TE Vfgh Beschluss 2007/9/24 A11/07, B1291/07

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Ersatz von Schäden infolge einesStrafverfahrens mangels Zuständigkeit des VfGH;Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Amtshaftung im ordentlichenRechtsweg auszutragen; Zurückweisung der Beschwerde gegen einenfinanzbehördlichen Bescheid mangels Instanzenzugserschöpfung;Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

              I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

              II. Die Klage und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.              Mit selbst verfasstem Schriftsatz vom 10. Juli 2007 erstattete die Einschreiterin - eine ehemalige Rechtsanwältin - beim Verfassungsgerichtshof "Klage gemäß Art137 B-VG verbunden mit einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG".

              1. In der gemäß Art137 B-VG gegen die "Republik Österreich" wegen insgesamt € 12.499,72 zuzüglich 4% Zinsen eingebrachten Klage begehrt die Einschreiterin Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden, die sie einerseits im Zuge (bzw. auf Grund der Dauer) eines gegen sie geführten (mit Freispruch beendeten) Strafverfahrens erlitten habe und die ihr andererseits in Folge der amtswegigen Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985 (der bereits Gegenstand eines von der Einschreiterin initiierten Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof war - VfSlg. 12.439/1990) entstanden seien. Ferner begehrt die Einschreiterin die Feststellung, dass die beklagte Partei "alle materiellen und immateriellen Schäden, welche ab August 1979 bis zum heutigen Tag entstanden [sind,] sowie die Kosten dieses Rechtsstreites" zu bezahlen habe.

              2. Die Beschwerde richtet sich dem Vorbringen zufolge gegen einen näher bezeichneten Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf, Perg, Steyr vom 19. Februar 2004. Die dagegen von der Einschreiterin erhobene Berufung sei vom Unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 26. Mai 2004 abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Einschreiterin beim Verwaltungsgerichthof Beschwerde eingebracht; das Beschwerdeverfahren sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2005 eingestellt worden. Eine beim EGMR erhobene Beschwerde sei mangels Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht behandelt worden.

              Weiters beantragte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II.              1. Zur Klage:

              Dem Klagevorbringen zu Folge sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen die "Republik Österreich" (richtig: gegen den Bund) auf eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung bzw. auf fehlerhaftes Vorgehen justizieller und verwaltungsbehördlicher Organe zurückzuführen. Die Klage knüpft daher an die Tätigkeit von Vollzugsorganen an.

              Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist über Schadenersatzansprüche grundsätzlich - sei es nach den Bestimmungen des ABGB oder nach jenen des Amtshaftungsgesetzes - im ordentlichen Rechtsweg zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 13.079/1992, 16.107/2001).

              Die von der Klägerin aus dem Handeln von Organen des Gerichts oder der Verwaltung abgeleiteten Schadenersatzansprüche sind daher aus dem Titel der Amtshaftung im ordentlichen Rechtsweg auszutragen (vgl. zB VfGH 26.2.2007, A21/06).

              Auch die begehrte Feststellung in Zusammenhang mit den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen fällt nicht in die suppletorische Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137

B-VG.

              Die Klage war daher zurückzuweisen.

              2. Zur Beschwerde:

              Gemäß §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Art144 Abs1 B-VG erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

              Da sich die Beschwerde nach dem diesbezüglichen Vorbringen allein gegen den erwähnten finanzbehördlichen Abgabenbescheid wendet, ist sie schon mangels Vorliegens eines vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren letztinstanzlichen Bescheides unzulässig (vgl. zB VfSlg. 11.371/1987, VfGH 10.3.1997, B210/97).

              Im Übrigen erweist sich die Beschwerde selbst unter der Annahme, dass sie sich (auch) gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Mai 2004 (der Beschwerdeführerin zugestellt am 28. Mai 2004) richten sollte, mangels Einhaltung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§82 Abs1 VfGG) als unzulässig, weshalb sie (jedenfalls) zurückzuweisen war.

              3. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

              4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita und lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, VfGH /Instanzenzugserschöpfung, Amtshaftung, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:A11.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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