TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/22 I422 2139321-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2139321-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zl. 1053890503 - 150277862 / BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer Verfolgung durch die IS in seinem Herkunftsort Mosul und einer Verfolgung durch die Miliz Asaeb al-Haq in Bagdad begründete.

2. Mit Bescheid vom 14.10.2016, Zl. 15-1053890503/150277862/BMI-BFA_STM_RD_TEAM_03 wies die belangte Behörde Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilten ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließen gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erklärten seine Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

3. Einer dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.06.2017, GZ: W268 2139321-1/7E insofern statt, dass sie die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abwies und den Bescheid betreffend Spruchpunkt II. und III. behob und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwies.

4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 18.10.2018 und am 12.12.2018 erneut niederschriftlich einvernommen.

5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 1053890503 - 150277862 / BMI-BFA_STM_AST_01 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), seine Abschiebung in den Irak für zulässig erachtet (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt V.).

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, dass er aufgrund seines in Österreich geführten westlichen Lebensstils von seiner Familie abgelehnt werde und er somit keine familiären Anknüpfungspunkte mehr im Irak habe. Sonstige soziale Kontakte seien nicht mehr vorhanden, da seine Freunde teilweise getötet oder geflohen seien oder vielfach kein Kontakt mehr bestünde. Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer ohne finanzielle Absicherung und gänzlich auf sich allein gestellt. Zudem seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu allgemein gehalten und würden sich diese nicht mit den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Des Weiteren habe es die Behörde im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung unterlassen, seine seit April 2018 bestehende Beziehung, seine ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, seine regelmäßigen Besuche im Fitnessstudio und seinen Arbeitsvorvertrag in die Interessensabwägung miteinzubeziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde 1991 in Mosul geboren und besuchte dort die zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule. Er unterstützte anschließend bis 2012 seinen Vater bei dessen Handelstätigkeiten wodurch er sich seinen Lebensunterhalt verdiente. Es kann nicht festgestellt werden, dass er anschließend von 2012 bis Mai 2014 als Zollbeamter arbeitete. Seine Mutter und seine Geschwister leben mittlerweile in einem Camp zwischen Mosul und Erbil. Dem Beschwerdeführer ist es möglich den Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Irak aufzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, ob und unter welchen Umständen der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Freunde im Irak, zu denen er in unregelmäßigen Abständen in Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr nach Mosul entgegen seinem Vorbringen - wonach er sowohl vom Staat Irak, als auch von der IS, sowie von schiitischen Milizen und von seiner eigenen Familie bzw. dem Stamm seiner Familie verfolgt und getötet werde - keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt.

1.2. Zum Aufenthalt in Österreich

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise nachweislich seit 18.03.2015 im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2016 wurde seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit versagt, festgestellt, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht bedroht wurde bzw. wird und sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf das unglaubhafte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Sie wies die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung bezüglich des Status des Asylberechtigten ab. Zugleich behob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der belangten Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Rückkehrentscheidung betreffend und verwies die Angelegenheit - mit Auftrag sich mit der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen - zu einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und befindet sich seit April 2018 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin in keinem gemeinsamen Haushalt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist vorhanden. Eine maßgebliche und tiefgreifende integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und kultureller Hinsicht liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit 01.07.2019 bis 31.12.2019 befristete Beschäftigungsbewilligung. Er ist seit 10.07.2019 in einem steirischen Imbiss als Servier- und Küchengehilfe beschäftigt. Seinen Lebensunterhalt in Österreich sichert sich der Beschwerdeführer durch den Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Der Beschwerdeführer stammt aus Mosul und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch erwerbsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ausschließen, liegen nicht vor.

Seinen Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer im September 2014 verlassen hat, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut und kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage im Irak, insbesondere in seinem Herkunftsort Mosul, eine einfache Unterkunft zu finden, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Zur Allgemeinen Lage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninewa, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din in Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie einer Enklave südlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird. Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum Bagdad ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht.

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga. Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten. Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil. Berücksichtigt man die jüngsten Berichte nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab.

Sicherheitslage und Entwicklung in Mosul

Mosul war im Juni 2014 vom sogenannten Islamischen Staat (IS) übernommen worden. Im Januar 2017 wurde Ost-Mosul zurückerobert, im Juli 2017 West-Mosul. Seitdem steht die ganze Stadt, den Quellen zufolge, unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte und Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Mosul und hier wiederum insbesondere die Altstadt ist stark zerstört und mit Blindgängern und Sprengfallen kontaminiert. Auch kommt es in der Provinz Ninawa immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Toten und Verletzten, wobei die Tendenz seit Anfang 2017 fallend ist. Die Sicherheitslage im Irak hat sich in den letzten Monaten generell als verhältnismäßig ruhig und stabil erwiesen.

Der Prozess der Rückkehr von Binnenvertriebenen - während des Krieges sind etwa 800.000 Menschen aus der Stadt geflohen - hat in geringem Umfang begonnen, wird aber u.a. durch die enormen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur massiv erschwert. Humanitäre Partner stellen Notfallnahrung, Wasser und lebenswichtige Güter zur Verfügung. Der Wiederaufbau der Stadt gestaltet sich als langwierig und schwierig. Die Versorgung mit fließendem Wasser (insbesondere in der Altstadt) und Strom weist trotz wesentlicher Verbesserungen in den vergangenen Monaten nach wie vor Lücken auf. Ein großes Problem stellt die Müllentsorgung dar. Humanitäre Partner stellen Notfallnahrung, Wasser und lebenswichtige Güter zur Verfügung. Mosul und Umgebung sind noch in größerem Umfang mit Blindgängern und Landminen aus dem Krieg kontaminiert; immer wieder kommt es zu Opfern infolge explodierender Kampfmittel. Dennoch merkt man, laut New York Times, dass die Stadt langsam wieder zur Normalität zurückkehrt. Bars und Geschäfte sind ebenso geöffnet wie die Universität. Der Zugang zu den essentiellen Waren des täglichen Lebens ist - wenn auch mit Engpässen und oft hochgradigen lokalen Unterschieden - laut einer von der NGO REACH bereits im Sommer 2017 durchgeführten Untersuchung im Wesentlichen gegeben. Die geprüften Waren waren durchaus weit verbreitet und verfügbar und auch auf den einzelnen Marktplätzen wurden nur begrenzte Engpässe festgestellt. Dennoch wirkte sich die anhaltende Krise - oft mit hochgradigen lokalen Unterschieden - auf das Angebot und den Marktzugang aus.

Einzelne Fälle von Übergriffe auf sunnitische Männer sind gegeben. Als Gründe für die Übergriffe werden Racheakte oder der Verdacht auf Verbindungen zum bzw. Mitgliedschaft beim IS genannt. Die Quellen sprechen von Entführungen, Mord und anderen Misshandlungen. Männer und ältere Buben aus Mosul würden von ihren Familien getrennt und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, um eventuelle Verbindungen zum oder Mitgliedschaft beim IS zu eruieren. Die Racheakte sind jedoch einer Quelle zufolge komplex und vielschichtig und können nicht nur auf die sunnitisch-schiitische Spaltung zurückgeführt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser sowie den vom Beschwerdeführern in diesen Verfahren vorgelegten Unterlagen, dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2016, Zl. 15-1053890503/150277862/BMI-BFA_STM_RD_TEAM_03, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.06.2017, GZ: W268 2139321-1/7E , in den bekämpften gegenständlichen Bescheid vom 24.01.2019, Zl. 1053890503 - 150277862 / BMI-BFA_STM_AST_01 und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak (Stand 20.11.2018), den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zum Thematik "Sicherheitslage, Wohnverhältnisse, Versorgung - Mossul" (Stand, 28.09.2018), "Sicherheitslage Mossul, Hammam al Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer" (Stand 23.04.2018) und "Sicherheitslage in Mossul, speziell für Kinder" (Stand 18.01.2019). Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS), einen Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (SVA) sowie das Strafregister der Republik Österreich.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in den Begründungen der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Personalausweises belegt.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. In seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund und erwerbsfähig sei. Er stehe weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente.

Dass der Beschwerdeführer 1991 in Mosul geboren wurde und er dort die zwölf Jahre lang die Grund- und Mittelschule besuchte, resultiert aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Der erkennende Richter wertet auch die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft, wonach er nach der Absolvierung seiner Schulausbildung seinen Vater bei dessen Handelstätigkeiten unterschützt habe. Daraus leitet sich auch die Feststellung ab, dass er sich dadurch seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Zoll konnten nicht verifiziert werden, zumal er bei der Erstbefragung angab, dass er Kassier gewesen sei und seine Tätigkeit als Zollbeamter erst im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde behauptete. Die diesbezüglich von ihm vorgelegten Unterlagen konnten mangels Vorlage der Originalurkunden keiner Echtheitsprüfung unterzogen werden. Wie bereits die belangte Behörde im Bescheid vom 14.10.2016 und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.06.2017 aufzeigten, war aufgrund von mangelnder Plausibilitäten und orthografischen Fehlern im Briefkopf des behördlichen Dokumentes an der Authentizität dieses Schreibens zu zweifeln. Gleichbleibend und glaubhaft waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verbleibs bzw. des Aufenthalts seiner Mutter und seiner Geschwister. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zuletzt im Oktober 2017 Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Zudem führte er auf die Frage, ob er bei Bedürfnis den Kontakt zu seiner Familie aufnehmen könne, aus: "Ja, aber ich will nicht."

Daraus resultiert die Feststellung, dass ihm die Kontaktaufnahme zu seinen Familienangehörigen im Irak möglich ist. Mangels vorliegender Beweismittel konnten zum Tod seines Vaters keine Feststellungen getroffen werden. Im Zuge seiner Einvernahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er noch unregelmäßige Kontakt zu Freunden im Irak habe.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr im Irak aufgrund seines Fluchtvorbringens keiner psychischen oder physischen Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt ist, ergibt sich aus der Umstand, dass bereits mit Bescheid vom 14.10.2016 sowie mit Erkenntnis vom 07.06.2017 schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt wurde, inwiefern seinem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen war und er somit in seinem Herkunftsstaat keinerlei Bedrohungen durch die IS oder schiitische Milizen ausgesetzt war bzw. ausgesetzt ist. Eine Gefährdung bzw. Verfolgung seiner Person durch den irakischen Staat ist im Falle seiner Rückkehr ebenfalls zu verneinen. Dies vor allem deshalb, weil er dieses Vorbringen erstmals nach dem ersten negativen Bescheid und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts behauptete. Betrachtet man seine Aussagen von der Erstbefragung - bei der er lediglich eine Verfolgung durch die IS geltend machte und er explizit bestätigte, dass er sonst keine Fluchtgründe habe - und auch seine Aussagen von der ersten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde - in der er explizit ausführte, dass er mit der Regierung keine Probleme habe, sondern lediglich mit der IS und der schiitischen Asaeb al Haq - legt dies den Verdacht nahe, dass sein dahingehendes Vorbringen lediglich einer Verhinderung seiner Rückkehr in den Irak dienen soll. Gleich verhält es sich mit seinem Vorbringen, wonach er aufgrund seines Lebensstiles in Österreich aus der Familie ausgeschlossen und eine Verfolgung seiner Familie befürchte. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht der Umstand, dieses Vorbringen erstmals im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Oktober 2018 vorgebracht wird, obwohl die betreffenden Fotos, die ihn in trinkend in einer Diskothek zeigen bereits Ende 2015 über Snapchat verteilt worden seien. Es spricht daher gegen dieses Vorbringen, dass er diesen Umstand in seiner Einvernahme vom 22.07.2016 und auch in seiner Beschwerde vom 02.11.2016 vollkommen unerwähnt lässt.

2.3. Zum Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, der ersten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu seiner privaten und familiären Situation in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde, seinen Ausführungen in der Beschwerde sowie der Einsichtnahme in das ZMR. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit April 2018 eine Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen N. A. T. führe. Sie begleitete ihn auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.10.2018. Dass Beschwerdeführer in Österreich über ein Privatleben verfügt, resultiert bereits zwangsläufig auf seinem rund viereinhalb Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich. Zudem verwies er in seinen Einvernahmen darauf, dass er bereits einen Deutschkurs bei der Caritas absolviert habe und er zwei weitere Kurse mache. Er dolmetsche ehrenamtlich für die Caritas und habe Flüchtlingen ehrenamtlich Schwimmunterricht gegeben. Des Weiteren besuche er regelmäßig ein Fitnessstudio. Dass der Beschwerdeführer für das Rote Kreuz gearbeitet habe, erwähnte er erstmals in seiner aktuellen Beschwerde. In Vorlage brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Caritas vom 19.07.2016 über die Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme, fünf private Unterstützungserklärungen sowie einen Arbeitsvorvertrag eines Hausbetreuungs- und Reinigungsunternehmens. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und seinen in Vorlage gebrachten Dokumente ließ sich noch keine maßgebliche und tiefgreifende integrative Verfestigung des Beschwerdeführers ableiten.

Aus dem vom Arbeitsmarktservice vorgelegten Bescheid vom 01.07.2019, mit dem Beschwerdeführer eine befristete Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und der Einsichtnahme in einen Auszug der SVA ist belegt, dass er seit 10.07.2019 in einem Imbiss als Servier- und Küchengehilfe tätig ist. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus dem Strafregister der Republik ersichtlich.

2.4. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zu seiner Rückkehrsituation - insbesondere, dass er als mobiler, anpassungs- und erwerbsfähiger Mann, der noch dazu arabisch spricht und mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, sich dort eine Zukunft aufbauen kann - ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Wie die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 14.10.2016, Zl. 15-1053890503/150277862/BMI-BFA_STM_RD_TEAM_03 und das Bundesverwaltungsgerichtmit in seinem Erkenntnis vom 07.06.2017, GZ: W268 2139321-1/7E festgestellt hatten, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Wie umseits bereits ausgeführt, ergab sich auch im gegenständlichen Verfahren kein Vorliegen einer Gefährdung bzw. eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Irak. Es ergaben sich aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde keine Anzeichen einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren resultieren die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aus Mosul stammt, er dort aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise auch in Mosul gelebt hat. Es steht dem Beschwerdeführer frei, zu seinen sich im Irak befindlichen Verwandten, allen voran seiner Mutter und seinen Geschwistern, erneut einen Kontakt aufzubauen. Selbst wenn der Beschwerdeführer dort nunmehr über keine direkten familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt oder er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr aufbauen möchte, ist ihm aufgrund seiner Volljährigkeit, dem Umstand, dass er gesund und erwerbsfähig ist und er eine mehrjährige Berufserfahrung aufweist, die Teilnahme am Erwerbsleben sowie die Sicherung seiner Existenz und seiner Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr gewährleistet.

Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe hat, ergibt sich aus der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (http://www.voluntaryreturn.at/de/).

2.5. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Von den Asylbehörden ist zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (Hinweis E vom 15.09.2010, 2008/23/0334, mwN). Auch das BVwG hatte daher seiner Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (VwGH 22.10.2003, 2000/20/0355; 23.09.2014, Ra 2014/01/0006).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 18.10.2018 verzichtete der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsland explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Beschwerdeausführung verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zur Lage im Irak, ohne jedoch dem Inhalt und den Quellen des dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten substantiiert entgegenzutreten. Insgesamt betrachtet kann dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, allerdings nichts entscheidungsrelevantes abgewonnen werden, da einerseits die behauptete Verfolgung, wie umseits bereits dargestellt, als nicht glaubhaft erachtet wurde. Andererseits hat sich die belangte Behörde mit der Berücksichtigung von Anfragebeantwortungen zur gegenwärtigen Situation in Mosul und der Situation von Rückkehrern nach Mosul mit der dortigen Lage auseinandergesetzt.

Der erkennende Richter verkennt nicht, dass die Situation im Irak in weiten Teilen nach wie vor kritisch ist und sich Mosul erst am Beginn eines langjährigen Wiederaufbaus befindet. Allerdings ergibt sich auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak und im speziellen nach Mosul zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer im Irak keine asylrelevante Verfolgung.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär ist. Allerdings entspannen sich die allgemeine und die Sicherheitslage zusehends. Ebenso wird die Lage in Mosul als stabil angesehen, was sich vor allem auch durch den beginnenden Wiederaufbau der Stadt ausdrückt.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in Mosul abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der gesund und im erwerbsfähigen Alter ist. Bei seiner Ausreise im Jahr 2014 war er etwa 23 Jahre alt. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf, arbeitete unter anderem im väterlichen Unternehmen mit und konnte sich dadurch über mehrere Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt decken. Auch unter dem Aspekt, dass er in Österreich Arbeitserfahrungen sammeln konnte, ist davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr wiederum im irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner Geschwister.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060, jeweils mwN). Es ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN; vgl auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-0219; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 09.09.2010, 2006/20/0176).

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 18.03.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 24.01.2019 zwar eine gewisse Dauer, welche auch auf Verzögerungen zurückgehen. Wesentliche Verzögerungen ergaben sich hierbei jedoch aus der Komplexität des Falls, welche weder dem Beschwerdeführer, noch der belangten Behörde zuzurechnen waren.

Im gegenständlichen Fall dauerte der Aufenthalt - gerechnet vom Tag der Antragstellung bis zum Tag der Entscheidung durch die belangte Behörde - rund vier Jahre. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher kann auch ein deutlich längerer Aufenthalt nicht automatisch dazu führen, eine Rückkehrentscheidung zu verunmöglichen (vgl. dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht für erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Ein Aufenthalt von nunmehr vier Jahren stellt zwar eine durchaus eine gewisse Zeitspanne, aber noch keinen derart langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Im vorliegenden Fall liegen trotz dieser Aufenthaltsdauer keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, bzw. der der Dauer seines Aufenthaltes entsprechen würde, vor (VfGH 03.11.2010, B 950/10).

Der seit 15.03.2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Seine mit einer österreichischen Staatsangehörigen geführte Beziehung weist keine derartige Intensität auf, dass ihr per se eine Schutzwürdigkeit im Sinne des Art. 8 zuzuerkennen gewesen wäre. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass dies Beziehung seit April 2018 - sohin erst seit rund einem Jahr - geführt wird. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde bislang noch nicht begründet. Auch wird der Umstand nicht außer Acht gelassen wird, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, indem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Hinzu kommt noch, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Einvernahmen, aber auch in seiner Beschwerde äußerst kurz, vage und detailarm auf das Bestehen dieser Beziehung eingeht. Andererseits spiegelt sich die nicht tiefgreifende Intensität der Beziehung auch darin wider, dass seitens seiner Lebensgefährtin keinerlei Unterstützung - zB Antrag auf Einvernahme seiner Freundin als Zeugin oder schriftlich in Form eines Motivationsschreibens oder einer Unterstützungserklärung - zu erkennen war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über private Beziehungen verfügt, ergibt sich bereits aus der Aufenthaltsdauer von mehr als vier Jahren. Allerdings stellen sich diese privaten Beziehungen auch nicht als überdurchschnittlich und maßgeblich heraus. Er hat sehr wohl einige Freundschaften geknüpft, die mittels den vorgelegten privaten fünf Unterstützungserklärungen bestätigt werden. Ebenso sind auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht hervorgekommen. Die Absolvierung von Deutschkursen und sein ehrenamtliches Engagement als Dolmetscher und Schwimmtrainer bei der Caritas waren genauso wie sein Besuch des Fitnesszentrums grundsätzlich positiv und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings kann dahingehend im Hinblick seines rund vier Jahre andauernden Aufenthalts nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Hinsichtlich der Gewichtung der vorgelegten Einstellungszusage wird auf Judikatur des VwGH verwiesen (VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Auch die im Juli 2019 begonnene Tätigkeit, welche einen Ansatz einer beruflichen Integration darzustellen vermag, kann nicht ausreichen, um eine über Ansätze hinausgehende berufliche Integration des Beschwerdeführers festzustellen. Es darf dahingehend auch nicht verkannt werden, dass es sich hierbei um eine befristet erteilte Beschäftigungsbewilligung im Rahmen eines Branchenkontingents handelt. Nach Auslaufen der Befristung wird der Beschwerdeführer sich erneut um eine Beschäftigung bemühen müssen, weshalb nicht von seiner Selbsterhaltungsfähig gesprochen werden kann, sodass auch aus diesem Grund die erst vor kurzem begonnene Tätigkeit keine maßgebliche berufliche Integration zu belegen vermag. Ungeachtet dessen darf auch nicht verkannt werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner beruflichen Tätigkeit nach wie vor in der Betreuung der Grundversorgung befindet. Allfällige sonstige Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann im gegenständlichen Fall somit nicht ausgegangen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein son

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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