RS Vfgh 2020/2/24 WIV1/2020 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 liti, litj
Nö GRWO 1994 §26, §56, §71
VfGG §7 Abs2, §67 Abs2, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung von Beschlüssen eines Landesverwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung der Beschwerden gegen die Streichungen aus dem Wählerverzeichnis einer Gemeinderatswahl auf Grund rechtzeitiger Einbringung der Beschwerden in einem Einlaufkasten; Zurückweisung der Anträge auf direkte Anfechtung der Gemeinderatswahl mangels Zulässigkeit

Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall im Eingangsbereich des Gemeindeamtes der Stadtgemeinde Litschau ein rund um die Uhr zugänglicher Gemeindebriefkasten situiert ist, der abgesehen vom Stadtwappen und dem Schriftzug "Stadtgemeinde Litschau" nicht anderweitig beschriftet ist bzw war und auf dem sich somit kein Hinweis auf eine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme schriftlicher Einbringen außerhalb der Amtsstunden befindet (und im Übrigen auch nicht anderorts - wie etwa im Internet - eine derartige Einschränkung kundgemacht worden wäre), ist jedenfalls mit einer Bereitschaft zur Entgegennahme von in diesen Einlaufkasten eingeworfenen Schriftstücken auszugehen. Durch Einwurf in den Briefschlitz des Einlaufkastens der Stadtgemeinde Litschau am 30.11.2019 um 23:55 Uhr gelangte das Kuvert mit den Beschwerden in den Verfügungsbereich der Gemeinde und war somit noch fristgerecht eingebracht bzw eingelangt. Die Beschwerden gelten gerade nicht erst im tatsächlichen Entleerungszeitpunkt des Gemeindebriefkastens als eingebracht.

Daran ändert auch die Bestimmung §71 Abs1 Satz 2 NÖ GRWO 1994 nichts (fällt das Fristende etwa auf einen Samstag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden dafür zu sorgen, "daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen"), da diese im Hinblick auf die im Wahlverfahren vorgesehenen kurzen Fristen eine an die Behörden adressierte Ordnungsvorschrift zur Garantie eines entsprechend straffen Verfahrensablaufes darstellt (kein unnötiger Zeitverlust), aber keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der Anbringen hat.

Es ist auch unproblematisch, dass die Beschwerden in einem gemeinsamen Kuvert in den Einlaufkasten geworfen wurden. So besagt §26 Abs3 NÖ GRWO 1994 lediglich, dass Beschwerden grundsätzlich "für jeden Fall gesondert überreicht werden" müssen, womit eine Einbringung mehrerer Beschwerden mit nur einem Schriftsatz untersagt wird. Da im vorliegenden Fall sämtliche Beschwerdeschriftsätze lediglich in einem gemeinsamen Kuvert bei der zuständigen Stelle eingeworfen wurden, wurde folglich dem §26 Abs3 NÖ GRWO 1994 entsprochen.

Zurückweisung der - nicht auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten - Anträge auf Aufhebung des Wahlverfahrens zur Gemeinderatswahl 2020 der Stadtgemeinde Litschau mangels Legitimation des Anfechtungswerbers, der den Schriftsatz zweifelsfrei als Privatperson und nicht als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe einbrachte (vgl §67 Abs2 VfGG und §56 NÖ GRWO 1994).Zurückweisung der - nicht auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten - Anträge auf Aufhebung des Wahlverfahrens zur Gemeinderatswahl 2020 der Stadtgemeinde Litschau mangels Legitimation des Anfechtungswerbers, der den Schriftsatz zweifelsfrei als Privatperson und nicht als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe einbrachte vergleiche §67 Abs2 VfGG und §56 NÖ GRWO 1994).

Gemäß §68 Abs1 VfGG muss eine Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Litschau beim VfGH ausschließender Instanzenzug wird durch die Bestimmung des §57 NÖ GRWO 1994 vorgesehen. Demgemäß hat die Anfechtung einer Wahl - wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren - mit schriftlicher Beschwerde an die Landes-Hauptwahlbehörde binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Eine direkte Anfechtung der verfahrensgegenständlichen Gemeinderatswahl vor dem VfGH ist daher nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • WIV1/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2020 WIV1/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wählerevidenz, Gemeinderat, Beschwerdefrist, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WIV1.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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