RS Lvwg 2020/1/31 LVwG-AV-1161/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
BAO §178 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b

Rechtssatz

Liegt ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz vor, dann besteht für den Liegenschaftseigentümer (als Abgabepflichtigen gemäß § 9 NÖ Kanalgesetz) ein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Verminderung der Kanalbenützungsgebühr schon bei der Vorschreibung. Sofern auf einer Liegenschaft die Berechnungsfläche mehr als 700 m² beträgt, hat die Abgabenbehörde das Vorliegen eines offensichtlichen Missverhältnisses im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz von Amts wegen zu prüfen. Gegenüberzustellen sind nach dieser Bestimmung die aus dem Produkt von Berechnungsfläche und Einheitssatz ermittelte Kanalbenützungsgebühr einerseits mit dem tatsächlich durch die Benützung des betreffenden Gebäudes entstehenden Kostenaufwand andererseits (vgl VwGH 94/17/0373).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Härteklausel; Missverhältnis; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1161.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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