorgebrachten Unstimmigkeiten im psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2018 befragt wurde.

Mit Parteiengehör vom 31.01.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme vom 24.01.2019 den Vorfall vom 23.12.2017 glaubhaft geschildert habe, sodass mit der nach dem VOG geforderten Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Verbrechens ausgegangen werden könne. Demgegenüber seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Tathergang widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Laut der vorliegenden medizinischen Befunde sowie dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2018 würden die beim Verbrechen erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen, weshalb der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht zu bewilligen sei. Die Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung werde weiterhin gewährt und der Antrag auf Ersatz von Sachschäden (Brille) werde bewilligt.

Mit Schreiben vom 12.02.2019 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, und führte darin aus, dass ihre als Folge des Überfalls aufgetretenen psychischen und körperlichen Beschwerden den Grad einer schweren Körperverletzung erreicht hätten. Bereits zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung habe sie sich schon vier Monate im Krankenstand befunden. Die psychiatrische Sachverständige habe bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine schwere Körperverletzung handle, unterlassen, die vorgelegten Befunde zu prüfen sowie die seit dem Tatzeitpunkt aufrechte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) zu berücksichtigen. Betreffend die Dauer der durch den Vorfall hervorgerufenen körperlichen Beschwerden sowie eine Klärung der Diagnosen und Behandlungen ersuche sie, Rücksprache mit der WGKK sowie den behandelnden FachärztInnen zu halten. Die Diagnose des Amtsarztes sei nur wenige Tage nach dem Überfall erfolgt und könne somit nicht als Beweis für die tatsächliche Dauer der Körperverletzung herangezogen werden.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge eine Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie sowie eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie um Erstellung von Sachverständigengutachtens.

Mit unfallchirurgisch-orthopädischem Sachverständigengutachten vom 17.07.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2019 führte die Gutachterin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:

"...

Sachverhalt:

Vorfall vom 23.12.2017, versuchte Vergewaltigung, Verletzung im Bereich der linken Schulter, des Oberarms und Thorax, Kopfschmerzen, durch herabstürzenden Fernseher.

Befunde:

Ambulanzkarte Wilhelminenspital 23. 12. 2017 (Prellung im Bereich der linken Schulter, Thorax links, Prellung des Kopfes)

Polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten vom 28. 12. 2017 (Bluterguss linke Schulter handtellergroß, mehrere oberflächliche Blutkrusten, im Nasenbereich Bluterguss noch ersichtlich, Schmerzen im Bereich der linken Schulter, Arm kann nicht über Schulterhöhe gehoben werden. Knöcherner Brustkorb links kein Hinweis auf Verletzung. An sich leichte Körperverletzung)

Befund Rehabzentrum Penzing (Diagnose Cervikalsyndrom, Zustand nach cervicalem Trauma)

Befund Dr. XXXX 23. 4. 2018 MRT linke Schulter 01/2018 (AC-Gelenksarthrose links, Verkalkung der Supraspinatussehne links. Jegliche Bewegung auch passiv schmerzhaft, aktive Abduktion maximal 90°, Druckschmerz am AC-Gelenk, trapezius Hartspann, links verstärkte Druckschmerz. Bis zur klinischen Untersuchung am 23. 4. 2018 nicht gebessert, immer gleichbleibend. Diagnose: Zustand nach Prellung der linken Schulter und des linken Arms, AC-Gelenkatthrose links, Verkalkung Supraspinatussehne links)

Bei der Untersuchung gibt die AW an:

Bei dem Vorfall damals wurde ich zu Boden gedrückt, der Fernseher ist auf meine linke Schulter, auf den Brustkorb und Kopf linksseitig gefallen, er hat auf mich getreten. Bewusstlos war ich nicht. Wurde mit der Rettung ins Wilhelminenspital gebracht, keine stationäre Aufnahme. 2 Monate konnte ich nicht liegen, hatte Prellungen und Bluterguss. Hatte 2 Monate Schmerzen, 2 Monate Physiotherapie, Februar und März 2018 und Juni und Juli 2018. Kann den linken Arm immer noch nicht hochheben. In letzter Zeit wurde kein MRT oder Röntgen angefertigt. Manchmal habe ich noch Schmerzen im linken Arm."

Medikamente: keine Medikamente

Allergie: 0, Nikotin: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX

STATUS:

Größe: 163 cm, Gewicht: 80 kg, 56 Jahre

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, Nase unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig, kein Bluterguss, keine Narben

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schulter links: Druckschmerz im Bereich des linken Acromion mit Ausstrahlung in den Oberarm außenseitig, schmerzhafter Bogen, annähernd seitengleiche Bemuskelung, kein Druckschmerz im Ansatzbereich der Rotatorenmanschette.

Schmerzen bei der Abduktion ab 90°.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern: Beweglichkeit beidseits in allen Ebenen frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, Gesamtmobilität beim Ausziehen und Anziehen unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Im Rahmen der Begutachtung vorgelegter Befund: keine neuen Befunde

Beantwortung der Fragestellungen:

ad 1) Gesundheitsschädigungen:

1 Prellung linke Schulter und Oberarmbereich, Verkalkung der Supraspinatussehne links, AC-Gelenksarthrose links

2 Prellung Thorax links

3 Prellung des Kopfes

ad 2)

a) kausal auf das Verbrechen vom 23.12.2017 zurückzuführen sind:

1 Prellung linke Schulter und Oberarmbereich

2 Prellung Thorax links

3 Prellung des Kopfes

b) akausal:

1 Verkalkung der Supraspinatussehne links, AC-Gelenksarthrose links diese Leiden stellen degenerative Veränderungen da, die durch eine Prellung 4 Monate vor Diagnosestellung (23. 4. 2018) nicht vorliegen können.

ad 3) derzeit werden Bewegungsschmerzen im Bereich der linken Schulter ab 90° bei freier Beweglichkeit angegeben. Bei diagnostizierten degenerativen Veränderungen sind die derzeitigen Beschwerden nicht auf das Verbrechen vom 23.12.2017 zurückzuführen. Prellungen mit Bluterguss stellen leichte Verletzung dar und heilen innerhalb kurzer Zeit ab, Verletzungen von Knochen oder Bandstrukturen wurden nicht festgestellt.

ad 4)a) die kausale Verletzung hat zu keiner länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit geführt.

b) entfällt

..."

Mit nervenfachärztlichem Sachverständigengutachten vom 28.06.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2019 führte die Gutachterin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:

"...

l. Sachverhalt

Frau XXXX beantragte die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie eine pauschale Entschädigung für Schmerzengeld und Ersatz von Sachschäden.

Antragsbegründend gab sie eine versuchte Vergewaltigung durch einen Besucher ihres Sohnes an. Durch den Vorfall würde sie schwere physische und psychische Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen erlitten haben und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörung, Angststörung, Prellungen an der Schulter, am Oberarm und Thorax sowie am

Schulter Impingement, Kopfschmerzen leiden.

Aus dem Strafakt:

Die Polizei wurde am 23.12.2017 telefonisch zum Einsatz gerufen (Einsatzgrund: ein Mann hat eine Frau geschlagen).

Die AW habe die Polizei erwartet, sei aufgebracht gewesen und habe geweint.

Der Täter, später als Beschuldigter geführt, XXXX wurde beim Eintreffen der Polizei vom Sohn der AW am Boden niedergehalten. Die Hände und Füße des Beschuldigten waren zusammengebunden.

In der Wohnung gab es keinen Strom, wobei ein umgeworfener, beschäftigter Fernseher am Boden im Wohnzimmer lag.

Die AW gab bei Befragung der Polizei an, dass sie gemeinsam mit dem Freund ihres Sohnes und ihrem Sohn Alkohol getrunken habe, ihr Sohn sei später eingeschlafen. Sie sei durch den Freund ihres Sohnes attackiert worden, mit Füßen ins Gesicht getreten und mit dem eigenen Fernseher beworfen worden.

Am 24.12.2017 habe sie den Diebstahl ihres Handys durch XXXX nachgemeldet.

Erst bei der polizeilichen Vernehmung am 25.1.2018 machte die AW Angaben zur versuchten

Vergewaltigung.

Der Beschuldigte wurde freigesprochen.

Aus den medizinischen Befunden:

GA der vom Gericht beauftragten SV, XXXX vom 24.4.2018

Diagnose: Angst und depressive Störung gemischt bei psychosozialen Belastungen und histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung

Die Genese des Zustandsbildes wurde als multifaktoriell diagnostiziert und konnte nicht monokausal den Ereignissen vom 23. Dezember 2017 (versuchte Vergewaltigung) zugeordnet werden.

Der Vorfall habe zu einer akuten Belastungsreaktion und in Folge zu einer krankheitswertigen Symptomatik mit Angst und depressiver Verstimmung, ohne dass die psychologische Reaktion auf das Geschehene einer schweren Körperverletzung zuzuordnen ist, geführt.

Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals vom 23.12.2017

Diagnosen: Prellung der Schulter und des Oberarmes, Prellung des Thorax, oberflächliche Verletzung des Kopfes

Bestätigung des Kriseninterventionszentrums, Mag. XXXX vom 16.1.2018

Diagnose: schwere posttraumatische Belastungsstörung als Folgezustand nach versuchter Vergewaltigung und massiver Gewaltanwendung.

Die Gewaltanwendung habe in der eigenen Wohnung stattgefunden, wodurch die AW keinen ausreichenden Schutz und keinen sicheren Ort habe. Erschwerend würden sich fehlende finanzielle Mittel auswirken.

Polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten vom 28.12.2017

Bei den Verletzungen handelt es sich um eine leichte Körperverletzung.

Schreiben der Psychotherapeutin, Mag. XXXX vom 11. April 2018

Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Angststörung mit Schlafstörungen, Albträume, erhöhte Schreckhaftigkeit, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Ängste sowie depressive Verstimmungen

Bescheinigung des Rehabilitationszentrum Penzing, undatiert

Diagnose: CVS, Z.n. Trauma cerv.

Es wurden die physiotherapeutischen Kontakte aufgelistet.

Befundbericht Dr. XXXX vom 8.5.2018

Diagnose: Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörung, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben

Entlassungsbericht Zentrum für psychosoziale Gesundheit vom 6.11.2018

Diagnosen: Ängstlich-depressives Zustandsbild, Anpassungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung

Angegeben wurden bis auf Konzentrationsstörungen und gelegentliche Schlafstörungen keine wesentlich einschränkenden psychischen Beschwerden.

Trittico ret 150 mg, IX abends wurde empfohlen.

II. Gutachterliche Untersuchung am 13.5.2019

Anamnese

Die Anamnese wurde in der deutschen Sprache erhoben, die Deutschkenntnisse ausreichend.

Bei der Anamneseerhebung beantwortet die Begleitung der AW, Dr. XXXX viele durch die Sachverständige an die AW gestellten Fragen, stellt in Frage die Qualität der gerichtlichen Verhandlung und das gefällte Urteil. Im GA der SV XXXX würden die Angaben der AW falsch zitiert, das GA sei grob mangelhaft, ua. seien die Angaben zu Gewalterfahrungen in der 2. Ehe und die Angabe zu Weisung des Sohnes aus seiner eigenen Wohnung falsch.

Anmerkung der SV: Die AW habe bei der gerichtlichen Vernehmung als Zeugin über die Weisung gesprochen.

Die AW sei in Mexiko geboren, zweimal verheiratet gewesen, habe zuletzt in Graz gelebt. Von ihrem zweiten Mann habe sie sich wegen seiner Spielsucht getrennt. Er sei, wenn ihm das Geld ausgegangen sei, verbal aggressiv gewesen.

Sie habe 2 erwachsene Kinder, ihre Tochter sei verheiratet und lebe in der Schweiz. Zum Sohn würde sie ein schlechtes Verhältnis und keine Kontakte gehabt haben.

Sie sei nach Wien gekommen, da sie sich bessere Arbeitschancen ausgerechnet habe und sei in die Wohnung ihres Sohnes eingezogen. Sie habe Schulden von mehr als € 4500. Das Geld habe sie für Möbelkauf verwendet. In der Wohnung ihres Sohnes würde es keine Einrichtung gegeben haben.

Ihr Sohn sei mehrmals wegen Körperverletzung und Diebstählen verurteilt worden und habe einen Bewährungshelfer.

Sie habe drei Nächte im OWS verbracht.

Sie wohne im Frauenhaus und beziehe Mindestsicherung.

Der Täter habe sie geschlagen, zu vergewaltigen versucht, habe ihr das Handy gestohlen.

Während des Vorfalls sei ihr Sohn schwer betrunken gewesen und habe im Schlafzimmer tief geschlafen.

Sie habe den Beschuldigten, bevor die Polizei gekommen sei, gemeinsam mit ihrem Sohn gefesselt. Ihr Sohn habe ihn dann niedergehalten.

Im Gutachten von XXXX werden falsche Sachen behauptet, ua. zu früheren Gewalterfahrungen in ihrer Ehe.

Der Untersuchungstermin im Sozialministeriumservice habe die Erinnerungen an das Geschehene wieder hochkommen lassen.

Sie sei bis 9.11.2018 krankgemeldet gewesen, habe versucht zu arbeiten.

Sie sie leide manchmal an Kopfschmerzen in der rechten Gesichtshälfte.

Die Tic Erkrankung im Bereich des rechten Auges sei erst, nachdem sie auf den Kopf geschlagen worden sei, aufgetreten.

Sie leide unter Schmerzen im Nacken, v.a. rechts.

Als Bedarfsmedikation nehme sie Mexalen, vom HA verschrieben. Psychopharmaka nehme sie keine.

Aktuell habe sie keine Schlafstörungen. Die Erinnerungen an das Geschehene kommen immer wieder.

Vom März 2018 bis September oder Oktober 2018 sei sie bei Mag. XXXX in Therapie gewesen.

Sie bekomme Unterstützung des Kriseninterventionszentrums. 2018 sei sie durchgehend in ärztlicher Behandlung gewesen.

Während der Untersuchung klagt die AW über Brechreiz, da ihr die Befragung zu viel geworden sei und verlässt den Raum. Beim Rückkehr in den Untersuchungsraum, gibt sie an, doch nicht erbrochen zu haben.

Orientierender neurologischer Befund:

Keine Beeinträchtigungen der Sinneswahrnehmungen, keine Störung der Sensibilität, Motorik oder Koordination, MER regelrecht. Im zerviko-thorakalen Übergang wird Druckschmerz angegeben.

Psychopathologischer Befund:

Die AW ist bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich und zur Person orientiert, in der Kontaktaufnahme Verdeutlichungstendenz fassbar. Die Aufmerksamkeit, das Auffassungsvermögen und die Konzentration sind klinisch im Normbereich. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine wahnhafte Realitätswahrnehmung oder Halluzinationen. Der Duktus ist zerfahren, über Umwege zielführend, auf Vorbringen der Beschwerden zu gegenständlichem Vorfall eingeengt Der Affekt ist flach, Affekte überschießend, kaum korrespondierend, Affizierbarkeit im negativen Bereich gegeben, Antrieb zeitweise gesteigert. Keine Suizidalität.

III. Beantwortung der Fragestellungen

Ad. 1 Bei Frau XXXX können folgende neurologisch/psychiatrische Gesundheitsschädigungen und Auffälligkeiten erhoben werden:

-

Histrionische Persönlichkeitsakzentuierung:

-

Transiente Tic Störung im Bereich des rechten Auges

Ad. 2

a. Keine Gesundheitsschädigungen hat eine kausale Genese

b. Als akausale Gesundheitsstörungen konnte eine Tic Störung im Bereich des rechten Auges diagnostiziert werden.

Auch wenn die Pathophysiologie der Tics wenig verstanden wird, so werden ursachlich Funktionsstörungen in den Basalganglien vermutet. Eine rein psychogene Entstehung der Bewegungsstörungen wird nicht mehr angenommen.

Die Persönlichkeitsakzentuierung erreicht keine Dimension von Krankheitswert.

Ad 3.-6. Entfällt"

Mit Parteiengehör vom 28.08.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die belangte Behörde teilte darin mit, dass im nervenfachärztlichen Gutachten vom 28.06.2019 eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und eine transiente Tic-Störung im Bereich des rechten Auges festgestellt worden seien, wobei kein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen hergestellt werden habe können. Da keine kausale psychische Gesundheitsschädigung vorliege, könne die Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung zukünftig nicht mehr erfolgen. Im orthopädischen Sachverständigengutachten seien als kausale Gesundheitsschädigungen eine Prellung der linken Schulter und im Oberarmbereich, eine Prellung des Thorax links und eine Prellung des Kopfes diagnostiziert worden, die aber zu keiner länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit geführt hätten. Bei Prellungen handle es sich auch nicht um an sich schwere Köperverletzungen. Der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld werde daher abgewiesen werden. Wie bereits im Parteiengehör vom 31.01.2019 mitgeteilt, werde das Ansuchen um Ersatz von Sachschäden (Brille) bewilligt und die angemessenen Kosten einer neuen Brille ersetzt werden.

Mit Schreiben vom 12.09.2019 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Darin brachte sie vor, dass die belangte Behörde den Ausführungen der beiden Sachverständigen folge, welche jedoch beide wesentliche, von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befunde nicht berücksichtigen würden. Das nervenfachärztliche Gutachten weise große Mängel auf, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien nicht in ihre Diagnose einbezogen worden. Die gestellte Diagnose beziehe sich allein auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 24.04.2018, alle anderen Befunde seien nicht berücksichtigt und die Kausalität zum Überfall sei bestritten worden. Die Begutachtung habe am 13.05.2019 stattgefunden und sei für diesen Zeitpunkt eine angebliche "histrionische Persönlichkeitsakzentuierung" diagnostiziert worden. Aus dem Gutachten sei aber nicht ersichtlich, an welchen Verbrechensfolgen die Beschwerdeführerin drei bzw. sechs Monate nach dem Überfall gelitten habe. Es gebe keinen Hinweis auf eine frühere psychiatrische Schädigung. Die im Jahr 2018 von verschiedenen Fachärzten und Traumaexperten diagnostizierte Erkrankung sei auf den Überfall vom 23.12.2017 zurückzuführen, Erkrankung und Beginn des Krankenstandes würden zum gleichen Zeitpunkt beginnen. Im unfallchirurgischen/orthopädischen Gutachten werde die Kausalität der starken Prellungen (linke Schulter, Oberarm, Thorax links, Kopf) anerkannt, jedoch bestritten, dass diese Schädigung mehr als 24 Tage bzw. mehr als drei bzw. sechs Monate angehalten habe. Es sei bei dieser Feststellung jedoch weder die vorliegende Ambulanzkarte der Physiotherapie sowie der laufende Krankenstand seit dem Unfallzeitpunkt berücksichtigt worden, was einen groben Mangel darstelle. Die Sachverständige habe es unterlassen, die Schwere der Prellungen anzugeben. Sie schreibe nur davon, dass es im Allgemeinen leichte Verletzungen seien und innerhalb kurzer Zeit abheilen würden. Sowohl Schulter- als auch Thoraxprellungen könnten auch schwere, monatelange Folgen und Schmerzen nach sich ziehen, was beim Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin offensichtlich der Fall sei. Sie habe mehrere Monate starke Schulter- und Brustschmerzen gehabt, habe monatelange physikalische Therapie in Anspruch nehmen müssen und starke Schmerzmedikamente einnehmen müssen, was auf eine schwere und komplizierte Brust- und Schulterprellung hindeute. Sie habe wochenlange Atembeschwerden gehabt und nur sehr schlecht schlafen können, weil sie zwei Monate lang nur auf der rechten Seite schlafen habe können. Der Bluterguss sei mehrere Monate sichtbar gewesen. Es sei durch fachärztliche Befunde mehrfach belegt, dass die psychischen und körperlichen Beschwerden eine Folge des Überfalls seien und durch die Dauer von mehr als 24 Tagen den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde im Anschluss an den Bescheid vom 20.04.2018 die Weitergewährung der Kostenübernahme der entstehenden Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 2 VOG ab 01.12.2019 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 6a und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Antrag auf Ersatz von Sachschäden (Brille) wurde gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 8 VOG bewilligt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde auf die Sachverständigengutachten vom 28.06.2019 und 17.07.2019 verwiesen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Ihre Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Gutachten zu bewirken.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit am 08.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen der Stellungnahme vom 12.09.2019. Weiters führte sie aus, dass sie dem Vorwurf widerspreche, den beiden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein. Abgesehen davon, dass ihr dies aus finanziellen Gründen gar nicht möglich wäre, könne dies von ihr auch nicht erwartet werden. Sehr wohl dürfe sie aber erwarten, dass von ihr vorgelegte Befunde erwähnt und behandelt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit am 23.12.2017 von einem Bekannten ihres Sohnes in ihrer Wohnung tätlich angegriffen, wobei er ihr in die Hose griff und sie am Gesäß anfasste, sie im Gesicht schlug und einen Fernseher auf die Beschwerdeführerin warf.

Mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit erlitt die Beschwerdeführerin durch die Tat Prellungen der linken Schulter und im Oberarmbereich, eine Prellung des Thorax links und eine Prellung des Kopfes. Durch die Tat wurde auch ihre Brille beschädigt.

Sie beantragte am 12.01.2018 beim Sozialministeriumservice die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz. Mit Bescheid vom 20.04.2018 wurde ihr der Antrag für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der Behandlung bewilligt.

Die Beschwerdeführerin leidet derzeit an keiner verbrechenskausalen psychischen Gesundheitsschädigung.

Am 16.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und den Ersatz der beschädigten Brille aufgrund des Vorfalles vom 23.12.2017.

Mit Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld sowie die Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab. Der Antrag auf Ersatz von Sachschäden (Brille) wurde bewilligt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin sowie zum Datum der Einbringung der Anträge auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und den Bescheiden der belangten Behörde basieren auf dem Akteninhalt.

Aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergibt sich, dass der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklageschrift, er habe am 23.12.2017 zum Nachteil der Beschwerdeführerin das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung, das Vergehen der Körperverletzung, das Vergehen der Sachbeschädigung und das Vergehen des Diebstahls begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde.

Da im Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz eine geringere Wahrscheinlichkeit, welche für das Vorliegen einer Straftat spricht, gefordert wird ist es möglich, in einem Strafverfahren nach dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung zu einem Freispruch oder erst gar nicht zu einer Anklageerhebung zu gelangen, wohingegen in dem Verfahren nach dem VOG denselben Vorfall betreffend eine Straftat mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gegeben betrachtet wird.

Bereits die belangte Behörde ging in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 VOG aus und sind gegenteilige Anhaltspunkte aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zum Tathergang am 23.12.2017 basieren daher einerseits auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und dem darin befindlichen polizeilichen Akt als auch auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.01.2019.

Die Feststellung zu den durch die Tat vom 23.12.2017 hervorgerufenen körperlichen Verletzungen ergeben sich aus der Ambulanzkarte des Wilhelminenspitals vom 23.12.2017, dem polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 28.12.2017, dem Befund des Rehabzentrums Penzing über Termine für physikalische Therapie und dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.07.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2019. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat Prellungen der linken Schulter und im Oberarmbereich, eine Prellung des Thorax links und eine Prellung des Kopfes erlitt. Bei Prellungen mit Bluterguss handelt es sich um keine an sich schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB. Im polizeiamtsärztlichen Befund und Gutachten vom 28.12.2017 wird ebenfalls festgestellt, dass es sich um eine an sich leichte Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14tägiger Dauer handelt. Insoweit die Beschwerdeführerin anführt, nach der Tat monatelang arbeitsunfähig gewesen zu sein und somit eine schwere Körperverletzung erlitten zu haben, da diese zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit geführt habe, ist festzuhalten, dass aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen nicht hervorgeht, aufgrund welcher Diagnose die Arbeitsunfähigkeit bestand. Es kann somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die verbrechenskausalen Verletzungen zu einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit geführt haben. Die derzeit noch bestehenden Bewegungsschmerzen im Bereich der linken Schulter ab 90° bei freier Beweglichkeit sind auf die im MRT-Befund vom 23.04.2018 festgestellte Verkalkung der Supraspinatussehne und die AC-Gelenksarthrose zurückzuführen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 12.09.2019 und der Beschwerde sind sämtliche vorgelegten Befunde in der Entscheidung berücksichtigt worden, begründen aber gerade keine schwere Körperverletzung, die kausal auf das Verbrechen vom 23.12.2017 zurückzuführen ist.

Die Feststellung, wonach durch die Tat die Brille der Beschwerdeführerin beschädigt wurde, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Fotos.

Die Feststellungen betreffend das psychische Leiden der Beschwerdeführerin beruhen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.06.2019. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2019 und unter Zugrundelegung sämtlicher Befunde wurde darin bei der Beschwerdeführerin eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und eine transiente Tic-Störung im Bereich des rechten Auges diagnostiziert, bei denen es sich jedoch nicht um verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen handelt. In dem im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 24.04.2018 wurde ebenfalls eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung und ein ängstlich-depressives Zustandsbild diagnostiziert. Die Gutachterin führte dazu im Vorfeld der Hauptverhandlung weiters aus, dass, sollte tatsächlich eine versuchte Vergewaltigung und ein tätlicher Angriff an der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sein, angenommen werden könne, dass ein derartiges Geschehen zu einer akuten Belastungsreaktion und in Folge zu einer krankheitswertigen Symptomatik mit Angst und depressiver Verstimmungen geführt habe, ohne dass jedoch die psychogene Reaktion auf das Geschehene eine psychische Folge, die einer schweren Körperverletzung gleichkomme, nach sich gezogen habe.

Betreffend die vorgebrachte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen gilt so wie zuvor bei den körperlichen Gesundheitsschädigungen ausgeführt, auch beim psychischen Leiden, dass sich aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen nicht ergibt, ob die Arbeitsunfähigkeit aus kausalen oder akausalen Gründen erfolgte. Da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein verbrechenskausales psychisches Leiden zu einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin geführt hat, ist die tatsächliche Dauer der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen allein nicht relevant. Eine verbrechenskausale schwere Körperverletzung ist demnach weder aufgrund der physischen noch der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin gegeben.

Unabhängig von der Qualifizierung der Schwere der Körperverletzung kann, wie bereits festgehalten, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit derzeit kein verbrechenskausales psychisches Leiden festgestellt werden, das die Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung rechtfertigen würde.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2019 vorbringt, dass die histrionische Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Begutachtung am 13.05.2019 festgestellt worden sei, aus dem Sachverständigengutachten jedoch nicht ersichtlich sei, an welchen Verbrechensfolgen die Beschwerdeführerin drei bzw. sechs Monate nach dem Vorfall gelitten habe, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass für die Frage der Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend ist. Unmittelbar nach dem Vorfall bzw. in den Monaten danach bestätigten die damals behandelnde Psychotherapeutin bzw. das Kriseninterventionszentrum eine verbrechenskausale posttraumatische Belastungsstörung und wurde der Beschwerdeführerin der Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 20.04.2018 für die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit der Behandlung bewilligt. Dass die Beschwerdeführerin derzeit weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, konnte von der psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten vom 17.07.2019 gerade nicht bestätigt werden und legte die Beschwerdeführerin auch keine aktuellen Befunde vor, welche eine nach wie vor bestehende verbrechenskausale posttraumatische Belastungsstörung belegen würden. Der letzte vorgelegte Befund ist der Entlassungsbericht des Zentrums für psychosoziale Gesundheit, datiert mit 06.11.2018. Die Beschwerdeführerin gab dort selbst "bis auf Konzentrationsstörungen und gelegentliche Schlafstörungen keine wesentlich einschränkenden psychischen Beschwerden an".

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität und Schwere der Gesundheitsschädigungen herbeizuführen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es steht somit nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten, rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat und ihr dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Ebenso kann nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer verbrechenskausalen psychischen Gesundheitsschädigung leidet, die zur Weitergewährung der Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung führen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

...

(8) Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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