TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/7 W122 2195480-1

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Veröffentlicht am 07.08.2019
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Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VGW-DRG §22
VGW-DRG §22a
VGW-DRG §9 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2195480-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. Albert SLAMANIG und Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Julia ECKER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.04.2018, Zl. VGW-DB-1031/2017-4, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

"Der Antrag vom 18.10.2017 auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten, welche XXXX zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung sowie auf Nachzahlung der Bezüge wird für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 abgewiesen und für den Zeitraum zuvor zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 18.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Schulzeiten, welche der Beschwerdeführer zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung sowie Nachzahlung der Bezüge.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, er stünde seit XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis zum Land Wien. Bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtages seien jene Schulzeiten, die er zwischen dem 15. und dem 18. Lebensjahr zurückgelegt hätte, nicht berücksichtigt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer begründend die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes an. Dem folgend und auch aufgrund des zum Zeitpunkt seiner Antragstellung aufrechten Verjährungsverzichts wären die ihn begünstigenden Bestimmungen bis zu einer rechtskräftigen Erledigung seines Antrages weiterhin anzuwenden. Er ersuchte, seinem Antrag Folge zu geben und die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe rückwirkend ab XXXX neu festzulegen und ihm seine Bezüge nachzubezahlen.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 13.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1, § 9, § 22 Z. 4 bis 7 und § 22a VGW-DRG abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, des Sachverhaltes und der Rechtslage wurde im Wesentlichen begründend angeführt, dass gegenständlich nicht die im Zuge einer Altersdiskriminierung in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994 sowie Besoldungsordnung 1994, welche die Anrechnung von Vordienstzeiten, einschlägig sind. Gemäß § 9 Z. 2 VGW-DRG werden die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe eins eingereiht und ihr Besoldungsdienstalter mit null Jahren festgesetzt. Die Vorrückung erfolge nach vier Jahren. Eine Anrechnung von Schul-bzw. Ausbildungszeiten als Vordienstzeiten wäre nicht vorgesehen. Der Landesgesetzgeber differenziere lediglich zwischen ehemaligen Mitgliedern des unabhängigen Verwaltungssenats Wien und Bediensteten sonstiger Art. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenats Wien gewesen und die Überleitungsbestimmungen wären auf ihn nicht anwendbar. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten wäre für ihn nicht vorgesehen. Weiters führt die belangte Behörde verfassungsrechtliche Erwägungen wie insbesondere den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für das Dienst- und Besoldungsrecht an. Etwaige besoldungsrechtliche Ansprüche aus der Vertragsbedienstetenzeit wären mit Klage gegen die Stadt Wien beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.

3. Mit Beschwerde vom 09.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung in die Gehaltsstufe zwei / Schema VGW ab 01.01.2017 und die Nachzahlung der Bezüge ab 01.01.2017.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er anders behandelt worden wäre, als ehemalige Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenats Wien. Er vermeinte, nach sechs Dienstjahren "zumindest den gleichen Stellenwert als ein Mitglied des UVS Wien" gehabt zu haben. Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung beim gleichen Dienstgeber wäre keineswegs gerechtfertigt.

4. Mit Erledigung vom 11.05.2018 wurde die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Fristsetzungsantrag vom 03.04.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof eine Frist zur Entscheidung binnen drei Monaten gesetzt.

In nichtöffentlicher Sitzung vom 06.08.2019 wurde oben angeführter Spruch samt wesentlicher Begründung entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und wird als Richter (sonstiges Mitglied) des Landesverwaltungsgerichtes Wien seit 01.01.2014 verwendet. Zuvor befand sich der Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis zur Gemeinde Wien. Der Beschwerdeführer war kein Mitglied des ehemaligen unabhängigen Verwaltungssenats und war nicht zumindest in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht.

Er befindet sich in der Gehaltsstufe 2 des Schemas VGW, erhält pro Monat ein Gehalt von 6.140,11 € brutto und wird - unter der Annahme des Ausbleibens einer Hemmung - am 01.01.2022 in die Gehaltsstufe 3 vorrücken.

2. Beweiswürdigung:

Der bereits durch die belangte Behörde festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Auf Sachverhaltsebene ist der Beschwerdeführer der Behörde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 4a VGW-DRG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder durch einen Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 9 Z. 2 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz - VGW-DRG werden die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in die Gehaltsstufe eins des Schemas VGW eingereiht und ihr Besoldungsdienstalter mit null Jahren festgesetzt.

§ 22 VGW-DRG lautet:

"Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:

1. Am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

2. Am 31. Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen.

2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§ 12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.

3. Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.

4. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

III/1 bis 13

1

I/1 bis 3

2

III/14 bis 20

2

I/4 bis 6

3

VII

2

I/7 und 8

4

 

 

I/9

5

 

 

I/10

6

 

 

I/11 und 12

7

 

 

I/13 bis 16

8

 

 

II

8

5.

Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,

Gehaltsstufe 3 1. Jahr

3 Jahre,

Gehaltsstufe 3 2. Jahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 5 1. bis 3. Halbjahr

2 Jahre,

Gehaltsstufe 5 4. Halbjahr

1 Jahr,

Gehaltsstufe 8

1 Jahr und

Gehaltsstufe 9

2 Jahre.

6. Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15

3 Jahre,

Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20

1 Jahr,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2

3 Jahre und

Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3

1 Jahr.

7. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre."

§ 22a VGW-DRG lautet:

"Für mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am 31. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, gilt Folgendes:

1. Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt:

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt

Schema VGW Gehaltsstufe neu

VII/7 bis 9 1. bis 4. Jahr

1

VIII/8 1. bis 4. Jahr

6

VII/9 über 4 Jahre

3

VIII/8 über 4 Jahre

8

VIII/1 bis 3

1

IX/1

5

VIII/4

3

IX/2

6

VIII/5 und 6

4

IX/3

7

VIII/7

5

IX/4 und höher

8

2. Ist das Gehalt als Mitglied des Verwaltungsgerichts niedriger als das monatliche Vergleichseinkommen (Z 3), gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Gehaltes als Mitglied des Verwaltungsgerichts und dem monatlichen Vergleichseinkommen, das sie oder er als Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher, erhielte.

3. Das monatliche Vergleichseinkommen im Sinne der Z 2 setzt sich aus

a) dem um eine allfällige Kinderzulage reduzierten Monatsbezug gemäß § 3 Abs. 2 BO 1994, der für den jeweiligen Auszahlungsmonat gebühren würde, und

b) dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a BO 1994, die für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 gebührt haben,

zusammen. Der sich aus lit. b ergebende Betrag ist zu jenem Zeitpunkt und in jenem Ausmaß zu erhöhen, in dem sich die betreffenden Leistungszulagen erhöhen.

4. Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 1 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums."

Eine Anrechnung von Schul-bzw. Ausbildungszeiten als Vordienstzeiten ist darüber hinaus für Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts Wien gesetzlich nicht vorgesehen.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes besagen im Wesentlichen, dass eine Altersdiskriminierung durch Privilegierung von Vordienstzeiten nach dem 18. Geburtstag zu unterbleiben hat. Da der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Ernennung zum Richter des Landesverwaltungsgerichts ohne Anrechnung von jeglichen Vordienstzeiten in die Gehaltsstufe eins einzureihen war, sind diese Argumente für ihn im gegenständlichen Dienstverhältnis nicht relevant.

Insoweit sich diese Argumente auf seine Tätigkeit als Vertragsbediensteter ausweiten lassen, ist der belangten Behörde zu folgen und auf die diesbezügliche Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit zu verweisen.

Verfassungsrechtliche Argumente hinsichtlich der Privilegierung einer Gruppe von Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichts, welche bereits als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in einem Dienstverhältnis gestanden sind oder zumindest in der Gehaltsstufe sieben der Dienstklasse VII waren, sind im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Spielraum des Gesetzgebers betreffend des Dienst- und Besoldungsrechts nicht geeignet, den Beschwerdeführer im Vergleich zur genannten Personengruppe als ungerechtfertigt benachteiligt zu erachten.

Die Beschwerde war daher in Bezug auf den Zeitraum nach der Ernennung des Beschwerdeführers abzuweisen und in Bezug auf den Zeitraum seiner Vertragsbedienstetentätigkeit zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtliche Stellung, Ernennung,
Gehaltsstufe, Landesverwaltungsrichter, Nachzahlungsantrag,
Schulzeiten, Vertragsbedienstetentätigkeit, Vordienstzeiten,
Vorrückungsstichtag, Zeitraumbezogenheit, Zivilgerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2195480.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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