RS Vwgh 2020/1/23 Fr 2019/21/0023

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Fr 2019/21/0024Fr 2019/21/0025Fr 2019/21/0026Fr 2019/21/0027Fr 2019/21/0028

Rechtssatz

Ebenso wie dann, wenn von einem oder mehreren Revisionswerbern in einer Revision mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden (§ 52 Abs. 1 VwGG), gilt auch dann wenn Säumnis in Bezug auf zwei trennbare Absprüche geltend gemacht wurde, dass die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn die Säumnis jeweils gesondert geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH 8.8.2017, Fr 2017/19/0017).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019210023.F02

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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