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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs2Rechtssatz
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gemäß § 71 Abs. 2 AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. bspw. VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zum insoweit vergleichbaren § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit dem "Wegfall des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche bspw. VwGH 22.2.2012, 2012/06/0001, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110005.L02Im RIS seit
10.03.2020Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025