RS Lvwg 2020/1/10 LVwG-AV-1369/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §19 Abs1
GewO 1994 §94 Z72
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl VwGH Ro 2014/04/0032).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Überlassung von Arbeitskräften; Zugangsvoraussetzungen; Befähigungsnachweis; Untersagung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1369.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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