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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Anträge auf Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen und auf Fristsetzung des L W in R, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG und Feststellung von Versicherungszeiten nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 25. November 2016, E 2433/2016-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2016, W156 2126567-1/4E, abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).1 Mit Beschluss vom 25. November 2016, E 2433/2016-5, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2016, W156 2126567-1/4E, abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch zwei.).
2 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 1592/2017-17, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2017, W156 2143889-1/3E, abgelehnt (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt II.).2 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 1592/2017-17, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2017, W156 2143889-1/3E, abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch zwei.).
3 Der Antragsteller bringt vor, er habe gegen die genannten Erkenntnisse Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG erhoben und Eventualanträge auf deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG gestellt. Damit habe er Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof wäre verpflichtet gewesen, dem Antragsteller Mängelbehebungsaufträge betreffend diese Revisionen zu erteilen, was er nunmehr beantrage. "Aus prozessualer Vorsicht" würden gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG Anträge "auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht" gestellt.3 Der Antragsteller bringt vor, er habe gegen die genannten Erkenntnisse Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, B-VG erhoben und Eventualanträge auf deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG gestellt. Damit habe er Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof wäre verpflichtet gewesen, dem Antragsteller Mängelbehebungsaufträge betreffend diese Revisionen zu erteilen, was er nunmehr beantrage. "Aus prozessualer Vorsicht" würden gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Anträge "auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht" gestellt.
4 Der Antragsteller sei in Kenntnis des § 26 Abs. 4 VwGG. Diese Gesetzesstelle sei auf "verbundene Beschwerden" nicht anwendbar. Es liege eine Gesetzeslücke vor. Nach Art. 144 Abs. 3 B-VG sowie Art. 41 Abs. 2 lit. c und Art. 47 GRC wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, Mängelbehebungsaufträge zu erteilen. § 26 Abs. 4 VwGG sei verfassungswidrig.4 Der Antragsteller sei in Kenntnis des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG. Diese Gesetzesstelle sei auf "verbundene Beschwerden" nicht anwendbar. Es liege eine Gesetzeslücke vor. Nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG sowie Artikel 41, Absatz 2, Litera c und Artikel 47, GRC wäre der Verwaltungsgerichtshof verpflichtet gewesen, Mängelbehebungsaufträge zu erteilen. Paragraph 26, Absatz 4, VwGG sei verfassungswidrig.
5 Die Anträge sind nicht zulässig.
6 Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die (gemäß § 26 Abs. 1 1. Satz VwGG sechswöchige) Revisionsfrist dann, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG wären die Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.6 Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die (gemäß Paragraph 26, Absatz eins, 1. Satz VwGG sechswöchige) Revisionsfrist dann, wenn der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG wären die Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.
7 Der Antragsteller behauptet nicht, beim Bundesverwaltungsgericht Revisionen gegen die genannten Erkenntnisse erhoben zu haben. Dem Verwaltungsgerichtshof wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch keine derartigen Revisionen vorgelegt.
8 Die Anträge auf Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen bzw. auf diesbezügliche "Fristsetzung" waren schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil die behaupteten Revisionen bisher nicht erhoben worden sind. Ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die abgetretene Beschwerde ist nicht vorgesehen.
Wien, am 3. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:SO2019080003.X00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020