RS Lvwg 2020/1/27 LVwG-AV-15/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §93
BAO §279

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat Abgabe festzusetzen, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

Schlagworte

Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Prüfungsumfang; Bescheidadressat;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.15.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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