TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2018/13/0005

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

E3L E05203020
E6O
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z21
32001L0023 Betriebsübergangs-RL
62009CO0386 Briot VORAB
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des S in B, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. September 2017, Zl. RV/7104001/2017, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber brachte mit Schriftsatz vom 22. November 2015 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 27. Oktober 2015 ein und beantragte, die von seinem Arbeitgeber im Lohnzettel berücksichtigten Sachbezüge für Fahrbegünstigungen (gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 in der für das Jahr 2013 gültigen Fassung) steuerfrei zu belassen. Zur Begründung führte er aus, er sei seit 1989 Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). Seinen Dienstvertrag habe er mit dem damaligen Rechtskörper ÖBB abgeschlossen, der sowohl Infrastrukturbetreiber als auch Eisenbahnbeförderungsunternehmen gewesen sei. 1 Der Revisionswerber brachte mit Schriftsatz vom 22. November 2015 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 27. Oktober 2015 ein und beantragte, die von seinem Arbeitgeber im Lohnzettel berücksichtigten Sachbezüge für Fahrbegünstigungen (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 in der für das Jahr 2013 gültigen Fassung) steuerfrei zu belassen. Zur Begründung führte er aus, er sei seit 1989 Dienstnehmer der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). Seinen Dienstvertrag habe er mit dem damaligen Rechtskörper ÖBB abgeschlossen, der sowohl Infrastrukturbetreiber als auch Eisenbahnbeförderungsunternehmen gewesen sei.

2 Durch Aufteilung der ÖBB im Jahr 2005 seien mehrere Konzerngesellschaften gegründet und die Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit den einzelnen Gesellschaften zugeteilt worden. Der Revisionswerber sei im Bereich Infrastruktur tätig gewesen und - unter Wahrung des bisherigen Dienstrechts - entsprechend zugeteilt worden. Alle weiteren Versetzungen seien ebenfalls unter Wahrung des bisherigen Dienstrechts erfolgt.

3 Nunmehr gebe es einen Bescheid der Finanzverwaltung, dass gewisse Konzerngesellschaften kein Eisenbahnbeförderungsuntern ehmen darstellten und die gewährte Fahrbegünstigung für die dort beschäftigten Mitarbeiter seit 2011 lohnsteuerpflichtig sei. Die Fahrbegünstigung für Mitarbeiter und deren Familienangehörige gebe es seit Gründung der ÖBB, weshalb nicht einsichtig sei, wieso dafür nunmehr Lohnsteuer zu zahlen sei. Für den Revisionswerber sei dies "ein ersessenes Recht", das schon seit vielen Jahren praktiziert werde. Schließlich habe er seinen Dienstvertrag mit einem Eisenbahnunternehmen abgeschlossen und nicht mit irgendeiner anderen Firma, die seitdem, warum auch immer, gegründet worden sei.

4 Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2016 keine Folge und führte zur Begründung aus, im Kalenderjahr 2013 sei eine Gesellschaft Arbeitgeberin des Revisionswerbers gewesen, deren Unternehmensgegenstand laut Firmenbuch die Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie

und der elektronischen Datenverarbeitung sei. Da es sich bei dieser Gesellschaft nicht um ein Beförderungsunternehmen im steuerlichen Sinn handle, sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass das Steuerrecht (im Gegensatz zum Zivilrecht) keine Ersitzung von Rechten kenne. Bei Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns könne es deshalb, wie im Fall des Revisionswerbers, zu steuerlich relevanten neuen Sachverhalten kommen, die auch neue Rechtsfolgen nach sich ziehen würden.

5 Der Revisionswerber beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, der Revisionswerber sei im Jahr 2013 Dienstnehmer einer Gesellschaft gewesen, deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen sei. Die Dienstgeberin habe ihm 2013 Fahrbegünstigungen gewährt, deren Sachbezugswert in Höhe von insgesamt 873,96 EUR sie in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer 2013 einbezogen habe.

7 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 sei der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit. 7 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, sei der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen von der Einkommensteuer befreit.

8 Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183, festgehalten, dass diese Steuerbefreiung eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" voraussetze. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liege aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführe. Werde hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führe, erbracht, liege keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor.

9 Der Revisionswerber bringe selbst vor, dass es sich bei seiner Arbeitgeberin um kein Beförderungsunternehmen handle, sich aber im Konzern, dem die Arbeitgeberin angehöre, ein Beförderungsunternehmen befinde, welches die kostenlosen bzw. verbilligten Beförderungsleistungen durchführe. Da somit feststehe, dass die kostenlose bzw. verbilligte Beförderung nicht durch die Arbeitgeberin des Revisionswerbers selbst erfolgt sei, könne dieser nicht mit Erfolg die Steuerbefreiung des daraus erzielten geldwerten Vorteiles einfordern. Dabei sei es auch unerheblich, dass er vor den Umgründungen im Konzern Dienstnehmer einer Gesellschaft gewesen sei, deren Unternehmensgegenstand unter anderem auch in der Beförderung von Personen bestanden habe.

10 Eine Revision erklärte des Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil über die Frage, "ob kostenlose oder verbilligte Beförderungsleistungen durch andere Unternehmen als den Arbeitgeber steuerbefreit sein können, im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.09.2013, 2013/15/0183) entschieden wurde".

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 12 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

15 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, der vorliegende Sachverhalt sei anders gelagert als jener im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183. Dort "wird einem Drittunternehmer eine Vergünstigung von der ÖBB gewährt, welche vom Drittunternehmer an die eigenen Mitarbeiter weitergegeben wird, sodass zurecht diese Vergünstigung vom VwGH als Einkommensbestandteil angesehen wurde und daher nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG subsummiert" worden sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich beim Dienstgeber des Revisionswerbers um kein Drittunternehmen, sondern um einen Konzern, der einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Personenbeförderung, verfolge. Es mangle an höchstgerichtlicher Judikatur hinsichtlich der Wirkung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 im Rahmen eines Konzerns, bei dem ein definierter gemeinsamer Konzernzweck bestehe. Darüber hinaus übersehe das Bundesfinanzgericht, dass es gemäß der Richtlinie 2001/23/EG bei Betriebsübergängen zu keiner Schlechterstellung der Mitarbeiter kommen dürfe. Durch die vom Bundesfinanzgericht eingenommene Rechtsposition werde dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 auch eine diskriminierende Wirkung beigemessen, "da die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern der ÖBB gegenüber der gesamten Rechtsordnung schlechter gestellt werden, da in keinem sonstigen Betriebsübergang die finanzielle Schlechterstellung zulässig ist". 15 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, der vorliegende Sachverhalt sei anders gelagert als jener im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183. Dort "wird einem Drittunternehmer eine Vergünstigung von der ÖBB gewährt, welche vom Drittunternehmer an die eigenen Mitarbeiter weitergegeben wird, sodass zurecht diese Vergünstigung vom VwGH als Einkommensbestandteil angesehen wurde und daher nicht unter den Befreiungstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG subsummiert" worden sei. Im gegenständlichen Fall handle es sich beim Dienstgeber des Revisionswerbers um kein Drittunternehmen, sondern um einen Konzern, der einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Personenbeförderung, verfolge. Es mangle an höchstgerichtlicher Judikatur hinsichtlich der Wirkung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 im Rahmen eines Konzerns, bei dem ein definierter gemeinsamer Konzernzweck bestehe. Darüber hinaus übersehe das Bundesfinanzgericht, dass es gemäß der Richtlinie 2001/23/EG bei Betriebsübergängen zu keiner Schlechterstellung der Mitarbeiter kommen dürfe. Durch die vom Bundesfinanzgericht eingenommene Rechtsposition werde dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 auch eine diskriminierende Wirkung beigemessen, "da die vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern der ÖBB gegenüber der gesamten Rechtsordnung schlechter gestellt werden, da in keinem sonstigen Betriebsübergang die finanzielle Schlechterstellung zulässig ist".

16 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 16 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183, VwSlg. 8853/F, ausgesprochen hat, liegt eine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Dass sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis vom 19. September 2013 zugrunde lag, trifft nicht zu, weil der Dienstgeber des Revisionswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum - nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes - eine Gesellschaft war, deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie 17 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/15/0183, VwSlg. 8853/F, ausgesprochen hat, liegt eine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem StRefG 2015/2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Dass sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von jenem unterscheidet, der dem Erkenntnis vom 19. September 2013 zugrunde lag, trifft nicht zu, weil der Dienstgeber des Revisionswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum - nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes - eine Gesellschaft war, deren Unternehmensgegenstand in der Erbringung von Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie

und der elektronischen Datenverarbeitung und nicht in der Personenbeförderung lag. Dass diese Gesellschaft einem Konzern angehört, der als gemeinsamen Zweck die Personenbeförderung verfolgt, reicht nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage nicht aus, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung ("Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen") zu erfüllen. Eine diesbezügliche Änderung erfolgte erst durch die Neufassung der Bestimmung mit dem StRefG 2015/2016.

18 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit darauf stützt, dass es gemäß der Richtlinie 2001/23/EG bei Betriebsübergängen zu keiner Schlechterstellung der Mitarbeiter kommen dürfe, ist ihr Folgendes zu entgegnen:

19 Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, soll die Richtlinie 2001/23/EG die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern (vgl. etwa den Beschluss EuGH 15.9.2010, Briot, C- 386/09, Rn. 26, mwN). Sie betrifft also das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie: "Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem (...) Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis"). Regelungen der Mitgliedstaaten betreffend die Besteuerung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. 19 Wie der EuGH wiederholt entschieden hat, soll die Richtlinie 2001/23/EG die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber in unveränderter Form gewährleisten, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern vergleiche , etwa den Beschluss EuGH 15.9.2010, Briot, C- 386/09, Rn. 26, mwN). Sie betrifft also das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vergleiche , dazu auch Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie: "Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem (...) Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis"). Regelungen der Mitgliedstaaten betreffend die Besteuerung der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

20 Die Revision war daher zurückzuweisen.

21 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf

die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

22 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.22 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130005.L00

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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