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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0118 B 26. Juni 2019 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Status eines Strafhäftlings als "Freigänger" lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143). Das gilt sinngemäß auch für die Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210373.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020