TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/24 I413 2215226-1

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Entscheidungsdatum

24.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
StGB §229
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2215226-1/21E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch: Mag Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD Wien, Außenstelle Wien, vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 07.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er habe vor ca. zwei Jahren mit anderen Studenten gegen die Moslembrüderschaft in Ägypten demonstriert und sei von Anhängern der Moslembrüderschaft angegriffen worden. Er sei ca. sechs Monate im Koma im Spital gelegen und anschließend habe sein Vater ihm einen Job in Italien verschafft.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafrechtssachen XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 229 Abs 1 StGB, § 134 Abs 1 1. Fall StGB zu einer bedingt auf die Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.

3. Am 27.04.2017 heiratete der Beschwerdeführer die slowakische Staatsangehörige XXXX in Wien.

4. Am 12.04.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei gab er an, er hätte Probleme mit den Behörden in Ägypten gehabt, weil er auf Demonstrationen war und in Zivil gekleidete Polizisten ihn geschlagen hätten. Sei Vater sei früher bei den Moslembrüdern gewesen und deshalb sei früher oft die Polizei bei ihnen gewesen. Es habe oft seinen Vater gefragt, warum er Mitglied sei. Es wäre besser, niemanden zu unterstützen. Dann sei er in Alexandria gewesen und habe dort studiert. Da habe er gemerkt, dass die Moslembrüder unterdrückt würden und er habe darüber im Internet geschrieben und sei dann gesucht worden.

5. Mit Ladung vom 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 04.07.2018 geladen. Diese Ladung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 25.05.2018 zugestellt. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.

6. Mit Ladung vom 10.07.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 28.08.2018 geladen. Diese Ladung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 13.07.2018 zugestellt. Mit weiterer Ladung vom 10.07.2018 wurde XXXX als Zeugin für 28.08.2018 geladen. Diese Ladung wurde ihr RSa durch Hinterlegung am 16.06.2018 zugestellt und nicht behoben. Weder der Beschwerdeführer noch XXXX leisteten der Ladung Folge. Der Beschwerdeführer erklärte mit E-Mail vom 26.08.2018 Zahnschmerzen zu haben und den Termin absagen zu müssen.

7. Am 30.07.2018 gab Rechtsanwalt Mag. XXXXdie Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Beschwerdeführer bekannt.

8. Ladung vom 03.08.2018 wurde XXXX nochmals unter anderer Adresse als Zeugin für 28.08.2018 geladen. Diese RSa versandte Ladung erwies sich als unzustellbar.

9. Mit Ladungsbescheid vom 10.09.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 01.10.2018 geladen und für den Fall des Nichterscheinens seine zwangsweise Vorführung angedroht. Dieser Ladungsbescheid wurde ihm RSa durch Hinterlegung am 12.09.2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge.

10. Mit Vollstreckungsverfügung am 08.10.2018 verfügte die belangte Behörde die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers. Zugleich erging ein Erhebungsersuchen, welches vom Stadtpolizeikommando Josefstadt am 19.10.2018 dahingehend beantwortet wurde, dass sich der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nur sporadisch aufhalte und nicht in der Wohnung angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer schaue nur zu unbestimmten Zeiten und nicht regelmäßig an dieser Andresse vorbei. Ab und zu übernachte er auch mit seiner Freundin oder Frau in der Wohnung.

11. Mit persönlich am 13.11.2018 dem Beschwerdeführer übergebener Ladung wurde dieser für 14.11.2018 zur Einvernahme im Asylverfahren geladen.

12. Am 14.11.2018 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. In dieser Einvernahme gab er u.a. zu Protokoll, dass er im Zeitraum 2011 und 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe und auf Facebook gepostet habe. Er habe seinen Militärdienst nicht geleistet und würde deswegen im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten Probleme erhalten. Er müsse deswegen eine Bestrafung befürchten. Außerdem müsse er eine Bestrafung befürchten, weil seine Angehörigen Mitglieder der Moslembruderschaft seien, vor allem sein Vater. Sein Vater lebe noch in Ägypten. 2011/2012 habe man Kinder von Anhängern gesucht, weswegen sein Bruder nach Katar ausgewandert sei. Er sei nicht aus Ägypten ausgereist um Asyl zu beantragten, weil er ein Visum gehabt habe. Als er dann seine jetzige Frau kennen gelernt habe, sei er nach Österreich gekommen, wo das Visum abgelaufen sei. Er habe gehört, dass man Asyl beantragen könne. Das Hauptproblem in Ägypten sei während der Revolution gewesen, weil er an Demonstrationen teilgenommenen habe. Das Problem sei nicht die Polizei gewesen, sondern Schlägertruppen, die seiner Meinung nach Angehörige des Militärs oder der Polizei gewesen seien. Es seien auch Studenten zu Tode gekommen. Er selbst sei einmal mit Schlagstöcken geschlagen worden und ins Spital gekommen. Bei den Demonstrationen sei er auf Seiten der Muslimbrüderschaft gestanden. Das sei 2012 gewesen. Auch auf Facebook habe er Kritik geübt. Die Väter der Freunde seien auch Anhänger der Muslimbrüder gewesen. Er habe erfahren, dass die Polizei Söhne von Anhängern der Muslimbrüder suchen würde. Er sei dann zu Verwandten gezogen, habe per Fernstudium weiterstudiert und sei arbeiten gegangen. Er habe bereits 2013/2014 auswandern wollen, aber erst 2015 sei es gelungen.

13. Mit Schriftsatz vom 10.01.2019 übermittelte der wieder einschreitende Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einen Meldezettel von XXXX und einen Lohnzettel mit dem Vorbringen, dass deren Arbeitstätigkeit auch die Bestreitung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers garantiere.

14. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.).

16. Gegen diesen dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 28.01.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.02.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am 22.02.2019), mit welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden, die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt wird, und weiters beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen in eventu der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten Folge zu geben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers und Aufnahme der beantragten Beweise anzuberaumen.

17. Mit Schreiben vom 25.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwere dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

18. Am 02.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde und das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Die zur mündlichen Verhandlung ebenfalls geladene XXXXleistete der Ladung keine Folge, sondern entschuldigte sich mit E-Mail vom 23.04.2019, da sie sich im verlängerten Mutterschaftsurlaub befinde und der Gesundheitszustand ihrer Tochter ihre Ganztagsbetreuung erfordere. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis sofort mündlich verkündet.

19. Am 16.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer, XXXX, ist verheiratet, kinderlos, Staatsangehöriger von Ägypten, stammt aus Beheira und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitische Richtung. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Ägypten nach Italien ein und gelangte illegal nach Österreich. Er hält sich seit mindestens 07.09.2016 im Bundesgebiet in Österreich auf.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ägypten. Seine Ehefrau XXXX lebt in der XXXX. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besucht in Ägypten zwölf Jahre die Schule und weitere drei Jahre eine Fachschule für Tourismus. Er erwarb Erfahrungen als Restaurant-, Hotel- und Casinoangestellter. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ägypten hat er eine Chance auch hin künftig im ägyptischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf die Probezeit von drei Jahren nachgelassene Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte sich die Geldbörse des XXXX, welche er in der U-Bahn gefunden hat, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und anlässlich dieser Tat Urkunden und zwar Kundenkarten der Unternehmen Billa, DM und Bipa von XXXX, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Geschäftsbeziehung gebraucht werden. Als mildernd wertete das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Der Beschwerdeführer lebte zunächst in Österreich ohne einer Beschäftigung nach zu gehen. Seit 14.01.2019 ist er bei XXXX-GesmbH als Ladner im Einzelhandel angestellt. Er bringt einen Bruttolohn von EUR 1.127,02 (brutto) ins Verdienen. Der Beschwerdeführer lebt in einer Mietwohnung gemeinsam mit einem Ägypter, welcher den Beschwerdeführer eine monatliche Miete bezahlt. Bei der Wohnung handelt es sich um eine Zweizimmer Wohnung. der Beschwerdeführer ist seit 06.07.2017 unter der Adresse XXXX durchgehend gemeldet.

Am 27.04.2017 schlossen der Beschwerdeführer XXXX die Ehe ohne jedoch einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen. XXXX hatte im Zeitraum vom 05.07.2017 bis 11.04.2019 unter der Adresse XXXX, einen Nebenwohnsitz und unter der Adresse XXXX vom 15.10.2015 bis 23.10.2018 einen Hauptwohnsitz. Vom 23.10.2018 bis 11.04.2019 war XXXX unter der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 11.04.2019 weist XXXX in Österreich keine aufrechte Meldeadresse mehr auf. XXXX lebt seit 26.10.2018 in der XXXX, in XXXX. Sie geht weder in Österreich einer Beschäftigung nach, noch wohnt sie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit XXXX je eine umfassende Lebensgemeinschaft eingegangen wäre oder gegenwärtig praktiziert.

Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkurse besucht, jedoch spricht er gut deutsch. Er hat in Österreich Freundschaften geschlossen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Freundschaften über oberflächliche Bekanntschaften hinausgehen. Der Beschwerdeführer spielt jeden Sonntag Fußball und geht vier Mal in der Woche in das Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgebliche Integration in sozialer, beruflicher oder kultureller Hinsicht in Österreich.

1.2. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass von der Moslembruderschaft in Ägypten verfolgt wird oder, dass er in Ägypten wegen seiner Sympathien für die Moslembruderschaft verfolgt werden würde. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Moslembruderschaft angehört oder innerlich für diese eingestellt ist. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Moslembruderschaft im Internet verteidigt hat oder diese sonstwie materiell oder immateriell unterstützt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus ernstlicher Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen, aus Gründen der Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Religion verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr nach Ägypten wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe, oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden.

Der Beschwerdeführer hat Ägypten ausschließlich aus andern, und zwar aus wirtschaftlichen Gründen, verlassen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident El-Sisi ist geprägt durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik, die - dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und im übergeordneten Interesse der Stabilität - für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt. Die Menschen-rechtslage ist vor diesem Hintergrund insgesamt und im Hinblick auf nahezu alle asylrelevanten Tatsachen kritisch. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt. Die Repression richtet sich nicht allein gegen mutmaßliche Angehörige der verbotenen Muslimbruderschaft, sondern gegen sämtliche unabhängige zivilgesellschaftliche Akteure.

Die Unabhängigkeit der Justiz ist, vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung, erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik. Die Todesstrafe wird zunehmend verhängt und vollstreckt.

Die Religionsfreiheit ist zugunsten der muslimischen Staatsreligion eingeschränkt. Aber auch das koptische Christentum (10 % der Bevölkerung) genießt staatlichen Schutz. Religiöse Minderheiten erfahren auch von Seiten nichtstaatlicher Akteure Diskriminierungen. Insbesondere der Glaubenswechsel weg vom Islam kann zu gravierenden Einschränkungen und sozialer Ächtung führen. Frauen sind geschlechtsspezifischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung bleibt verbreitet. Homosexuellen droht die Gefahr der Strafverfolgung. Die Lage von ausländischen Flüchtlingen in Ägypten ist überwiegend prekär.

Ägypten zählt zu den hochindustrialisierten Staaten Afrikas. Die wirtschaftliche Situation junger Ägypter, insbesondere junger Akademiker, ist in Ägypten durch hohe Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit von ihren Eltern bzw Familien geprägt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde festgestellt durch Einsicht in die vorgelegte Beschwerde sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die dort einliegenden Niederschriften der Ersteinvernahme vom 08.09.2016, der Einvernahme vom 12.04.2018, der weiteren Einvernahme vom 14.11.2018 sowie in die dort einliegenden Urkunden, durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019, durch Einsicht in das Länderinformationsblatt und durch Einsicht in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 vorgelegten Urkunden. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 12.04.2018 und vom 14.11.2018 sowie durch seine glaubhaften Aussagen) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019. Aufgrund der Vorlage seiner identitätsbezeugenden Dokumente steht seine Identität fest. Aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers unter anderem auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 steht fest, dass der Beschwerdeführer legal mit Visum nach Italien eingereist ist und sich seit spätestens 07.09.2016, dem Tag seiner Asylantragstellung, in Österreich aufhält. Dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019.

Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dessen glaubhaften Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019, welche seine Angaben vor der belangten Behörde am14.11.2018 bestätigen. Ebenso basieren die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung und zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Ägypten auf dessen glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 sowie im Rahmen der belangten Behörde vom 14.11.2018.

Dass die Familie des Beschwerdeführers in Ägypten lebt, basiert ebenfalls auf dessen glaubhafter Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2019. Aus dieser Aussage geht auch hervor, dass ein Cousin in Österreich lebt, jedoch der Beschwerdeführer zu diesem keinen Kontakt pflegt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers basieren auf dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX sowie aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszuges.

Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 sowie auf der vorgelegten Urkunde. /A. Danach ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit kurzem, und zwar seit 14.01.2019 beim XXXX GesmbH als Ladner beschäftigt ist. Zuvor lebte der Beschwerdeführer von Ersparnissen und ging keiner Beschäftigung nach. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 Seite 16).

Die Feststellungen zur Eheschließung mit XXXX ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde vom 27.04.2017. Dass XXXX und der Beschwerdeführer jedoch keinen gemeinsamen Haushalt geführt haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass XXXX auch nach der Eheschließung unter einer anderen Adresse Hauptwohnsitz gemeldet blieb, was aus dem Auszug des zentralen Melderegisters erwiesen ist. Erst am 23.10.2018 meldete XXXX unter derselben Adresse wie der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz an. Dieser Hauptwohnsitz ist seit 11.04.2019 abgemeldet. Laut eigener Aussage lebt XXXX jedoch bereits seit 26.10.2018 in der XXXX. Dass XXXX in Österreich seitdem keine aufrechte Meldeadresse mehr hat, ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass XXXX bereits seit 26.10.2018 in der XXXX und zwar in XXXX wohnhaft ist, teilte diese Gruppeninspektor XXXX von der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der Übergabe der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 02.05.2019 am 10.04.2019 mit.

Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer und XXXX nie eine umfassende Lebensgemeinschaft gebildet hatten, sondern lediglich zum Schein miteinander verheiratet waren. Eine umfassende Lebensgemeinschaft umfasst ua auch einen gemeinsamen Wohnsitz, wobei ein solcher nicht bloß deshalb angenommen werden kann, wenn formell die Eheleute in einer gemeinsamen Wohnung gemeldet sind, sondern ein tatsächliches gemeinsames Zusammenleben erforderlich ist, das so gestaltet ist, dass die Partner alle wesentlichen materiellen und immateriellen Aspekte eines Zusammenlebens teilen. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Aufgrund der Feststellungen ergeht auch unmissverständlich hervor, dass XXXX in Österreich nicht einen unionsrechtlichen Aufenthalt geltend macht, weil sie auch in Österreich nicht einer Arbeit nachgeht und auch nicht in Österreich lebt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht, basiert auf der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 erhaltenen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft angegeben, bereits in Ägypten Deutsch gelernt zu haben, was aufgrund seiner Sprachkenntnisse für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend ist. Dass der Beschwerdeführer tiefergehende Freundschaften in Österreich pflegt, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht feststellen. Der Beschwerdeführer gab an, Personen in Österreich zu kennen, wobei eine Person explizit genannt wird, die ägyptischer Herkunft ist und in Österreich lebt. Mit diesen Bekannten verbringt der Beschwerdeführer Freizeitvergnügen, wie zum Beispiel Fußballspielen oder das Besuchen eines Fitnessclubs. Dass hieraus eine tiefergehende private Freundschaft resultiert, kann nicht festgestellt werden. Auch arbeitete der Beschwerdeführer über die Mehrheit des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht, weshalb seine nunmehrige erst wenige Monate andauernde Beschäftigung nicht auf eine nachhaltige berufliche Integration in Österreich hindeutet, ebensowenig konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 besondere soziale oder kulturelle Kontakte bzw Interessen in Österreich geltend machen, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine maßgeblich berufliche, soziale oder kulturelle Integration in Österreich verfügt.

2.2. Zu dem geltend gemachten Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass er durch Demonstrationen gegen die Moslembruderschaft von dieser verletzt worden sei und nunmehr von dieser verfolgt werde (Protokoll vom 08.09.2016). Dieses Vorbringen ändert der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, indem er am 12.04.2018 angab, er habe wegen Demonstrationen mit Behörden Probleme gehabt und Personen des Staates hätten "sie" auf Demonstrationen geschlagen. Weiters gibt er dort an, dass sein Vater früher Muslimbruder gewesen sein und der Beschwerdeführer dann in Alexandria, als er studiert habe, gemerkt habe, dass Muslimbrüder unterdrückt würden und er sich deshalb mit diesen gleichsam solidarisiert habe. In der Einvernahme vom 14.11.2018 gibt der Beschwerdeführer dann zu Protokoll, dass er bei Demonstrationen auf Seiten der Muslimbrüderschaft gestanden sei. Väter seiner Freunde seien auch Anhänger der Muslimbrüder gewesen und auch sein Vater, der ebenfalls auf einer Liste von Muslimbrüdern gestanden sei. Nunmehr, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019, bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater gehöre der Moslembruderschaft an und er sehe, dass diese richtig sei. Er sei innerlich für die Moslembruderschaft.

Diese Aussagen zeigen einen bemerkenswerten Wandel im Vorbringen. Zunächst gibt der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, gegen die Muslimbrüderschaft gewesen zu sein und von dieser verfolgt zu werden. Nunmehr will der Beschwerdeführer selbst Muslimbruder sein bzw innerlich zumindest auf Seiten der Muslimbrüderschaft zu stehen (und von der Staatsgewalt verfolgt zu werden). Damit geht der Beschwerdeführer im Kern von einer gänzlich anderen Verfolgung aus, da es ein Unterschied ist, ob, man verfolgt wird, weil man in Ägypten gegen die Muslimbrüderschaft ist oder ob man verfolgt wird, weil man in Ägypten für die Muslimbrüderschaft sei. Es ist nicht vorstellbar, zu gleichzeitig für und gegen die Muslimbrüderschaft zu sein. Allein schon aufgrund dieses inneren Widerspruchs ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Zudem vermag der Beschwerdeführer auch nicht einen konkreten, mit seiner Ausreise zusammenhängenden Grund bzw Anlassfall anzugeben, warum er Ägypten schließlich verlassen hätte. Der von ihm geschilderte Vorfall im Rahmen einer Demonstration ist nämlich nicht der von ihm geschilderte Grund der Ausreise, da er diese nach seinen Aussagen 2012 stattfand und seine Ausreise Jahre später erfolgte. Selbst wenn eine solche Verfolgung 2012 stattgefunden haben sollte - was aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist - ist diese nicht der aktuelle Grund dafür, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte.

Ebensowenig ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitssituation nicht eher Ägypten verlassen konnte. Auch hier gibt es bemerkenswerte Abweichungen in seinem Vorbringen. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung explizit angibt, sechs Monate im Koma gelegen zu sein, wird diese Schilderung im weiteren nicht einmal ansatzweise aufrechterhalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2019 gibt er an, dass er außerhalb von Alexandria in einem Dorf gelebt habe, und zwar in der Villa seines Onkels, wo er rund ein Jahr zugebracht habe. Von einem Komazustand ist nicht die Rede, im Gegenteil, in dieser Zeit gibt der Beschwerdeführer an, an einer Privatuniversität studiert zu haben. Auch wenn die Erstbefragung nicht dazu da ist, Details über die Fluchtgründe zu erfragen, ist es doch bemerkenswert, wenn der Beschwerdeführer dort angibt, sechs Monate im Koma gelegen zu sein, und in weiterer Folge dieses Vorbringen in keiner Weise wiederholt oder detailliert darlegt. Daher ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb sein Vater, der nach seinen Aussagen Muslimbruder ist, Ägypten nicht verlassen hat, hingegen sein Bruder und er sehr wohl. Es wäre angesichts der geschilderten Verfolgungslage anzunehmen, dass primär der Vater als Muslimbruder Probleme mit der Staatsgewalt hätte, zumal dieser nach den Schilderungen seines Sohnes, des Beschwerdeführers, eben als Muslimbruder in Listen aufscheine und daher - wie sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten ableiten lässt - mit gravierenden Repressionen zu rechnen hätte. Dadurch, dass sein Vater aber nach den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten leben kann, erweist sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft.

Aufgrund der grundlegenden Widersprüche, welche nicht unmaßgebliche Details des Fluchtgeschehens bzw Fluchtvorbringens betreffen, sondern die Fluchtgeschichte als solche, ist das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft anzusehen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Mangels einer glaubhaften Verfolgung des Beschwerdeführers in Ägypten und mangels anderer Gründe besteht auch kein Zweifel für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten weder der Gefahr der Folter, noch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, noch dass ihm die Gefahr der Todesstrafe droht. Aufgrund des Länderinformationsblattes für Ägypten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in einen zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt involviert werden könnte, weil sich Ägypten in keinem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt aktuell befindet. Es ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er in einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geraten könnte, weil jene Teile in Ägypten, in denen es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, insbesondere der Sinai, nicht die Gegenden sind, aus denen der Beschwerdeführer stammt oder in denen sich der Beschwerdeführer gewöhnlich aufhält. Für Alexandria bzw sein Heimatdorf ergeben sich keine Hinweise darauf, dass bewaffnete Auseinandersetzungen zu befürchten wären, sodass seine körperliche Integrität durch solche Konflikte nicht beeinträchtigt werden wird.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit seinen Aussagen auch vor der belangten Behörde und der sich aus dem Länderinformationsblatt abzuleitenden problematischen wirtschaftlichen Situation für junge, gut ausgebildete Ägypter im Herkunftsstaat, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus anderen Gründen, insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 02.05.2017 idF 16.04.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Algerien ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.05.2017): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 02.05.2017

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AI - Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017

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DBK - Deutsche Botschaft Kairo (06.2016): Medizinische Hinweise - Kairo,

http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 26.04.2017

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DS - Der Standard (2.4.2018): Offiziell: Ägyptens Präsident al-Sisi klar wiedergewählt,

https://derstandard.at/2000077191005/Offiziell-Aegyptens-Praesident-al-Sisi-klar-wiedergewaehlt, Zugriff 16.4.2018

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 substantiiert entgegen.

Soweit die Beschwerde anführt, dass aus - nicht näher bezeichneten - Anfragebeantwortungen hervorgehe, dass Anhänger der Muslimbruderschaft entsprechenden Gefahren und Widrigkeiten ausgesetzt wären, ist festzuhalten, dass dies nicht in Abrede gestellt wird (und auch nicht von der belangten Behörde in Abrede gestellt wurde). Für den gegenständlichen Fall ist jedoch dieser Umstand irrelevant, da - wie oben ausgeführt - keine Anhängerschaft zur Muslimbruderschaft glaubhaft gemacht werden konnte und sich daher aus der getroffenen Feststellung bezüglich Repressionen gegen Anhänger der Muslimbruderschaft keine Änderungen in der Gesamtwürdigung in Bezug auf den Beschwerdeführer und seiner spezifischen Situation ergeben.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich auch keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK in Ägypten glaubhaft machen. Insbesondere besteht keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung für eine etwaige Anhängerschaft der Muslimbruderschaft seitens des Beschwerdeführers, weil - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - es gänzlich unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer mit der Muslimbruderschaft sympathisiert oder ein Mitglied dieser Muslimbruderschaft ist, wo er zugleich von der Muslimbrüderschaft verfolgt worden sei. Dies gilt auch für die behauptete, jedoch nicht glaubhaft Mitgliedschaft des Vaters in der Muslimbruderschaft. Daher kommt den sich auch aus den Länderfeststellungen betreffend Ägypten ergebenden, tatsächlich bestehenden staatlichen Repression in Bezug auf Personen, die den Muslimbrüdern angehören, keine Relevanz zu, weil der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dieser Gruppe angehört bzw dieser aufgrund seiner Sympathien, seiner inneren Einstellung oder seiner Verbindung zu dieser Gruppe aufgrund der Mitgliedschaft eines Familienmitgliedes zugerechnet werden kann.

Mangels eines glaubhaft gemachten Fluchtgrundes - wirtschaftliche Gründe sind keine solchen - war daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Es sind die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc) und die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl in diesem Sinn zB VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002, 17.09.2008, 2008/22/0380 mwN). Exzeptionelle Umstände können zB vorliegen, wenn der Asylwerber aufgrund der Zerstörung seines Hauses keine Wohnmöglichkeit und seine Frau zudem gerade entbunden hat (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/01/0554).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.

Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Der bloße Auslandsaufenthalt eines Ägypters wird von den ägyptischen Behörden in keiner Weise bestraft oder einer anderen Sanktion unterzogen. der Beschwerdeführer ist auch keiner Repression, Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt, weil er nicht der Muslimbruderschaft angehört. Er machte auch keinen anderen Grund geltend, weshalb er in Ägypten verfolgt werden sollte. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was in Ägypten aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Ägypten leben können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Es liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür da, dass angenommen werden könnte, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr laufen, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Ägypten erleiden zu müssen. Auch fehlt es an einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Folge willkürlicher Gewalt in Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Ägypten, weil Ägypten nicht in einem internationalen Konflikt steht und innerstaatliche Konflikte in Ägypten Gebiete betreffen, aus denen der Beschwerdeführer nicht stammt und wo auch nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren wird. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden in Ägypten selbst gehabt zu haben - er teilt nur mit, dass er mit Schlägertrupps Probleme gehabt hätte - und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Beschwerdeführers oder seiner Inhaftierung im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Es ist so, dass in Ägypten die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für Ägypten möglichen Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten alleine durch seine Anwesenheit in Ägypten tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Ägypten und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt in Ägypten betroffen wäre.

Dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht sein weiteres Fortkommen finden könnte, ist in diesen Zusammenhand ebenfalls nicht zu erwarten. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine gute Schuldbildung auf und hat studiert. Es sollte dem Beschwerdeführer - wenn anfangs auch nur mit Hilfe seiner Eltern - möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine Eltern leben nach wie vor in Ägypten, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und auch jegliches Vorbringen hierzu.

Dass der Beschwerdeführer einen ernsthaften Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Ägypten Gefahr laufen könnte, ist nicht ernstlich anzunehmen. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die in Ägypten allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Ägypten einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, vor. Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine solche Gefährdungslage das gleichsam jeder, der dort hin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Dem Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten keine Gründe, die es nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass das beantragte Einholen eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war, weil das Länderinformationsblatt für Ägypten ausreichende und aktuelle Daten liefert, um die Situation in Ägypten im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu klären. Anzumerken sei noch in diesem Zusammenhand, dass eine bloße Beantragung eines solchen Beweismittels nicht das Bundesverwaltungsgericht dazu zwingt, auch einem solchen Antrag stattzugeben, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde dieser Antrag ohne jegliches substantiiertes Vorbringen gestellt wird und auch kein konkretes beweiserhebliches Vorbringen erstattet wurde. Daher war diesem Hintergrund auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen.

Wenn in der Beschwerde noch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer konkret angeführt habe, er würde wegen Demonstrationen und Präsenzdienst gesucht werden und es liege offenkundig ein Haftbefehl gegen ihn vor, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen offenkundig ein Textbaustein aus einer anderen Beschwerde darstellt, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt von einem Präsenzdienst bzw von einem Haftbefehl gesprochen hat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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