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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. Y A in W, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juli 2019, Zl. VGW-172/090/30865/2014-18, betreffend Unzuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 verfügte die belangte Behörde - unter einem aussprechend, dass der Revisionswerber nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei - die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht Wien) hingewiesen.1 Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 verfügte die belangte Behörde - unter einem aussprechend, dass der Revisionswerber nicht über die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erloschen sei - die Streichung des Revisionswerbers aus der Ärzteliste. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht Wien) hingewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2014 ab. Über Antrag des Revisionswerbers wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 3 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen werde. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2014 ab. Über Antrag des Revisionswerbers wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 3 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen werde. Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
4 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018-16, mit dem der Verfassungsgerichtshof im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 idF. BGBl. I Nr. 56/2015, § 27 Abs. 10, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in § 59 Abs. 3 Z 1, § 59 Abs. 3 Z 2, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Abs. 2 oder" und "Eintragung in die oder" in § 117c Abs. 1 Z 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft trete. Da der Revisionsfall weder Anlassnoch Quasi-Anlassfall sei, sei für ihn die nach Art. 140 Abs. 7 B-VG fortgeltende Fassung des ÄrzteG 1998 maßgeblich und für die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.4 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018-16, mit dem der Verfassungsgerichtshof im ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2015,, Paragraph 27, Absatz 10,, die Wort- und Zeichenfolge "1 und" in Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 59, Absatz 3, Ziffer 2,, die Wort- und Zeichenfolgen "1 und" und "2", "§ 4 Absatz 2, oder" und "Eintragung in die oder" in Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer 6 und die Wort- und Zeichenfolge "10 und" in Paragraph 125, Absatz 4, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2020 in Kraft trete. Da der Revisionsfall weder Anlassnoch Quasi-Anlassfall sei, sei für ihn die nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG fortgeltende Fassung des ÄrzteG 1998 maßgeblich und für die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
5 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3458/2019-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018, in dem er ausgesprochen habe, dass "die Streichung aus der Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen" sei, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge. 6 Der Revisionswerber erhob die nun vorliegende außerordentliche Revision.5 Gegen diesen Beschluss erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Oktober 2019, E 3458/2019-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 13. März 2019, G 242/2018, in dem er ausgesprochen habe, dass "die Streichung aus der Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes fortgeltenden Fassung (Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen" sei, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folge. 6 Der Revisionswerber erhob die nun vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN). 8 In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: