TE Vwgh Beschluss 2020/1/14 Fr 2019/12/0054

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Mag. G K in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß § 18a B-GlBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Mag. G K in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Antrag auf Entschädigung gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W257 2214422-1/6E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Aus dem im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Betreff "wegen Nichterledigung des Antrages vom 05.01.2016" sowie aus dessen Spruchpunkt A I.) in Verbindung mit der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt A II.) den verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers vom 5. Jänner 2016 abwies und unter dem zuletzt genannten Spruchpunkt nicht eine Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG erledigte (vgl. zur Heranziehung der Begründung einer Entscheidung, wenn wegen der Unklarheit des Spruchs an dessen Inhalt Zweifel bestehen VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0195). 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 28. November 2019, W257 2214422-1/6E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Aus dem im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Betreff "wegen Nichterledigung des Antrages vom 05.01.2016" sowie aus dessen Spruchpunkt A römisch eins.) in Verbindung mit der Begründung des Erkenntnisses ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt A römisch zwei.) den verfahrenseinleitenden Antrag des Antragstellers vom 5. Jänner 2016 abwies und unter dem zuletzt genannten Spruchpunkt nicht eine Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG erledigte vergleiche , zur Heranziehung der Begründung einer Entscheidung, wenn wegen der Unklarheit des Spruchs an dessen Inhalt Zweifel bestehen VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0195). 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019120054.F00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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