TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/22 LVwG-2019/30/1458-3

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Entscheidungsdatum

22.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §47
AVG §38

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2019, Zl *****, betreffend die Aussetzung eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat am 23.10.2018 über die österreichische Botschaft in X einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger eingebracht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau CC, geb am XX.XX.XXXX, wurde als Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs 1 NAG namhaft gemacht. Da für das bei der belangten Behörde anhängige Aufenthaltsverfahren wesentlich für den Verfahrensfortgang ist, ob die Zusammenführende österreichische Staatsbürgerin oder EWR Bürgerin oder Schweizer Bürgerin oder eine Drittstaatsangehörige ist und bei der Tiroler Landesregierung ein Feststellungsverfahren über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft anhängig war, hat die belangte Behörde in Anwendung des § 38 AVG das gegenständliche Aufenthaltsverfahren ausgesetzt.

Gegen diesen Aussetzungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge der Aufenthaltsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde bei der Tiroler Landesregierung der Verfahrensstand im anhängigen Feststellungsverfahren nach dem StbG nachgefragt. Zwischenzeitlich hat die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 07.11.2019, Zl *****, gemäß § 39 Abs 2 StbG wie folgt entschieden:

„SPRUCH

I.

Es wird gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen festgestellt, dass CC, geb. am XX.XX.XXXX in W, Türkei, wohnhaft in Adresse 2, V, vertreten durch BB, die durch Verleihung nach § 17 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 25.11.1996 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über Antrag der Eltern erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß §27 Abs 1 StbG 1985 mit dem Tag des Beschlusses Nr ***** des türkischen Ministerrates am 19.03.1998

verloren

hat.

II.

Es wird gemäß § 42 Abs 3 StbG 1985 von Amts wegen festgestellt, dass DD, geb. am XX.XX.XXXX in U die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben hat.“

Der Feststellungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.12.2019 zugestellt. Auch wenn innerhalb der Beschwerdefrist seitens der Zusammenführenden Beschwerde erhoben wurde, wurde das Verfahren der Tiroler Landesregierung mit dem ergangenen Bescheid vom 07.11.2019 vorerst behördlicherseits abgeschlossen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich eingebrachte Beschwerde setzt den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.11.2019 nicht kraft Gesetz gänzlich außer Kraft.

Mit Einlangen des Staatsbürgerschaftsaktes samt Beschwerdeschrift beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde mit 08.01.2020 beim Landverwaltungsgericht Tirol ein verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren eingeleitet.

Die Aussetzung war im gegenständlichen Falle seitens der belangen Behörde mit dem Abwarten der behördlichen Entscheidung über die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ehegattin begründet. Das diesbezügliche Feststellungsverfahren bei der Tiroler Landesregierung ist nunmehr mit Bescheid abgeschlossen worden. Der bereits eingetretene Verlust der Staatsbürgerschaft wurde mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung (nur) festgestellt. Die Staatsbürgerschaft hat die Zusammenführende tatsächlich bereits mit 19.03.1998 verloren.

Aufgrund der von der Tiroler Landesregierung getroffen Feststellung und der Begründung des Feststellungsbescheides ist der Verlust der Staatsbürgerschaft der Zusammenführenden auch für die belangte Behörde nachvollziehbar und kann sich die belangte Behörde durchaus der Rechtsmeinung der Tiroler Landesregierung im gegenständlichen Aufenthaltsverfahren anschließen.

Da somit das für die Aussetzung herangezogene Feststellungsverfahren bei der Tiroler Landesregierung vorerst mit dem zwischenzeitlich erlassenen Bescheid abgeschlossen wurde, kann nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol das der Aussetzung zugrundeliegende Aufenthaltsverfahren betreffend den Beschwerdeführer nunmehr fortgeführt werden.

Da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Voraussetzungen für eine weitere Verfahrensaussetzung in Anwendung des § 38 AVG nicht mehr vorlagen, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Aussetzungsbescheid ersatzlos zu beheben.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Behebung des Aussetzungsbescheides;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.30.1458.3

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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