TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/20 LVwG-2020/15/0037-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1
GewO 1994 §360 Abs6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2019, Zl ***, betreffend Untersagung des Betriebes eines Restaurants gem § 360 Abs 1 GewO 1994,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die für den 05.02.2020 um 11.00 Uhr im Verhandlungsaal 5 beim Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumte Beschwerdeverhandlung wird durch Beschluss abberaumt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem § 360 Abs 1 GewO 1994 betreffend das Restaurant „CC“ am Standort in X, Adresse 2, zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes bescheidmäßig die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit angeordnet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auf Grundlage der Angaben im Rechtsmittel für den 05.02.2020 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.01.2020 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangte Behörde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich die gewerberechtliche Genehmigung zum Betrieb des angeführten Restaurants mit Bescheid vom 15.01.2020 erteilt wurde.

II.      Sachverhalt:

Dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegen ist ein Schließungsbescheid nach § 360 Abs 1 GewO 1994. Die Behörde hat diese Maßnahme damit begründet, dass das Restaurant bereits betrieben werde, obwohl das Genehmigungsverfahren dafür noch nicht abgeschlossen sei.

Am 15.01.2020 wurde von der belangten Behörde die für den Betrieb des Restaurants erforderliche gewerberechtliche Genehmigung erteilt.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Mitteilung der belangten Behörde vom 17.01.2020.

IV.      Rechtslage:

§ 360 GewO 1994

„Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

(1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“

V.       Erwägungen:

Die Schließung der Betriebsanlage mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass ein Konsens für den Betrieb der Betriebsanlage nicht vorliege.

Mit ihrem Bescheid vom 15.01.2020 hat sie allerdings diesen gewerbebehördlichen Konsens eingeräumt. Zu Folge der eindeutigen Anordnung des § 360 Abs 6 GewO 1994 war daher die mit Bescheid gem § 360 Abs 1 zweiter Satz getroffene Maßnahme vom Landesverwaltungsgericht auf Grund seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache zu widerrufen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 360 GewO 1994 verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Schließung Betriebsanlage;
konsensloser Betrieb;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.15.0037.4

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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