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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2019/21/0024 Fr 2019/21/0025 Fr 2019/21/0026 Fr 2019/21/0027 Fr 2019/21/0028Rechtssatz
Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (§ 52 Abs. 1 VwGG), gilt auch dann wenn Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017).Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (Paragraph 52, Absatz eins, VwGG), gilt auch dann wenn Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre vergleiche VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F02Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020