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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/21/0149 E 22. August 2019 RS 1 (hier etwas mehr als 4 Jahre)Stammrechtssatz
Bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren muss es sich jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) zu erfüllen (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058).Bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren muss es sich jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) zu erfüllen vergleiche VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210306.L01Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020