TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/15 LVwG-2019/38/2639-1

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Veröffentlicht am 15.01.2020
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Entscheidungsdatum

15.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.12.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit der Kostenvorschreibung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.02.2019, Zl *****, wurde gemäß § 30 Abs 3 TBO 2018 festgestellt, dass das Bauvorhaben Feldstadel in Holzbauweise auf Stahlbetonplatte mit Sockel gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO bewilligungspflichtig ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 lit a TBO 2018 vorliegt, da die geplante Ausführung nicht der Holzbauweise zuzuordnen ist und gemäß § 41 TROG 2016 im Freiland lediglich ein Feldstadel in Holzbauweise zulässig wäre.

Mit Schreiben vom 25.02.2019 legte der mit Bescheid vom 07.01.2019, Zl *****, bestellte nicht amtliche Sachverständige, Herr DI BB, für die Erstellung eines hochbautechnischen Gutachtens in diesem Verfahren eine Gebührennote in der Höhe von Euro 180,00 für 1,5 Stunden Mühewaltung à Euro 100,00.

Diese Rechnung wurde am 04.03.2019 von Seiten der Gemeinde Z bezahlt. Es wurde am 03.10.2019 zur Zl *****, ein Kostenfestsetzungsbescheid über einen Betrag von Euro 180,00 gemäß § 53a AVG erlassen.

Letztendlich erging am 14.11.2019 zur Zl ***** der Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z. In der nunmehr fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Fall nicht rechtens gewesen sei. Gemäß § 52 Abs 2 AVG 1991 dürfe nur dann ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen werden, wenn kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe oder wenn die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach der Besonderheit des Falles geboten scheine.

Hiezu werde auf die Internetseite des Landes Tirol für die Beiziehung von Sachverständigen hingewiesen.

Wesentlich sei, dass grundsätzlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung über die Zuziehung von Amtssachverständigen restriktiv auszulegen sei. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass auch die dem Amt der Landesregierung oder der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beigegebenen Amtssachverständigen der Gemeindebehörde zur Verfügung stehen können.

Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Bürgermeister der Gemeinde Z zur Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens einen nicht amtlichen Sachverständigen beigezogen habe, dessen Kosten sich in diesem Fall auf Euro 180,00 belaufen würden. Vielmehr hätte er einen Amtssachverständigen der BH oder des Amtes der Landesregierung beiziehen müssen, zumal dies auch nicht in einem Widerspruch zu den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gestanden wäre.

Die belangte Behörde habe zudem unterlassen, zu begründen, warum ein nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen worden wäre.

Auch sei die Tatsache, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z seit Jahren einen privaten Feldzug gegen ihn und seine Familie betreibe, nicht außer Acht zu lassen. Da er davon ausgehe, dass der Bürgermeister der Gemeinde ein neutrales Gutachten befürchte.

Auch sei das Gutachten des Sachverständigen nicht notwendig gewesen und hätte der Sachverhalt auch vom Bürgermeister selbst festgestellt werden können.

Schließlich werde auch noch die Intransparenz der Sachverständigenkosten bemängelt. Ein Nachweis über die geleistete Arbeit sei nicht erbracht worden. Auch die bloße Festsetzung der Kosten ohne vorheriger Einräumung des Parteiengehörs verletze die Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG. Jedenfalls sei die Höhe der Kosten zu hoch, da der Sachverständige den Stadel schon wiederholt besichtigt habe, sodass ein derartiger Aufwand nicht verrechnet werden könne.

Zudem werde noch ausgeführt, dass er schon trotz offener Einspruchsfrist bereits Mahnspesen verrechnet bekommen hätte.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.11.2019, Zl *****, ersatzlos beheben.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass von Seiten des Beschwerdeführers eine Bauanzeige am 02.01.2019 beim Bürgermeister der Gemeinde Z eingebracht wurde, mit dem die Errichtung eines Feldstadels in Holzbauweise auf Stahlbetonplatte mit Sockel angezeigt wurde.

Mit Bescheid vom 07.01.2019, Zl *****, wurde der Sachverständige DI BB als nichtamtlicher Sachverständiger für Hochbaufragen von Seiten des Bürgermeisters bestellt.

Dieser erstattete am 25.02.2019 ein hochbautechnisches Gutachten und legte gleichzeitig eine Rechnung über Euro 180,00 für 1,5 Stunden der Mühewaltung à Euro 100,00 vor.

Diese Kosten wurden von Seiten der Gemeinde Z mit Einzahlungsbescheinigung vom 04.03.2019 dem Sachverständigen überwiesen. Schließlich erfolgte mit Bescheid vom 03.10.2019 zur Zl ***** eine Festsetzung der Sachverständigengebühren in Höhe von Euro 180,00. Dieser Bescheid wurde am 07.10.2019 dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 14.11.2019 die Rückerstattung der geleisteten Euro 180,00 mit Kostenbescheid dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.

Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y können keine Amtssachverständige für Hochbaufragen den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, da die Bezirkshauptmannschaft Y über keinen hochbautechnischen Sachverständigen verfügt.

Des Weiteren können auch von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung aus dem Fachbereich Hochbau/Baupolizei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten keine Sachverständigen den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, da diesbezüglich keine personelle Ressourcen bestehen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z. Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus diesem Akt.

Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.08.2016, Zl *****. In diesem Schreiben wird von Seiten des Landesamtsdirektor-Stellvertreters ausgeführt, dass keine personellen Ressourcen bestehen, um für die Gemeinden hochbautechnische Gutachten zu verfassen. Dies ist auch den Gemeinden in Tirol bekannt.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 76 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (kurz AVG) 1991 hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

V.       Erwägungen:

Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst in seiner Beschwerde moniert, dass im gegenständlichen Verfahren ein Amtssachverständiger herangezogen hätte werden müssen und nicht auf einen nichtamtlichen Sachverständigen hätte zurückgegriffen werden dürfen.

Wie er richtigerweise ausführt, müssen grundsätzlich Amtssachverständige herangezogen werden.

Der Bürgermeister der Gemeinde Z kann zunächst nicht auf einen eigenen hochbautechnischen Sachverständigen zurückgreifen, da die Gemeinde selbst keinen Sachverständigen beschäftigt.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird nun auf die Zuziehung von amtlichen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y bzw des Amtes der Tiroler Landesregierung hingewiesen.

Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer aber, dass zunächst die Bezirkshauptmannschaft Y selbst keinen hochbautechnischen Sachverständigen zur Verfügung hat und deshalb auch keinen den Gemeinden zur Verfügung stellen kann und darüber hinaus, dass auch von Seiten des Amtes der Tiroler Landesregierung kein ausreichender Personalstand vorhanden ist, um hochbautechnische Gutachten in Bauangelegenheiten der Gemeinden abzugeben.

Dies wurde auch offiziell dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 22.08.2016 zur Zl ***** mitgeteilt.

Da somit in der gegenständlichen Rechtssache kein Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden ist, hat die Behörde zu Recht mit Bescheid einen nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, sodass diese Einwendung ins Leere geht.

Als weiteren Punkt führt der Beschwerdeführer aus, dass auch keine Notwendigkeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben wäre, da die belangte Behörde selbst über den Wissensstand verfügt hätte, eine fachliche Beurteilung abzugeben. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass der Bürgermeister als Baubehörde zur Entscheidung über die rechtlichen Fragen des Bauverfahrens berufen ist. Über die tatsächlichen hochbautechnischen Details fehlt es ihm aber an der entsprechenden Ausbildung und Tätigkeit. Ob eine Bewilligungspflicht aufgrund der vorliegenden baulichen Anlage gegeben ist oder nicht, steht eindeutig eine hochbautechnische Frage dar, zu der jedenfalls ein Sachverständiger beizuziehen ist.

Somit ist auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen.

Schließlich bringt er noch vor, dass die mit Bescheid vom 03.10.2019 festgesetzten Kosten intransparent seien. Er sehe auch nicht den Umfang der Kosten ausreichend dargestellt.

Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 03.10.2019 zur Zl ***** wurde laut Rückschein am 07.10.2019 dem Beschwerdeführer zugestellt.

Gegen diesen Bescheid ist seinerseits kein Rechtsmittel erhoben worden und der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Hätte er Beanstandungen zur Höhe der Kosten gehabt, so hätte der Beschwerdeführer bereits diesen Bescheid mit Beschwerde bekämpfen müssen.

Durch die Rechtskraft ist aber die Aufschlüsselung der Kosten rechtskräftig fixiert und kann nunmehr im Verfahren zur Vorschreibung der Kosten nicht mehr geltend gemacht werden und ist somit unzulässig zurückzuweisen.

Am Rande sei aber erwähnt, dass eine Kostennote in Höhe von Euro 180,00 durchwegs gerechtfertigt für die Abgabe des Gutachtens erscheint, da der Sachverständige doch immer aufgrund der aktuellen Beauftragung ein Gutachten abzugeben hat und hier auch die aktuelle Situation in Augenschein nehmen muss. Daher ist auch diese Argumentation nicht zielführend.

Was die Mahnspesen betrifft, so wird sich der Beschwerdeführer entsprechend mit der Gemeinde in Verbindung setzen müssen, da zu Recht eine Vorschreibung von Mahnspesen innerhalb der offenen Beschwerdefrist nicht zulässig ist.

Gesamt kam aber der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Sie war deshalb als unbegründet abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gerade zur Vorschreibung der entsprechenden Kosten existiert umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des §§ 52 und 76 AVG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Kostenvorschreibung; nichtamtlicher Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.38.2639.1

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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